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Z roku 1810, 7. září 1811, 15. ún. 479

während der Seuchen so äusserst wichtigen hierortigen uud Hofverordnuogen häufig gar nicht, oder nicht pünktlich beobachtet werden. Um nun dieser mit so wichtigen Folgen verbundenen Fahrlissigkeit enutyegen zu kommen, sieht man sich bestimmt, den Kreisimtern die schleu- nigste Republizirung der über die l'leischbesehau beim Verkaufe und Schlachten bestehenden Verordnungen zu befehleu, die Aufstellung der Schlachtvieh- und Fleischbeschauer, welche in den Stiidten figlich durch Magistratsglicder, in den Dorfschaften durch Wirthschaftsbeamte, oder in Krmanglung dieser durch verlässliche Richter als eine, das Allgemeine treffende Anstalt unentgeldlich zu geschehen hat, sich thittigst angelegen sein zu Jassen; iiber den Vollzug und die Handhabung dieser Vorordnung zu wachen, und überhaupt besonders gelegenheitlich der Kreisbereisungen auf diesen so wichtigen Gegenstand die gespannteste Aufmerksamkeit zu richten. Verordnuns vom 27. December [1810]. Roth -Goutta, Gesctze, IX. I'Bd. vom 1810, str. 478 . 168.

989. 1811, 11. nova: Ufedntküm zapovidd se užívati potupných slov naproti poddaným.

Aus Anlass der von einem Staatsbeamten im Laufe einer Geschiftsverhandlung gegen straffüllig befundeue Unterthauen sich erlaubten Schimpfworte, haben Seine Majestät zu befehlen geruhet: dass, da kein Vorgesetzter oder Richter das Recht hat, cinen Sträfiing zu be- schimpfen, und hierdurch selbst das Ansehen des Amtes leidet, allen Staatsbeamten ein solcher Missbrauch ihres Ansehens auf das strengste zu verbieten sei. Hofkanzlei-Dekret vom 11. Februar [1811]. Justiz-Hofdelivet vom 8. März [1811].

Roth-Goutta, Gesetze, X. l'Dd. von 1811, str. 20 . 12.

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1811, 15. únova: Dvorský dekret o studiu ekonomie na universitě pro bu- doucí hospodářské úředníky.

In Hinsicht einiger, das Studium der Okonomie betreffenden Anfragen, hat. man. fest- zusetzen befunden: 1. Die Okonomie ist kein allgemeines Zwangsstudium für juridische Schüler, sondern. nur denjenigen auferlegt, welche künftig eine Anstellung im ökonomischen lache auf dem Lande suchen; in welchem Sinne auch die Verordnung vom 14. Dezember v. J. in Hinsicht dieser Schüler zu nehmen ist. 2. Das Studium der Okonomie ist der philosophischen Fakultät zugewiesen; daher auch die diesfülligen Prüfungen der juridischen Schüler vor dem Direktor dieser Fakultät abzulegen, von demselben die Zeugnisse zu unter- fertigen, und die Klassenverzeichnisse zu überreichen; folglich die JFortgangsklassen dem juri-

dischen Absolutorio nicht beizurücken sind. Übrigens ist 3. die erste Fortgangs-Klasse aus der Okonomie zur Fortsetzung der juridisch-politischen Studien nicht unuwgänglich noth- wendig. Ilofkanzleidekret vom 15. l‘ebruar (1811].

Roth-Gontta, Gesetze, X. FBd. von 1811, str. 25 . 15.



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