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[1]
1020.
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1816, 29. května : Léna allodialisovati jest vůbec zapovězeno.

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Aus Anlass eines einzelnen Falles, in welchem Se k. k. Majestät die von den Be-
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hörden angetragene Allodialisirung eines landesfürstlichen Lehens in Nieder-Österreich nicht
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zu genehmigen geruhten, ist mit Hofkanzleidekrete vom 29. Mai I. J. H. Z. 9936 auher be-
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deutet worden, dass Se k. k. Majestát bereits mit der unterm 7. Jünner 1813, bei Gelegen-
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heit der Regulierung des Lehenswesens in Steiermark erlassenen ah. Entschliessung alle fer-
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neren Lehens-Allodialisierungen in der Regel überall für die Zukunft zu untersagen geruhet
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haben. Diese ah. Normalentschliessung wird den k. oc zur Wissenschaft und Darnachachtuny
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in vorkommenden Fällen bekannt gemacht. Gub. Dekret vom 20. Juni 1816 G. Z. 26125
[11]
an die k. Kreisimter. Nádherny, Gesetze, I. Bd. von 1816 str. 380 č.135.

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1021.
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1816, 27. června: Užívání dřeva k opravám dom, se obmezuje.

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Es kommeu hierorts seit der Kundmachung der Zirkularvorschrift vom 15. Februar
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1. J. wegen untersagter Dauführung von llolz háufige Einschreiten vor, bereits bestehende
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hölzerne Wohngebäude mit Holz ausbessern zu dürfen. Da nun die Tendenz der erwähnten
[17]
Verordnung dahin geht, die so feuergefährlichen hölzernen Wohngebäude nach und nach
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ganz zu beseitigen, bei einer sukzessiven Ausbesserung der schon bestehenden dieser Zweck
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aber niemals erreicht würde: so wird den k. Kreisimtern bedeutet, derlei bei denselben vor-
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kommenden Gesuche, wenn nicht solche rücksichtswürdigen Grüude vorkommen, die eine
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Ausnalme bewirken dürften, ohne weitere Vorlegung als unstatthaft zurückzuweisen. Gub-
[22]
Verordnung vom 27. Juni 1816 G. Z. 26918 an die k. Kreisämter.

[23]
Nádlierny, Gesetze, I. Bd. von 1816, str. 392 ¢. 145.

[24]
1022.

[25]
1816, 11. července: Staré obilí z kontribučenských sýpek může se pro-
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dávati a novým nahrazovati pod dohledem krajských hejtmanů.

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Schon mehrere Kreisämter sind dieses Jahr um die Bewilligung eingeschritten, von
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einigen unterthänigen Getreidschüttböden ihrer Kreise einige vor der Hanıl entbehrliche Ge-
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treidquantitäten verkaufen zu dürfen, welches ihnen auch in doppelter Rücksicht nähmlich
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1. weil das a"f den Schüttbóden lang liegende Getreide leicht schadhaft werden könnte, und
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9. weil den Unterthanen bei deu dermaligen hohen Getreidpreisen durch den theuern Verkauf
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ein ansehnlicher Nutzen erwáchst, gegen dem bewilliget würde, dass für das gelóste Geld
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gleich nach dem Schnitte anderes gesundes, zur Saat taugliches Getreide im wohlfeilen Preise
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eingekauft, und auf diese Art das unterthünige Vermógen vermehrt werde. Um demnach diese
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Vortheile auch auf alle jene unterthinigen Gemeindgetreidschüttbóden zu verbreiten, welche
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entbehrliches Getreide vorrüthig haben und besonders wenn dieses dem nahen Verderben ausge-
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setzt wire, und um zugleich dem Wucher gewinnsücbtiger Getreidspekulanten, welche in Erwartung
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noch höherer Preise mit ihrem aufgeháuften Getreide zurückhalten und deshalb zum Drucke
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des Publikums die Getreidwochenmürkte nicht besuchen, Einhalt zu thun, werden die k. Herren
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Kreishauptleute ermüchtiget, das entbehrliche und besonders dem Verderben sich nähernde

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Archiv Cesky XXV. 61


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