1020.
1816, 29. května : Léna allodialisovati jest vůbec zapovězeno.
Aus Anlass eines einzelnen Falles, in welchem Se k. k. Majestät die von den Be-
hörden angetragene Allodialisirung eines landesfürstlichen Lehens in Nieder-Österreich nicht
zu genehmigen geruhten, ist mit Hofkanzleidekrete vom 29. Mai I. J. H. Z. 9936 auher be-
deutet worden, dass Se k. k. Majestát bereits mit der unterm 7. Jünner 1813, bei Gelegen-
heit der Regulierung des Lehenswesens in Steiermark erlassenen ah. Entschliessung alle fer-
neren Lehens-Allodialisierungen in der Regel überall für die Zukunft zu untersagen geruhet
haben. Diese ah. Normalentschliessung wird den k. oc zur Wissenschaft und Darnachachtuny
in vorkommenden Fällen bekannt gemacht. — Gub. Dekret vom 20. Juni 1816 G. Z. 26125
an die k. Kreisimter. Nádherny, Gesetze, I. Bd. von 1816 str. 380 č.135.
1021.
1816, 27. června: Užívání dřeva k opravám dom, se obmezuje.
Es kommeu hierorts seit der Kundmachung der Zirkularvorschrift vom 15. Februar
1. J. wegen untersagter Dauführung von llolz háufige Einschreiten vor, bereits bestehende
hölzerne Wohngebäude mit Holz ausbessern zu dürfen. Da nun die Tendenz der erwähnten
Verordnung dahin geht, die so feuergefährlichen hölzernen Wohngebäude nach und nach
ganz zu beseitigen, bei einer sukzessiven Ausbesserung der schon bestehenden dieser Zweck
aber niemals erreicht würde: so wird den k. Kreisimtern bedeutet, derlei bei denselben vor-
kommenden Gesuche, wenn nicht solche rücksichtswürdigen Grüude vorkommen, die eine
Ausnalme bewirken dürften, ohne weitere Vorlegung als unstatthaft zurückzuweisen. Gub-
Verordnung vom 27. Juni 1816 G. Z. 26918 an die k. Kreisämter.
Nádlierny, Gesetze, I. Bd. von 1816, str. 392 ¢. 145.
1022.
1816, 11. července: Staré obilí z kontribučenských sýpek může se pro-
dávati a novým nahrazovati pod dohledem krajských hejtmanů.
Schon mehrere Kreisämter sind dieses Jahr um die Bewilligung eingeschritten, von
einigen unterthänigen Getreidschüttböden ihrer Kreise einige vor der Hanıl entbehrliche Ge-
treidquantitäten verkaufen zu dürfen, welches ihnen auch in doppelter Rücksicht — nähmlich
1. weil das a"f den Schüttbóden lang liegende Getreide leicht schadhaft werden könnte, und
9. weil den Unterthanen bei deu dermaligen hohen Getreidpreisen durch den theuern Verkauf
ein ansehnlicher Nutzen erwáchst, — gegen dem bewilliget würde, dass für das gelóste Geld
gleich nach dem Schnitte anderes gesundes, zur Saat taugliches Getreide im wohlfeilen Preise
eingekauft, und auf diese Art das unterthünige Vermógen vermehrt werde. Um demnach diese
Vortheile auch auf alle jene unterthinigen Gemeindgetreidschüttbóden zu verbreiten, welche
entbehrliches Getreide vorrüthig haben und besonders wenn dieses dem nahen Verderben ausge-
setzt wire, und um zugleich dem Wucher gewinnsücbtiger Getreidspekulanten, welche in Erwartung
noch höherer Preise mit ihrem aufgeháuften Getreide zurückhalten und deshalb zum Drucke
des Publikums die Getreidwochenmürkte nicht besuchen, Einhalt zu thun, werden die k. Herren
Kreishauptleute ermüchtiget, das entbehrliche und besonders dem Verderben sich nähernde
Archiv Cesky XXV. 61