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[1]
Z roku 1810, 7. září 1811, 15. ún. 479

[2]
während der Seuchen so äusserst wichtigen hierortigen uud Hofverordnuogen häufig gar nicht,
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oder nicht pünktlich beobachtet werden. Um nun dieser mit so wichtigen Folgen verbundenen
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Fahrlissigkeit enutyegen zu kommen, sieht man sich bestimmt, den Kreisimtern die schleu-
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nigste Republizirung der über die l'leischbesehau beim Verkaufe und Schlachten bestehenden
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Verordnungen zu befehleu, die Aufstellung der Schlachtvieh- und Fleischbeschauer, welche
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in den Stiidten figlich durch Magistratsglicder, in den Dorfschaften durch Wirthschaftsbeamte,
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oder in Krmanglung dieser durch verlässliche Richter als eine, das Allgemeine treffende Anstalt
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unentgeldlich zu geschehen hat, sich thittigst angelegen sein zu Jassen; iiber den Vollzug und
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die Handhabung dieser Vorordnung zu wachen, und überhaupt besonders gelegenheitlich der
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Kreisbereisungen auf diesen so wichtigen Gegenstand die gespannteste Aufmerksamkeit zu
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richten. Verordnuns vom 27. December [1810].
[13]
Roth -Goutta, Gesctze, IX. I'Bd. vom 1810, str. 478 . 168.

[14]
989.
[15]
1811, 11. nova: Ufedntküm zapovidd se užívati potupných slov naproti
[16]
poddaným.

[17]
Aus Anlass der von einem Staatsbeamten im Laufe einer Geschiftsverhandlung gegen
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straffüllig befundeue Unterthauen sich erlaubten Schimpfworte, haben Seine Majestät zu befehlen
[19]
geruhet: dass, da kein Vorgesetzter oder Richter das Recht hat, cinen Sträfiing zu be-
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schimpfen, und hierdurch selbst das Ansehen des Amtes leidet, allen Staatsbeamten ein solcher
[21]
Missbrauch ihres Ansehens auf das strengste zu verbieten sei. Hofkanzlei-Dekret vom 11.
[22]
Februar [1811]. Justiz-Hofdelivet vom 8. März [1811].

[23]
Roth-Goutta, Gesetze, X. l'Dd. von 1811, str. 20 . 12.

[24]
990

[25]
1811, 15. únova: Dvorský dekret o studiu ekonomie na universitě pro bu-
[26]
doucí hospodářské úředníky.

[27]
In Hinsicht einiger, das Studium der Okonomie betreffenden Anfragen, hat. man. fest-
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zusetzen befunden: 1. Die Okonomie ist kein allgemeines Zwangsstudium für juridische
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Schüler, sondern. nur denjenigen auferlegt, welche künftig eine Anstellung im ökonomischen
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lache auf dem Lande suchen; in welchem Sinne auch die Verordnung vom 14. Dezember
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v. J. in Hinsicht dieser Schüler zu nehmen ist. 2. Das Studium der Okonomie ist der
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philosophischen Fakultät zugewiesen; daher auch die diesfülligen Prüfungen der juridischen
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Schüler vor dem Direktor dieser Fakultät abzulegen, von demselben die Zeugnisse zu unter-
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fertigen, und die Klassenverzeichnisse zu überreichen; folglich die JFortgangsklassen dem juri-

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dischen Absolutorio nicht beizurücken sind. Übrigens ist 3. die erste Fortgangs-Klasse
[36]
aus der Okonomie zur Fortsetzung der juridisch-politischen Studien nicht unuwgänglich noth-
[37]
wendig. Ilofkanzleidekret vom 15. l‘ebruar (1811].

[38]
Roth-Gontta, Gesetze, X. FBd. von 1811, str. 25 . 15.


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