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Z roku 1809, 27. čna 1810, 19. čce. 477

[2]
ist gesammten Amtern und Magistraten die Vidiruug dieser Bettelpässe unter schwerster Alın-
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dung zu verbieten, und allgemein anzuordnen: jeden solchen vorkommenden Bettelbrief sammt
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der Person, Welche damit betreten wird, sogleich an das Kreisamt einzusenden. Verordnung
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vom 5. Dezember [1809].

[6]
Roth-Goutta, Gesetze, VIII. FBd. топ 1809 str. 251 č. 95.

[7]
984.
[8]
1810, 24. května: Náležitosti, bez kterých nezletilí nemají býti oddávání
[9]
k manželství.

[10]
Über Anzeige, dass hier und da Pupillen ohne ausdrückliche Bewilligung der Ober-
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Vormundschaft getraut werden, der von Seite der Seelsorger aber abgefordert werdende aus-
[12]
drückliche Konsens von den obrigkeitlichen Ämtern unter dem Vorwaude, dass solcher still-
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schweigend unter dem Meldzetlel begriffen wäre, verweigert werde, hat ınan die Weisung dahin
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erlassen: dass, da nebst der zu Vercheligung der Unterthanen allgemein vorgeschriebenen Er-
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forderniss des obrigkeitlichen Meldzettels, das allgemeine biirgerliche Gesetztbuch im 10. 8
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des 3. Ilauptstückes zuv vültigen Trauung dev Minderjäbrigen auch noch die Erforderniss der
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vormundschaftlichen Finwilligung vorschreibt, es sich von selbst verstehe, dass in allen Fällen,
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wo Minderjährige zur Trauung sich melden, die Seelsorger verpflichtet sein, strenge darauf zu
[19]
sehen, dass alle in dem bürgerlichen (esetzbuehe sowohl, als auch durch politische Ver-
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ordnungen vorgeschriebenen Farfordernisse auf das genaueste erfüllt werden. Verordnung
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vom 24. Mai [1810].

[22]
Koth-Goutta, Gesetze, IX. FDd. von 1810 str. 188 C. 67.

[23]
985.

[24]
1810, 19. července z Cizopanský poddaný nebuď oddáván Je manželství. leć
[25]
má-li svolení nebo propuštění od své vrchnosti.

[26]
Um die Anstände zu heben, welche bei Classificirung der fremdherschaftlichen
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Unterthanen aus anderen Regimentsbezirken oder aus dem nämlichen Regimentsbezirke sich
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ergaben, welche, ohne eine Kntlassung von ihrer Obrigkeit erhalten zu haben, sich verehelichten,
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findet man es nothwendis, dass die Landesstelle mit Deziehung auf die hierwegen schon be-
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stehende Anordnung ueuerdings bekannt mache und den Behórden auftrage: dass kein fremd-
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lierrschaftlicher Unterthan, uud zwar ohne Unterschied, ob er aus dem nämlichen oder aus
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einem audern Regimentsbezirke, oder aus einer anderu kopskribirten Provinz ist, sich irgendwo
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soll vereheliclhen kónnen, wenn er nicht von seiner Obrigkeit die Heiratslizenz oder wirkliche
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Entlassung beibringt. In welch letzterem Falle es sich sodann von selbst versteht, dass solche
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entlassene Unterthanen da, wo sie sich befinden, zur einheimischen Bevölkerung gehören;
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wohingegen die blosse lleiratslizenz ohne Entlassung lieineswegs die Abschreibuug aus dem
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Bevólkerungsstande zur Folge haben kann. Hofkanzlei-Dekret vom 19. Juli [1810].

[38]
Roth-Goutta, Gesetze, IX. FBd, von 1810 str. 218 . 86.


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