[1] |
476 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
|
---|
[2] |
|
---|
[3] |
1809, 27. června: Odprodeje od deskových statků, provedené bez
|
---|
[4] |
povolení krajského úřadu, mají býti vyhledávány.
|
---|
[5] |
Es sind schon mehrere Fälle vorgekommen, welche den unangenehmen Beweis liefern,
|
---|
[6] |
dass durch die vernachlässigte Handhabung des Patentes vom 1. September 1798 entweder
|
---|
[7] |
Landgüter wegen der gesctzwidrig verkauften obrigkeitlichen Realititen, wenn mau die Unter-
|
---|
[8] |
thanen aus dem Besitz zu setzen sich nicht getraute, unter der Hülfte ihres Schützungswerthes
|
---|
[9] |
verüussert, und dadurch viele der in den ersten zwei Werthsdrittheilen gesctzmássig sicher
|
---|
[10] |
geachteten, selbst Pupillar- und Stiftungskapitalien leer ansgegangen, oder — wenn man auf
|
---|
[11] |
die Reintegrirung eines derlei gesetzwidrig zerstückten landtäflichen Gutes von Seite der
|
---|
[12] |
Gläubiger gedrungen hat, — die Unterthanen um ihre der Obrigkeit bereits bezahlte Einkauf-
|
---|
[13] |
schillinge gebracht und zu Bettlera gemacht worden sind. Gleichwie nun die К. k. oberste
|
---|
[14] |
Justizstelle zur Steuerung dieses Unfugs simmtliche Gerichtsbehórden anweiset, dass, so oft
|
---|
[15] |
denselben aus Gelegenheit von Inventaren, Schätzungen, Rekurzen oder auch fórmlichen Rechts-
|
---|
[16] |
streitigkeiten ein seit dem 1. September 1798, ohne kreisämtliche Bestätigung veranlasster
|
---|
[17] |
Verkauf obrigkeitlicher Realitäten bekannt wird, sie die Akten dem betreffenden Kreisamte
|
---|
[18] |
zur vorläufigen Amtshandlung ungesäumt mitzutheilen haben; ehenso hat auch die Landes-
|
---|
[19] |
stelle zur gleichförmigen Erreichung dieses Zweckes die Kreisümter mit Nachdruck anzu-
|
---|
[20] |
weisen, dass sie sowohl bei Kreisbereisungen, als auch bei jeder andern sich aubietenden
|
---|
[21] |
Gelegenheit darüber, ob Güterbesitzer mit Umgehung des Patentes vom 1. September 1795
|
---|
[22] |
obrigkeitliche Realitäten veräussern, genau zu wachen, jeden ihnen bekannt werdenden Über-
|
---|
[23] |
tretungsfall sogleich zu untersuchen, und in das gesetzmüssige Geleise zu leiten haben. Wenn
|
---|
[24] |
sich aber dabei zeigen sollte, dass ein oder anderer dieser Winkelverküufe zum Betrug der
|
---|
[25] |
Emphiteuten oder der landtütlichen Glüubiger abgeschlossen worden ist, sind die Akten dem
|
---|
[26] |
Kriminalgerichte zur Bestrafung der Betrüger unverweilt zu übergeben. — Hofkanzleidekret
|
---|
[27] |
vom 27, Juni [1809].
|
---|
[28] |
Roth-Goutta, Gesetze, VIII. FBd. von 1809 str. 246 č. 80.
|
---|
[29] |
982.
|
---|
[30] |
1809, 28. června: Protokoly s českými poddanými jak se majf spisovati.
|
---|
[31] |
Alle Unterthans-Verhandlungs-Protokolle sollen dort, wo die bóhmische Sprache die
|
---|
[32] |
allein übliche ist, auf der linken Spalte, auf der rechten in deutscher Sprache aufgenommen ;
|
---|
[33] |
die Unterschriften der Unterthauen auf die Seite der Landessprache, unter die Übersetzung
|
---|
[34] |
jene des Übersetzers; jene des Commissürs und der beide Sprachen verstehenden Zeugen
|
---|
[35] |
aber unter dem Protokollsschlusse, der ebenfalls in beiden Sprachen einzuschalten ist, gemacht
|
---|
[36] |
werden. — [ofkanzleidekret vom 28. Junius [1809].
|
---|
[37] |
Roth-Goutta, Gesetze, VIII. I'Bd. von 1809 str. 247 č, 81.
|
---|
[38] |
983.
|
---|
[39] |
1809, 5. prosince: Vidování žebrúckých pasi se zaporźdd.
|
---|
[40] |
Da Dettelpüsse von den Magistraten und Amtern den Durchpassirenden olıne Anstand
|
---|
[41] |
vidirt werden, die Ausfertigung solcher Bettelpisse aber auf das schürfeste untersagt ist: są
|
---|