492 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
[16] Es ist endlich für das Universum cben so, wie für die Aufrechthaltuug
der Rechte der Städte wesentlich nothwendig, dass die städtischen bürgerlichen
von den dorfschaftlich unterthänigen Gründen abgesondert, und in steter Evidenz
erhalten werden. Es wird daher der Eingriff der Patrimonialjurisdiction in die freie
Jurisdiction der Städte hiemit allgemein untersagt; und da, wo er sich etwa ein-
geschlichen haben sollte, ist diese Landesstelle beauftragt, durch die Kreisämter die
Kinleitung zu treffen, dass derselbe behoben, und der vorige verfassungsmässige
Stand der Dinge wieder hergestellt werde.
Diese Ah. Vorschrift, deren strenge Handhabung dieser Landesstelle aufge-
tragen ist, wird hiemit zu jedermanns Wissenschaft und genauesten Nachachtung
bekannt gemacht. — Hofkanzlei-Dekret vom 3. Junius [1811].
Roth Goutta, Gesetze X. F'Bd. von 181!, str. 408 6. 66.
994.
1811, 8. prosince: České gubernium krajským úřadům rozesílá návod ke stavbě
úsporných kamen; kamnáři a stavitelé budou zkoušení ze znalosti jich.
Ungeachtet dem k. Kreisamte bereits unter dem 15. Jinner 1795 ein Modell zu
einem holzsparenden Ofen mitgetheilt, sowie unter dem 19. Juni 1808 von dem gemeinnützigen
Werke unter dem Titel: „Beschreibung neuer holzsparenden Ofen und Feuerherde zum Mi-
litàr- und Civil-Gebrauche* Nachricht gegeben worden; so ist doch in der Betrachtung,
dass Se Majestiit vermóge des dem k. Kreisamte unter dem 28. Juni d. J. zugekommenen Hof-
dekrets wiederbolt befohleo haben, die Einführung der Sparófen und Sparherde sich ange-
legen zu halten, für erwünschlich erkannt worden, eiue kurze und passende Anleitung hierzu
bekannt zu machen. Da nun die patriotisch-ükonomische Gesellschaft diese Anleitung verfasst
hat, so hat man solche in Druck legen lassen, und schliesst dem Kreisamte eine verhältnissmässize
Anzahl Exemplarien zur unentgeltlichen Vertheilung mit dem Beisatze bei, dass sich die
Verbreitung zweckmássiger Sparofen und Sparherde sorysamst angelegen zu halten sei. Da übri-
gens die patriotisch-ókonomische Gesellschaft zugleich bei dieser Gelegenheit den Antrag ge-
macht hat, dass den Bewerbern um das Tôpfer- uud Maurermeisterrecht, sowie den Bewerbern
um die Stelle eines Baumeisters, den Ersteren bei Verfertigung des Meisterstückes, und den
Letzteren bei der praktischen Prüfung, zugleich die Verfertigung einer holzsparenden Heiz-
anstalt von Seite der Bau- und Maurermeister aufgegeben, und sieh hierdurch von ihrer dies-
füligen Fáhigkeit überzeugt werde: so wird dem k. Kreisamte aufgetragen, in Gemissheit
dieses Antrages, welcher die hierortige Genehmigung erhalten hat, das weitere Nóthige an
die Dominien und Magistrate zu erlassen. — Verordnung vom 8. Dezember [1811].
Roth-Goutta, Gesetze, Xl. FBd. von 1911, str. 172 c. 93.