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Poddaní aby neměli statků deskových ani městských 1811, 3. čna. 489

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ankaufs im Königreich Böhmen ergeben haben, mit Kraft zu begegnen, und selbe
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für die Zukunft gänzlich zu beseitigen, haben Scine Majestät, zur Steuerung dieses
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eingerissenen Unfugs, nachstehende Vorschriften festzusetzen geruhet:

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[1] Für die Zukunft wird jedermann, sowohl In- als auch Ausländern, die
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Ansichbringung der landtiflichen Giiter gestattet, wenn sie sich landesverfassungs-
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mässig zu cinem der vier Ständen legitimirt, und zum Lande habilitirt haben.

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[2] Nur der mit Znkolat versehene Herrn- und Ritterstand, und der in den
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zur Landtafol privilegirten Śtiidren cingeborne Bürgerstand ist in dem Vorrechte,
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landtäfliche Güter zu besitzen und an sich zu bringen.

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[3] Jeder Ausländer muss sich zuerst das Inkolat erwerben, und jeder Inländer,
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der nieht unter die oben angeführten Klassen gerechnet werden kaun, wenn er auch
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das Bürgerrecht im einer landtafelfaligen Stadt sich erworben hat, muss erst durch
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eine besondere Koncession des Landesfiirsten begnadist werden, wenn er ein land-
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tafelmissiges Gut an sich bringen will.

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[4] Bei dem bereits eingerissenen Unfug aber, dass sich Unterthanen, ohne
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habilitirt zu sein, in dem Besitze landtiflicher Güter befinden; dass einzelne Indivi-
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ducu, theils weil sie sich nie fühig gemacht, theils aber die ausgewiesene l'ühig-
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keit durch. Wiederverkauf der zum Schein erkauften Hàuser in den landtafelfahigen
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Städten verloren haben, landtifliche Güter besitzen; und dass ferner Landgüter von
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mehreren Unterthanen. zugleich besessen werden, wovon entweder keiner, oder nur
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einige wenige lhabilitirt sind, dic meisten nebenher ihre Rustikalbesitzungen auch
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inne haben, sohin oft auf dem nżmlichen Gute selbst Unterthanen und zugleich
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Obrigkeiten sind; so gestatten Allerhàüchst Seine Majestát:

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[5] In Ansehung der ersteren: dass die unhabilitirten landtafelmissigen Besitzer
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landtatlicher (rüter,- wenn sic nicht Unterthanen sind, für sich auf die Zeit ihres
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Lebens in dem Besitze belassen werden, ohne von ihnen zu fordern, dass sie sich
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nachträglich habilitiren. Da jedoch ihnen allein diese Nachsicht in Rücksicht des,
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unter dem Schutze der Gerichtsbehórden erworbenen Figenthums zu Theil wird, so
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ist es dann die Sache der Erben, wenu sie in dem Besitze der landtiflichen Gütter
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beibehalten werden wollen, sich auf eine oder die andere Art zum Lande zu
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habilitiren. i

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[6] In Ansehung der letztern genehmigen Seine Majestät, dass Unterthanen,
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wenn sie bisher ein landtifliches Gut besitzen, und darinn geschiitzt werden wollen,
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ihr Bauernyut aufyeben müssen. Sollten von ihnen mehrere zusammen | ein landtáfliches
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(ut besitzen, so sind sic gehalten, ihre Rechte auf cinen unter ihnen zu üboer-
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tragen, der aber keinen Bauernhof besitzen darf; uud kónnen sohin auf die Zeit
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ihres Lebens, ohne sich zu legitimiren, in Besitz belassen werden.

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Archiv Český XXV 62


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