Z roku 1809, 27. čna— 1810, 19. čce. 477
ist gesammten Amtern und Magistraten die Vidiruug dieser Bettelpässe unter schwerster Alın-
dung zu verbieten, und allgemein anzuordnen: jeden solchen vorkommenden Bettelbrief sammt
der Person, Welche damit betreten wird, sogleich an das Kreisamt einzusenden. — Verordnung
vom 5. Dezember [1809].
Roth-Goutta, Gesetze, VIII. FBd. топ 1809 str. 251 č. 95.
984.
1810, 24. května: Náležitosti, bez kterých nezletilí nemají býti oddávání
k manželství.
Über Anzeige, dass hier und da Pupillen ohne ausdrückliche Bewilligung der Ober-
Vormundschaft getraut werden, der von Seite der Seelsorger aber abgefordert werdende aus-
drückliche Konsens von den obrigkeitlichen Ämtern unter dem Vorwaude, dass solcher still-
schweigend unter dem Meldzetlel begriffen wäre, verweigert werde, hat ınan die Weisung dahin
erlassen: dass, — da nebst der zu Vercheligung der Unterthanen allgemein vorgeschriebenen Er-
forderniss des obrigkeitlichen Meldzettels, das allgemeine biirgerliche Gesetztbuch im 10. 8
des 3. Ilauptstückes zuv vültigen Trauung dev Minderjäbrigen auch noch die Erforderniss der
vormundschaftlichen Finwilligung vorschreibt, — es sich von selbst verstehe, dass in allen Fällen,
wo Minderjährige zur Trauung sich melden, die Seelsorger verpflichtet sein, strenge darauf zu
sehen, dass alle in dem bürgerlichen (esetzbuehe sowohl, als auch durch politische Ver-
ordnungen vorgeschriebenen Farfordernisse auf das genaueste erfüllt werden. — Verordnung
vom 24. Mai [1810].
Koth-Goutta, Gesetze, IX. FDd. von 1810 str. 188 C. 67.
985.
1810, 19. července z Cizopanský poddaný nebuď oddáván Je manželství. leć
má-li svolení nebo propuštění od své vrchnosti.
Um die Anstände zu heben, welche bei Classificirung der fremdherschaftlichen
Unterthanen aus anderen Regimentsbezirken oder aus dem nämlichen Regimentsbezirke sich
ergaben, welche, ohne eine Kntlassung von ihrer Obrigkeit erhalten zu haben, sich verehelichten,
findet man es nothwendis, dass die Landesstelle mit Deziehung auf die hierwegen schon be-
stehende Anordnung ueuerdings bekannt mache und den Behórden auftrage: dass kein fremd-
lierrschaftlicher Unterthan, uud zwar ohne Unterschied, ob er aus dem nämlichen oder aus
einem audern Regimentsbezirke, oder aus einer anderu kopskribirten Provinz ist, sich irgendwo
soll vereheliclhen kónnen, wenn er nicht von seiner Obrigkeit die Heiratslizenz oder wirkliche
Entlassung beibringt. In welch letzterem Falle es sich sodann von selbst versteht, dass solche
entlassene Unterthanen da, wo sie sich befinden, zur einheimischen Bevölkerung gehören;
wohingegen die blosse lleiratslizenz ohne Entlassung lieineswegs die Abschreibuug aus dem
Bevólkerungsstande zur Folge haben kann. — Hofkanzlei-Dekret vom 19. Juli [1810].
Roth-Goutta, Gesetze, IX. FBd, von 1810 str. 218 €. 86.