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528 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské ;

Abschlag des Grundkaufschillings oder des festgesetzten Übernahmwertes in Fristen zu berichtigen übernommene, auf den Grund ausgewiesene Erbbetrige oder sonstige Passiven, über die mündliche Anzeige der geschehenen Berichtigung im Grundbuche als bezahlt abgeschrieben werden, provisorisch, bis ein allgemeines Grundbuchspatent crflossen scin wird, folgendermassen zu belchren:

1. Weiset sich der Grundbesitzer bei der jihrlichen Grundrechnung mit der schriftlichen Quittung seines Gläubigers über die demselben geleistete Zahlung aus, so ist die Quittung in das Grundbuch vollen Inhalts einzutragen, diese geschehene Kintragung auf der dem Grundbesitzer zurückzusteilenden Quittung ämtlich zu be- stitigen, und der quittirende Gláubiger davon mittelst schriftlichen Bescheides zu verständigen. In diesem l'alle bedarf es weiter nichts, als dass die geschehene Zahlung auf die bisher gewöhnliche Art im Grundbuche mit Ansetzung des Jahrs, des be- zahlten Glüubigers und des Detrages angemerkt, und sich nur noch in dieser Anmerkung auf das Buch und dessen Blatt, wo die Quittung cinverleibt ist, bezohen werde.

2. Dezieht sich der Schuldner bei der Grundrechnung bloss mündlich in Hinsicht der geleisteten Zahlung auf den anwesenden Gläubiger, und dieser bestätiget ebenfalls mündlich den Kmpfang des angeblichen Betrages, so hat das Amt lediglich die bisher übliche Zahlungsanmerkung im Grundbuche von dem Gläubiger unterfer- tigen zu lassen. Endlich

3. wenn der Schuldner blos mündlich cinige geleistete Zahlungen bei der Grundrechnung anzeiget, ohne dass der Gläubiger anwesend wäre und selbe mündlich bestätigen könnte; der Schuldner jedoch zum Beweise der Richtigkeit seiner Angabe sich auf den Dorfrichter, die Geschwornen oder cin paar Dorfinsassen beruft, in deren Beisein er die betreffenden Fristengelder berichtiget habe: so muss in der bisher üblichen Aumerkung der geleisteten Zahlung im Crundbuche von der gesche- henen mündlichen Destátigung durch die betreffenden Zeugen Erwilmung gemacht, dic lertigung dieser Zeugen der Anmerkung beigesetzt, zugleich aber der betref- fende (Gläubiger von dem Geschehenen schriftlich verständiget werden.

Welche höchste Entschliessung den sämtlichen untergeordneten Grundhuchsbehörden hiemit kund gemacht wird.

Prag den 29. Mai 1816.

Joh. Casimir Graf von Deym, oberster Landhofmeister und k. k. Appellazionsgerichts-Priisident. Leopold Ottmar Günther Freiherr v. Sternegg, k. k. Appellazionsgerichts-V izeprüsident. Joseph Ritter von Jordau, k. k. Appellazions-Rath.

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