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Z roku 1808, 14. éce—1. zart. 415
Herrschaften selbst erzeugt werden, um missige Preise und gegen leidentliche Terminzahlung
verabfolget werden sollen. — llofkammerdekret vom 14. Julius, Hofkanzleidekret vom 95.
Julius (1808].
Toth-Goutta, Gesetze, VII. Bd. von 1808 str. 163 €. 101.
979.
1808, 5. srpna: Jen krajští úřadové mohou vydávati platné pasy do dědičných
zemí, vyjma do Uher a do Cech; muzikantům jich nemají lehce dávati.
Es ist wahrgenommen worden, dass mehrere obrigkeitliche Amter und Magistrate un-
geachtet der bestehenden Verordnungen, nach welchen nur die Kreisämter befugt sind, in
die k. k. Erbländer, init Ausnahme von Ungarn und Böhmen, die erforderlichen Reisepässe
auszustellen, dennoch solche Reisepässe ausstellen, und dass sohin die Unterthanen aus
Unkunde des Gesetzes keinen Anstand nahmen, ihre Reise auf dergleichen illegale Pässe ohne
irgend ein Besorgniss anzutreten. Zur Beseitigung der Unannehmlichkeiten, welchen die Unter-
thanen im Betretungsfalle mit ungiltigen Pässen in den Erbländern ausgesetzet sind, haben
die Kreisämter 1. den Amts- und Ortsvorstehern die Ausstellung der Reisepüsse in die k. k.
Erbländer zu untersagen; 2. den Unterthanen zu bedeuten, dass dergleichen Pásse zu Reisen
in die Erbländer nicht genüzen, dass hierzu kreisimtliche Pásse erforderlich sind, uud dass,
wenn sie auf erstere dennoch reisen, sie die Schuld nur sich selbst beimessen müssen, wenn
sie im Betretungsfalle den ganz passlosen Reisenden gleich behandelt und mittels Schubes an
ihre Landesgrünze zurückbefôrdert werden; endlich 3. haben die Kreisümter ihres Ortes bci
Ertheilung der Reisepüsse in die k. k. Staaten besonders an berumziehende Musikanten, auf
die Eigenschaft, Moralitiit und Aufführung der Passwerber stets sehr genau zu sehen, und den
Verdächtigen die ansuchenden Pässe zu verweigern; da das Herumziehen von Musikbanden,
worunter nicht selten blos maskirte Bettler begriffen sind, welche dem Unterthane und Bürger
hinsichtlich der ablockenden Gaben sehr lästig fallen, seit einiger Zeit nachtheilig überhand
nimmt. — Verordnung vom 5. August [1808].
Roth-Goutta, Giesetze, VII. I'Bd. von 1808, str. 185 č. 114.
980.
1808, 1. září: Synové měštanů a sedláků, věnující se živnosti otcovské, nejsou po-
vinni službou vojenskou, jestliže všichni jejich bratři jsou odvedení k reserve.
In Beziehung auf den š 16 des Conscriptionssystems ist die Frage entstanden: ob
diejenigen Söhne von Bürgern und Bauern, deren übrige Brüder alle zur Reserve assentirt
sInd, als einzige Sóhne zu behandeln sind? Diese Frage findet man einstimmig mit dem Hof-
kriegsrathe fir den l'all bejahend zu beantworten, wenn sich die Söhne der Bürger und Bauern
der vüterlichen Landwirthschaft oder dessen Gewerbe persönlich widmen. — Hofkanzleidekret
vom 1. Sept. [1808].
Roth-Goutta, Gesetze, VII. FBd. von 1808 str. 195 &. 197.
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