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[1]
528 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské ;

[2]
Abschlag des Grundkaufschillings oder des festgesetzten Übernahmwertes in Fristen
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zu berichtigen übernommene, auf den Grund ausgewiesene Erbbetrige oder sonstige
[4]
Passiven, über die mündliche Anzeige der geschehenen Berichtigung im Grundbuche
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als bezahlt abgeschrieben werden, provisorisch, bis ein allgemeines Grundbuchspatent
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crflossen scin wird, folgendermassen zu belchren:

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1. Weiset sich der Grundbesitzer bei der jihrlichen Grundrechnung mit der
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schriftlichen Quittung seines Gläubigers über die demselben geleistete Zahlung aus,
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so ist die Quittung in das Grundbuch vollen Inhalts einzutragen, diese geschehene
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Kintragung auf der dem Grundbesitzer zurückzusteilenden Quittung ämtlich zu be-
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stitigen, und der quittirende Gláubiger davon mittelst schriftlichen Bescheides zu
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verständigen. In diesem l'alle bedarf es weiter nichts, als dass die geschehene Zahlung
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auf die bisher gewöhnliche Art im Grundbuche mit Ansetzung des Jahrs, des be-
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zahlten Glüubigers und des Detrages angemerkt, und sich nur noch in dieser Anmerkung
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auf das Buch und dessen Blatt, wo die Quittung cinverleibt ist, bezohen werde.

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2. Dezieht sich der Schuldner bei der Grundrechnung bloss mündlich in
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Hinsicht der geleisteten Zahlung auf den anwesenden Gläubiger, und dieser bestätiget
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ebenfalls mündlich den Kmpfang des angeblichen Betrages, so hat das Amt lediglich
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die bisher übliche Zahlungsanmerkung im Grundbuche von dem Gläubiger unterfer-
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tigen zu lassen. Endlich

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3. wenn der Schuldner blos mündlich cinige geleistete Zahlungen bei der
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Grundrechnung anzeiget, ohne dass der Gläubiger anwesend wäre und selbe mündlich
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bestätigen könnte; der Schuldner jedoch zum Beweise der Richtigkeit seiner Angabe
[24]
sich auf den Dorfrichter, die Geschwornen oder cin paar Dorfinsassen beruft, in
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deren Beisein er die betreffenden Fristengelder berichtiget habe: so muss in der
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bisher üblichen Aumerkung der geleisteten Zahlung im Crundbuche von der gesche-
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henen mündlichen Destátigung durch die betreffenden Zeugen Erwilmung gemacht,
[28]
dic lertigung dieser Zeugen der Anmerkung beigesetzt, zugleich aber der betref-
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fende (Gläubiger von dem Geschehenen schriftlich verständiget werden.

[30]
Welche höchste Entschliessung den sämtlichen untergeordneten Grundhuchsbehörden
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hiemit kund gemacht wird.

[32]
Prag den 29. Mai 1816.

[33]
Joh. Casimir Graf von Deym,
[34]
oberster Landhofmeister und k. k. Appellazionsgerichts-Priisident.
[35]
Leopold Ottmar Günther Freiherr v. Sternegg,
[36]
k. k. Appellazionsgerichts-V izeprüsident.
[37]
Joseph Ritter von Jordau, k. k. Appellazions-Rath.

[38]
Némecká ti&téná vyhláskn v arehivé C. Musea.


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