EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
^

[2]
Z roku 1808, 14. éce—1. zart. 415

[3]
Herrschaften selbst erzeugt werden, um missige Preise und gegen leidentliche Terminzahlung
[4]
verabfolget werden sollen. llofkammerdekret vom 14. Julius, Hofkanzleidekret vom 95.
[5]
Julius (1808].

[6]
Toth-Goutta, Gesetze, VII. Bd. von 1808 str. 163 . 101.

[7]
979.

[8]
1808, 5. srpna: Jen krajští úřadové mohou vydávati platné pasy do dědičných
[9]
zemí, vyjma do Uher a do Cech; muzikantům jich nemají lehce dávati.

[10]
Es ist wahrgenommen worden, dass mehrere obrigkeitliche Amter und Magistrate un-
[11]
geachtet der bestehenden Verordnungen, nach welchen nur die Kreisämter befugt sind, in
[12]
die k. k. Erbländer, init Ausnahme von Ungarn und Böhmen, die erforderlichen Reisepässe
[13]
auszustellen, dennoch solche Reisepässe ausstellen, und dass sohin die Unterthanen aus
[14]
Unkunde des Gesetzes keinen Anstand nahmen, ihre Reise auf dergleichen illegale Pässe ohne
[15]
irgend ein Besorgniss anzutreten. Zur Beseitigung der Unannehmlichkeiten, welchen die Unter-
[16]
thanen im Betretungsfalle mit ungiltigen Pässen in den Erbländern ausgesetzet sind, haben
[17]
die Kreisämter 1. den Amts- und Ortsvorstehern die Ausstellung der Reisepüsse in die k. k.
[18]
Erbländer zu untersagen; 2. den Unterthanen zu bedeuten, dass dergleichen Pásse zu Reisen
[19]
in die Erbländer nicht genüzen, dass hierzu kreisimtliche Pásse erforderlich sind, uud dass,
[20]
wenn sie auf erstere dennoch reisen, sie die Schuld nur sich selbst beimessen müssen, wenn
[21]
sie im Betretungsfalle den ganz passlosen Reisenden gleich behandelt und mittels Schubes an
[22]
ihre Landesgrünze zurückbefôrdert werden; endlich 3. haben die Kreisümter ihres Ortes bci
[23]
Ertheilung der Reisepüsse in die k. k. Staaten besonders an berumziehende Musikanten, auf
[24]
die Eigenschaft, Moralitiit und Aufführung der Passwerber stets sehr genau zu sehen, und den
[25]
Verdächtigen die ansuchenden Pässe zu verweigern; da das Herumziehen von Musikbanden,
[26]
worunter nicht selten blos maskirte Bettler begriffen sind, welche dem Unterthane und Bürger
[27]
hinsichtlich der ablockenden Gaben sehr lästig fallen, seit einiger Zeit nachtheilig überhand
[28]
nimmt. Verordnung vom 5. August [1808].

[29]
Roth-Goutta, Giesetze, VII. I'Bd. von 1808, str. 185 č. 114.

[30]
980.

[31]
1808, 1. září: Synové měštanů a sedláků, věnující se živnosti otcovské, nejsou po-
[32]
vinni službou vojenskou, jestliže všichni jejich bratři jsou odvedení k reserve.

[33]
In Beziehung auf den š 16 des Conscriptionssystems ist die Frage entstanden: ob
[34]
diejenigen Söhne von Bürgern und Bauern, deren übrige Brüder alle zur Reserve assentirt
[35]
sInd, als einzige Sóhne zu behandeln sind? Diese Frage findet man einstimmig mit dem Hof-
[36]
kriegsrathe fir den l'all bejahend zu beantworten, wenn sich die Söhne der Bürger und Bauern
[37]
der vüterlichen Landwirthschaft oder dessen Gewerbe persönlich widmen. Hofkanzleidekret
[38]
vom 1. Sept. [1808].

[39]
Roth-Goutta, Gesetze, VII. FBd. von 1808 str. 195 &. 197.

[40]
60*


Text viewFacsimile