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Výkazy o sýpkách kontribučenských 1817, 25. září. 539

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mit den crlegten Rechnungen auf die Kontribuenten nach dem Flächeninhalte und dem
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Samenbedarfe zu vertheilen, die nach geschehenem Abschluss für jede Dorfsgemeinde ent-
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fallenden Antheile in die 6. Rubrik Lit. a) cinzubeziehen, und solche, so lang die Getreid-
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vorräthe zu jener Vollständigkeit nicht gebracht sind, zu welcher sie gelangen sollen, unver-
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rückt zu belassen, indem nur die zur Ergänzung des einjährigen Samenbedarfs bar abgeführten
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Körner der Veränderung unterliegen, welche von Jahr zu Jahr sich vermehren, und selbe in
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die Kolumme Nr. 6 Lit. b) übertragen werden müssen, wo sodann die Summe von Lit a) et 6)
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mit dem Samenbedarfe Rubrik Nr. 5 bilanzirt, und der hiernach entfallende Abgang in der
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7. Rubrik ersichtlich zu machen kómmt.

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3. Zur Beihaltung der steten Übersicht über den reellen Stand des unterthünigen Ge-
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treidefonds kómmt der mit Ende jeden Jahrs verbliebene Rechnungsrest nach der in dem er-
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wähnten Formulare Nr. 1 Rubrik 8 angenommenen Ordnung zu zergliedern; hauptsächlich aber
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sind die bei den Unterthanen ausstehenden Reste, welche einbringlich sind, dann andere,
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welche zweifelhaft oder wohl gar uneiubringlich sein dürften, gemeindweise abzutheilen, uud
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letztere mit der individuellen Konsignation nach dem Muster sub Lit. A. zu dokumentieren.
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Diese Absonderung ist darum nothwendig, damit man jedes Jahr den reellen Stand des ge.
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dachten Fonds zu erheben, und folglich zu kombiniren vermóge, in wie fern die uneinbring-
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lichen Reste als Barschaft oder effektiver Stand anzusehen seien, und ob selbe nicht etwa dem
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Rechnungsleger respektive der betreffenden Obrigkeit, die für die Handlungen ihrer Beamten
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zu haften hat, zur Last fallen dürften, nachdem die Eintreibung derselben wegen Verkürzung
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der übrigen Unterthanen ohnehin nicht ausser Acht gelassen werden darf.

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4. Die 9. Rubrik des Formulars Nr. 1 bedarf zwar keiner besonderen Aufklärung, denn
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der Rechnungsführer wird sich selbst den Aufschluss machen können, welche Aufgaben in den
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untergeordneten Rubriken a) et 5) ersichtlich gemacht werden müssen. Da jedoch die Erfahrung
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lehrt, dass die Aufgabe von ',, per Metzen nicht nach dem Hofdekret vom 9. März 1793
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alle Jahr, und zwar nach jeder Fechsung eingemahnt, sondern selbe gewöhnlich den alten
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Resten zugeschlagen, sonach Zinsen von Zinsen berechnet zu werden pflegen: so haben die
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Stenereionehmer diese allenfalligen Rückstände in der Getreiderechnung separat zu verweisen,
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und für selbe in dem individuellen, der Rechnung beizulegenden Restenverzeichnisse eine
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eigene Rubrik zu eróffnen, nach welcher der dorfíschaftsweise Betrag in dem Ausweise Nr. 1
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Rub. Lit. b) zu übertragen kómmt.

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5. In der Anmerkungsrubrik Nr. 10 haben sich die Amter unter obrigkeitlicher und
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kreisämtlicher Bestätigung mit Rücksicht auf das gróssere oder mindere Defizit, auf die
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Fruchtbarkeit des Bodens, auf das Vermögen der Unterthanen, und zwar

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a) über die Art, Mittel und den Zeitraum zu äussern, wann der Abgang des Samens
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unnachsichtlich auf den unterthànigen Getreidschüttboden aufgeschüttet werden kann;

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b) muss angezeiget werden, ob ein Getreidekasten bereits bestchet, neu erbauet, oder
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zu erbauen bewilliget worden ist? oder ob

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c) das unterthànige Getreide auf dem obrigkeitlichen Getreideboden unter besonderer
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Sperre aufbewahrt wird? in welch letzterem Falle

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d) die Modalitäten anzugeben sind, unter welchen die Untertharen die abgängigen
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Getreidschüttbóden auf das schleunigste herzustellen in Stand gesetzt sein werden. Werner ist
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auch ersichtlich zu machen, was für Kórnergattungen allerlei Art, wo dies der l'all ist, ausser
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den zur Aufschüttung bestimmten, und in welcher Quantitàt selbe auf dem Schüttboden ent-

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