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[1]
476 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
981.

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1809, 27. června: Odprodeje od deskových statků, provedené bez
[4]
povolení krajského úřadu, mají býti vyhledávány.

[5]
Es sind schon mehrere Fälle vorgekommen, welche den unangenehmen Beweis liefern,
[6]
dass durch die vernachlässigte Handhabung des Patentes vom 1. September 1798 entweder
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Landgüter wegen der gesctzwidrig verkauften obrigkeitlichen Realititen, wenn mau die Unter-
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thanen aus dem Besitz zu setzen sich nicht getraute, unter der Hülfte ihres Schützungswerthes
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verüussert, und dadurch viele der in den ersten zwei Werthsdrittheilen gesctzmássig sicher

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geachteten, selbst Pupillar- und Stiftungskapitalien leer ansgegangen, oder wenn man auf
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die Reintegrirung eines derlei gesetzwidrig zerstückten landtäflichen Gutes von Seite der
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Gläubiger gedrungen hat, die Unterthanen um ihre der Obrigkeit bereits bezahlte Einkauf-

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schillinge gebracht und zu Bettlera gemacht worden sind. Gleichwie nun die К. k. oberste
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Justizstelle zur Steuerung dieses Unfugs simmtliche Gerichtsbehórden anweiset, dass, so oft
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denselben aus Gelegenheit von Inventaren, Schätzungen, Rekurzen oder auch fórmlichen Rechts-
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streitigkeiten ein seit dem 1. September 1798, ohne kreisämtliche Bestätigung veranlasster
[17]
Verkauf obrigkeitlicher Realitäten bekannt wird, sie die Akten dem betreffenden Kreisamte
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zur vorläufigen Amtshandlung ungesäumt mitzutheilen haben; ehenso hat auch die Landes-
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stelle zur gleichförmigen Erreichung dieses Zweckes die Kreisümter mit Nachdruck anzu-
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weisen, dass sie sowohl bei Kreisbereisungen, als auch bei jeder andern sich aubietenden
[21]
Gelegenheit darüber, ob Güterbesitzer mit Umgehung des Patentes vom 1. September 1795
[22]
obrigkeitliche Realitäten veräussern, genau zu wachen, jeden ihnen bekannt werdenden Über-
[23]
tretungsfall sogleich zu untersuchen, und in das gesetzmüssige Geleise zu leiten haben. Wenn
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sich aber dabei zeigen sollte, dass ein oder anderer dieser Winkelverküufe zum Betrug der
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Emphiteuten oder der landtütlichen Glüubiger abgeschlossen worden ist, sind die Akten dem
[26]
Kriminalgerichte zur Bestrafung der Betrüger unverweilt zu übergeben. Hofkanzleidekret
[27]
vom 27, Juni [1809].
[28]
Roth-Goutta, Gesetze, VIII. FBd. von 1809 str. 246 č. 80.

[29]
982.
[30]
1809, 28. června: Protokoly s českými poddanými jak se majf spisovati.

[31]
Alle Unterthans-Verhandlungs-Protokolle sollen dort, wo die bóhmische Sprache die
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allein übliche ist, auf der linken Spalte, auf der rechten in deutscher Sprache aufgenommen ;
[33]
die Unterschriften der Unterthauen auf die Seite der Landessprache, unter die Übersetzung
[34]
jene des Übersetzers; jene des Commissürs und der beide Sprachen verstehenden Zeugen
[35]
aber unter dem Protokollsschlusse, der ebenfalls in beiden Sprachen einzuschalten ist, gemacht
[36]
werden. [ofkanzleidekret vom 28. Junius [1809].

[37]
Roth-Goutta, Gesetze, VIII. I'Bd. von 1809 str. 247 č, 81.

[38]
983.
[39]
1809, 5. prosince: Vidování žebrúckých pasi se zaporźdd.

[40]
Da Dettelpüsse von den Magistraten und Amtern den Durchpassirenden olıne Anstand
[41]
vidirt werden, die Ausfertigung solcher Bettelpisse aber auf das schürfeste untersagt ist:


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