Poddaní aby neměli statků deskových ani městských 1811, 3. čna. 489
ankaufs im Königreich Böhmen ergeben haben, mit Kraft zu begegnen, und selbe
für die Zukunft gänzlich zu beseitigen, haben Scine Majestät, zur Steuerung dieses
eingerissenen Unfugs, nachstehende Vorschriften festzusetzen geruhet:
[1] Für die Zukunft wird jedermann, sowohl In- als auch Ausländern, die
Ansichbringung der landtiflichen Giiter gestattet, wenn sie sich landesverfassungs-
mässig zu cinem der vier Ständen legitimirt, und zum Lande habilitirt haben.
[2] Nur der mit Znkolat versehene Herrn- und Ritterstand, und der in den
zur Landtafol privilegirten Śtiidren cingeborne Bürgerstand ist in dem Vorrechte,
landtäfliche Güter zu besitzen und an sich zu bringen.
[3] Jeder Ausländer muss sich zuerst das Inkolat erwerben, und jeder Inländer,
der nieht unter die oben angeführten Klassen gerechnet werden kaun, wenn er auch
das Bürgerrecht im einer landtafelfaligen Stadt sich erworben hat, muss erst durch
eine besondere Koncession des Landesfiirsten begnadist werden, wenn er ein land-
tafelmissiges Gut an sich bringen will.
[4] Bei dem bereits eingerissenen Unfug aber, dass sich Unterthanen, ohne
habilitirt zu sein, in dem Besitze landtiflicher Güter befinden; dass einzelne Indivi-
ducu, theils weil sie sich nie fühig gemacht, theils aber die ausgewiesene l'ühig-
keit durch. Wiederverkauf der zum Schein erkauften Hàuser in den landtafelfahigen
Städten verloren haben, landtifliche Güter besitzen; und dass ferner Landgüter von
mehreren Unterthanen. zugleich besessen werden, wovon entweder keiner, oder nur
einige wenige lhabilitirt sind, dic meisten nebenher ihre Rustikalbesitzungen auch
inne haben, sohin oft auf dem nżmlichen Gute selbst Unterthanen und zugleich
Obrigkeiten sind; so gestatten Allerhàüchst Seine Majestát:
[5] In Ansehung der ersteren: dass die unhabilitirten landtafelmissigen Besitzer
landtatlicher (rüter,- wenn sic nicht Unterthanen sind, für sich auf die Zeit ihres
Lebens in dem Besitze belassen werden, ohne von ihnen zu fordern, dass sie sich
nachträglich habilitiren. Da jedoch ihnen allein diese Nachsicht in Rücksicht des,
unter dem Schutze der Gerichtsbehórden erworbenen Figenthums zu Theil wird, so
ist es dann die Sache der Erben, wenu sie in dem Besitze der landtiflichen Gütter
beibehalten werden wollen, sich auf eine oder die andere Art zum Lande zu
habilitiren. i
[6] In Ansehung der letztern genehmigen Seine Majestät, dass Unterthanen,
wenn sie bisher ein landtifliches Gut besitzen, und darinn geschiitzt werden wollen,
ihr Bauernyut aufyeben müssen. Sollten von ihnen mehrere zusammen | ein landtáfliches
(ut besitzen, so sind sic gehalten, ihre Rechte auf cinen unter ihnen zu üboer-
tragen, der aber keinen Bauernhof besitzen darf; uud kónnen sohin auf die Zeit
ihres Lebens, ohne sich zu legitimiren, in Besitz belassen werden.
Archiv Český XXV 62