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492 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
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[16] Es ist endlich für das Universum cben so, wie für die Aufrechthaltuug
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der Rechte der Städte wesentlich nothwendig, dass die städtischen bürgerlichen
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von den dorfschaftlich unterthänigen Gründen abgesondert, und in steter Evidenz
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erhalten werden. Es wird daher der Eingriff der Patrimonialjurisdiction in die freie
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Jurisdiction der Städte hiemit allgemein untersagt; und da, wo er sich etwa ein-
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geschlichen haben sollte, ist diese Landesstelle beauftragt, durch die Kreisämter die
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Kinleitung zu treffen, dass derselbe behoben, und der vorige verfassungsmässige
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Stand der Dinge wieder hergestellt werde.
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Diese Ah. Vorschrift, deren strenge Handhabung dieser Landesstelle aufge-
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tragen ist, wird hiemit zu jedermanns Wissenschaft und genauesten Nachachtung
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bekannt gemacht. — Hofkanzlei-Dekret vom 3. Junius [1811].
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Roth Goutta, Gesetze X. F'Bd. von 181!, str. 408 6. 66.
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1811, 8. prosince: České gubernium krajským úřadům rozesílá návod ke stavbě
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úsporných kamen; kamnáři a stavitelé budou zkoušení ze znalosti jich.
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Ungeachtet dem k. Kreisamte bereits unter dem 15. Jinner 1795 ein Modell zu
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einem holzsparenden Ofen mitgetheilt, sowie unter dem 19. Juni 1808 von dem gemeinnützigen
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Werke unter dem Titel: „Beschreibung neuer holzsparenden Ofen und Feuerherde zum Mi-
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litàr- und Civil-Gebrauche* Nachricht gegeben worden; so ist doch in der Betrachtung,
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dass Se Majestiit vermóge des dem k. Kreisamte unter dem 28. Juni d. J. zugekommenen Hof-
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dekrets wiederbolt befohleo haben, die Einführung der Sparófen und Sparherde sich ange-
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legen zu halten, für erwünschlich erkannt worden, eiue kurze und passende Anleitung hierzu
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bekannt zu machen. Da nun die patriotisch-ükonomische Gesellschaft diese Anleitung verfasst
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hat, so hat man solche in Druck legen lassen, und schliesst dem Kreisamte eine verhältnissmässize
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Anzahl Exemplarien zur unentgeltlichen Vertheilung mit dem Beisatze bei, dass sich die
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Verbreitung zweckmássiger Sparofen und Sparherde sorysamst angelegen zu halten sei. Da übri-
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gens die patriotisch-ókonomische Gesellschaft zugleich bei dieser Gelegenheit den Antrag ge-
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macht hat, dass den Bewerbern um das Tôpfer- uud Maurermeisterrecht, sowie den Bewerbern
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um die Stelle eines Baumeisters, den Ersteren bei Verfertigung des Meisterstückes, und den
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Letzteren bei der praktischen Prüfung, zugleich die Verfertigung einer holzsparenden Heiz-
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anstalt von Seite der Bau- und Maurermeister aufgegeben, und sieh hierdurch von ihrer dies-
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füligen Fáhigkeit überzeugt werde: so wird dem k. Kreisamte aufgetragen, in Gemissheit
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dieses Antrages, welcher die hierortige Genehmigung erhalten hat, das weitere Nóthige an
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die Dominien und Magistrate zu erlassen. — Verordnung vom 8. Dezember [1811].
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[36] |
Roth-Goutta, Gesetze, Xl. FBd. von 1911, str. 172 c. 93.
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