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478 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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086.

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1810, 7. září: Židům züstévé obilni obchod zapovězen, leč že vrchnosti
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mohou jim svěřovati své obilí do komise ku prodeji.

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Es hat sich mehrmal der Fall ereignet, dass Landjuden als Verkäufer auf dem Ge-
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treidmarkte in Prag erschienen sind, keine gesctzmissig ausgestellte Certifikaten mitbrachten,
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oder letztere auch erst nachtrugen, und dass dieselben endlich von ihren Obrigkeiten als
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Kommissionire zum Getreideverkaufe verweudet, und mit Certifikaten versehen worden. Da nun
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den Juden der Getreidhandel nicht gestattet ist, sie folglich kein anderes, als ihr selbst er.
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zeugtes Getreide zu Markte bringen können, uud dergleichen unbestimmte Certifikate, vor-
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züglich jene als Kommissionärs, offenbar nur zur Begünstigung der Unterschleife dienen: so
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wird zur Aufrechthaltung der Marktordnung und zur Vermeidung mancher schädlichen Unter-
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schleife verordnet, die Landesobrigkeiten anzuweisen, die Certifikate an die Laudjuden nur
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zum Verkaufe ihres Getreides gewissenhaft, nach wahrhafter legaler Überzeugung, bestimmt,
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und mit Riicksicht auf die Menge des von ihnen gefechsten Getreides, aber nur in Kommission,
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auszustellen; indem widrigens das von Juden zu Markt gebrachte, mit keinen oder nicht hin-
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reichenden Certifikaten verschene Getreide ohne weiters konfiscirt, und das Amt, welches
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diese hiermit erneuerte Vorschrift verletzen und sich einer Gesetzwidrigkeit in der Certifikaten-
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Ausstellung schuldig machen sollte, noch besonders geahndet werden würde. Verordnung
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vom 7. September [1810].

[21]
Roth-Goutta, Gesetze, 1X. Ва. vou 1810 str. 317 č. 109.

[22]
987.
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1810, 14. prosince: Theologové a juristé jsou povinní poslouchatí přednášky
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0 ckonomii, i když je byli slyšeli již ve filosofii.

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Über Aufrage: ob auch Philosophen geeignet sein, zu den Vorlesungen über die höhere
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Landwirthschaft zugelassen zu werden, wurde beschlossen: dass zwar jeder zu diesen Vorle-
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sungen zugelassen werden kónne; dass aber, da Philosophen des zweiten Jahres aus Mangel
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der Vorkonntniss nicht den ganz erwünschten l'ortgang zu machen im Stande sind, den Di-
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rektoren der theologischen und juridischen Fakultät zu bedeuten sei: dass die Theologen und
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Juristen ohne Rücksicht auf die früher erhaltenen Zeugnisse über die während ihres philoso-
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phischen Studiums erlernte Wirthschaftskunde doch verbunden sein, in den während des theo-
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logischen oder juridischen Studiums vorgeschriebenen Stunden die Vorlesungen über die Land-
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wirthschaft noch einmal zu hóren. Welches auch den Philosophen zu ihrer künftigen Riehtsehuur
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bekannt zu machen ist. Studien-Hofkommissions-Dekret vom 14. Dezember [1810].

[35]
Rotli-Goutta, Gesetze, IN. FBd. von 1810, str. 470 . 157.

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988.
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1810, 27. prosince: Přiostřuje se nařízení o prohlídce masa a dobytka na
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porážce.

[39]
Mehrere Fälle stellen leider den Beweis her, dass die über die Beschau des zu
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schlachtenden Viehes und des zum Verkaufe gebotenen Fleisches bekannt gemachten, besonders


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