478 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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1810, 7. září: Židům züstévé obilni obchod zapovězen, leč že vrchnosti
mohou jim svěřovati své obilí do komise ku prodeji.
Es hat sich mehrmal der Fall ereignet, dass Landjuden als Verkäufer auf dem Ge-
treidmarkte in Prag erschienen sind, keine gesctzmissig ausgestellte Certifikaten mitbrachten,
oder letztere auch erst nachtrugen, und dass dieselben endlich von ihren Obrigkeiten als
Kommissionire zum Getreideverkaufe verweudet, und mit Certifikaten versehen worden. Da nun
den Juden der Getreidhandel nicht gestattet ist, sie folglich kein anderes, als ihr selbst er.
zeugtes Getreide zu Markte bringen können, uud dergleichen unbestimmte Certifikate, vor-
züglich jene als Kommissionärs, offenbar nur zur Begünstigung der Unterschleife dienen: so
wird zur Aufrechthaltung der Marktordnung und zur Vermeidung mancher schädlichen Unter-
schleife verordnet, die Landesobrigkeiten anzuweisen, die Certifikate an die Laudjuden nur
zum Verkaufe ihres Getreides gewissenhaft, nach wahrhafter legaler Überzeugung, bestimmt,
und mit Riicksicht auf die Menge des von ihnen gefechsten Getreides, aber nur in Kommission,
auszustellen; indem widrigens das von Juden zu Markt gebrachte, mit keinen oder nicht hin-
reichenden Certifikaten verschene Getreide ohne weiters konfiscirt, und das Amt, welches
diese hiermit erneuerte Vorschrift verletzen und sich einer Gesetzwidrigkeit in der Certifikaten-
Ausstellung schuldig machen sollte, noch besonders geahndet werden würde. — Verordnung
vom 7. September [1810].
Roth-Goutta, Gesetze, 1X. Ва. vou 1810 str. 317 č. 109.
987.
1810, 14. prosince: Theologové a juristé jsou povinní poslouchatí přednášky
0 ckonomii, i když je byli slyšeli již ve filosofii.
Über Aufrage: ob auch Philosophen geeignet sein, zu den Vorlesungen über die höhere
Landwirthschaft zugelassen zu werden, wurde beschlossen: dass zwar jeder zu diesen Vorle-
sungen zugelassen werden kónne; dass aber, da Philosophen des zweiten Jahres aus Mangel
der Vorkonntniss nicht den ganz erwünschten l'ortgang zu machen im Stande sind, den Di-
rektoren der theologischen und juridischen Fakultät zu bedeuten sei: dass die Theologen und
Juristen ohne Rücksicht auf die früher erhaltenen Zeugnisse über die während ihres philoso-
phischen Studiums erlernte Wirthschaftskunde doch verbunden sein, in den während des theo-
logischen oder juridischen Studiums vorgeschriebenen Stunden die Vorlesungen über die Land-
wirthschaft noch einmal zu hóren. Welches auch den Philosophen zu ihrer künftigen Riehtsehuur
bekannt zu machen ist. — Studien-Hofkommissions-Dekret vom 14. Dezember [1810].
Rotli-Goutta, Gesetze, IN. FBd. von 1810, str. 470 €. 157.
988.
1810, 27. prosince: Přiostřuje se nařízení o prohlídce masa a dobytka na
porážce.
Mehrere Fälle stellen leider den Beweis her, dass die über die Beschau des zu
schlachtenden Viehes und des zum Verkaufe gebotenen Fleisches bekannt gemachten, besonders