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Výkazy o sýpkách kontribučenských 1817, 25. září. 539

mit den crlegten Rechnungen auf die Kontribuenten nach dem Flächeninhalte und dem Samenbedarfe zu vertheilen, die nach geschehenem Abschluss für jede Dorfsgemeinde ent- fallenden Antheile in die 6. Rubrik Lit. a) cinzubeziehen, und solche, so lang die Getreid- vorräthe zu jener Vollständigkeit nicht gebracht sind, zu welcher sie gelangen sollen, unver- rückt zu belassen, indem nur die zur Ergänzung des einjährigen Samenbedarfs bar abgeführten Körner der Veränderung unterliegen, welche von Jahr zu Jahr sich vermehren, und selbe in die Kolumme Nr. 6 Lit. b) übertragen werden müssen, wo sodann die Summe von Lit a) et 6) mit dem Samenbedarfe Rubrik Nr. 5 bilanzirt, und der hiernach entfallende Abgang in der 7. Rubrik ersichtlich zu machen kómmt.

3. Zur Beihaltung der steten Übersicht über den reellen Stand des unterthünigen Ge- treidefonds kómmt der mit Ende jeden Jahrs verbliebene Rechnungsrest nach der in dem er- wähnten Formulare Nr. 1 Rubrik 8 angenommenen Ordnung zu zergliedern; hauptsächlich aber sind die bei den Unterthanen ausstehenden Reste, welche einbringlich sind, dann andere, welche zweifelhaft oder wohl gar uneiubringlich sein dürften, gemeindweise abzutheilen, uud letztere mit der individuellen Konsignation nach dem Muster sub Lit. A. zu dokumentieren. Diese Absonderung ist darum nothwendig, damit man jedes Jahr den reellen Stand des ge. dachten Fonds zu erheben, und folglich zu kombiniren vermóge, in wie fern die uneinbring- lichen Reste als Barschaft oder effektiver Stand anzusehen seien, und ob selbe nicht etwa dem Rechnungsleger respektive der betreffenden Obrigkeit, die für die Handlungen ihrer Beamten zu haften hat, zur Last fallen dürften, nachdem die Eintreibung derselben wegen Verkürzung der übrigen Unterthanen ohnehin nicht ausser Acht gelassen werden darf.

4. Die 9. Rubrik des Formulars Nr. 1 bedarf zwar keiner besonderen Aufklärung, denn der Rechnungsführer wird sich selbst den Aufschluss machen können, welche Aufgaben in den untergeordneten Rubriken a) et 5) ersichtlich gemacht werden müssen. Da jedoch die Erfahrung lehrt, dass die Aufgabe von ',, per Metzen nicht nach dem Hofdekret vom 9. März 1793 alle Jahr, und zwar nach jeder Fechsung eingemahnt, sondern selbe gewöhnlich den alten Resten zugeschlagen, sonach Zinsen von Zinsen berechnet zu werden pflegen: so haben die Stenereionehmer diese allenfalligen Rückstände in der Getreiderechnung separat zu verweisen, und für selbe in dem individuellen, der Rechnung beizulegenden Restenverzeichnisse eine eigene Rubrik zu eróffnen, nach welcher der dorfíschaftsweise Betrag in dem Ausweise Nr. 1 Rub. Lit. b) zu übertragen kómmt.

5. In der Anmerkungsrubrik Nr. 10 haben sich die Amter unter obrigkeitlicher und kreisämtlicher Bestätigung mit Rücksicht auf das gróssere oder mindere Defizit, auf die Fruchtbarkeit des Bodens, auf das Vermögen der Unterthanen, und zwar

a) über die Art, Mittel und den Zeitraum zu äussern, wann der Abgang des Samens unnachsichtlich auf den unterthànigen Getreidschüttboden aufgeschüttet werden kann;

b) muss angezeiget werden, ob ein Getreidekasten bereits bestchet, neu erbauet, oder zu erbauen bewilliget worden ist? oder ob

c) das unterthànige Getreide auf dem obrigkeitlichen Getreideboden unter besonderer Sperre aufbewahrt wird? in welch letzterem Falle

d) die Modalitäten anzugeben sind, unter welchen die Untertharen die abgängigen Getreidschüttbóden auf das schleunigste herzustellen in Stand gesetzt sein werden. Werner ist auch ersichtlich zu machen, was für Kórnergattungen allerlei Art, wo dies der l'all ist, ausser den zur Aufschüttung bestimmten, und in welcher Quantitàt selbe auf dem Schüttboden ent-

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