476 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
981.
1809, 27. června: Odprodeje od deskových statků, provedené bez
povolení krajského úřadu, mají býti vyhledávány.
Es sind schon mehrere Fälle vorgekommen, welche den unangenehmen Beweis liefern,
dass durch die vernachlässigte Handhabung des Patentes vom 1. September 1798 entweder
Landgüter wegen der gesctzwidrig verkauften obrigkeitlichen Realititen, wenn mau die Unter-
thanen aus dem Besitz zu setzen sich nicht getraute, unter der Hülfte ihres Schützungswerthes
verüussert, und dadurch viele der in den ersten zwei Werthsdrittheilen gesctzmássig sicher
geachteten, selbst Pupillar- und Stiftungskapitalien leer ansgegangen, oder — wenn man auf
die Reintegrirung eines derlei gesetzwidrig zerstückten landtäflichen Gutes von Seite der
Gläubiger gedrungen hat, — die Unterthanen um ihre der Obrigkeit bereits bezahlte Einkauf-
schillinge gebracht und zu Bettlera gemacht worden sind. Gleichwie nun die К. k. oberste
Justizstelle zur Steuerung dieses Unfugs simmtliche Gerichtsbehórden anweiset, dass, so oft
denselben aus Gelegenheit von Inventaren, Schätzungen, Rekurzen oder auch fórmlichen Rechts-
streitigkeiten ein seit dem 1. September 1798, ohne kreisämtliche Bestätigung veranlasster
Verkauf obrigkeitlicher Realitäten bekannt wird, sie die Akten dem betreffenden Kreisamte
zur vorläufigen Amtshandlung ungesäumt mitzutheilen haben; ehenso hat auch die Landes-
stelle zur gleichförmigen Erreichung dieses Zweckes die Kreisümter mit Nachdruck anzu-
weisen, dass sie sowohl bei Kreisbereisungen, als auch bei jeder andern sich aubietenden
Gelegenheit darüber, ob Güterbesitzer mit Umgehung des Patentes vom 1. September 1795
obrigkeitliche Realitäten veräussern, genau zu wachen, jeden ihnen bekannt werdenden Über-
tretungsfall sogleich zu untersuchen, und in das gesetzmüssige Geleise zu leiten haben. Wenn
sich aber dabei zeigen sollte, dass ein oder anderer dieser Winkelverküufe zum Betrug der
Emphiteuten oder der landtütlichen Glüubiger abgeschlossen worden ist, sind die Akten dem
Kriminalgerichte zur Bestrafung der Betrüger unverweilt zu übergeben. — Hofkanzleidekret
vom 27, Juni [1809].
Roth-Goutta, Gesetze, VIII. FBd. von 1809 str. 246 č. 80.
982.
1809, 28. června: Protokoly s českými poddanými jak se majf spisovati.
Alle Unterthans-Verhandlungs-Protokolle sollen dort, wo die bóhmische Sprache die
allein übliche ist, auf der linken Spalte, auf der rechten in deutscher Sprache aufgenommen ;
die Unterschriften der Unterthauen auf die Seite der Landessprache, unter die Übersetzung
jene des Übersetzers; jene des Commissürs und der beide Sprachen verstehenden Zeugen
aber unter dem Protokollsschlusse, der ebenfalls in beiden Sprachen einzuschalten ist, gemacht
werden. — [ofkanzleidekret vom 28. Junius [1809].
Roth-Goutta, Gesetze, VIII. I'Bd. von 1809 str. 247 č, 81.
983.
1809, 5. prosince: Vidování žebrúckých pasi se zaporźdd.
Da Dettelpüsse von den Magistraten und Amtern den Durchpassirenden olıne Anstand
vidirt werden, die Ausfertigung solcher Bettelpisse aber auf das schürfeste untersagt ist: są