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Z roku 1808, 14. éce—1. zart. 415

Herrschaften selbst erzeugt werden, um missige Preise und gegen leidentliche Terminzahlung verabfolget werden sollen. llofkammerdekret vom 14. Julius, Hofkanzleidekret vom 95. Julius (1808].

Toth-Goutta, Gesetze, VII. Bd. von 1808 str. 163 . 101.

979.

1808, 5. srpna: Jen krajští úřadové mohou vydávati platné pasy do dědičných zemí, vyjma do Uher a do Cech; muzikantům jich nemají lehce dávati.

Es ist wahrgenommen worden, dass mehrere obrigkeitliche Amter und Magistrate un- geachtet der bestehenden Verordnungen, nach welchen nur die Kreisämter befugt sind, in die k. k. Erbländer, init Ausnahme von Ungarn und Böhmen, die erforderlichen Reisepässe auszustellen, dennoch solche Reisepässe ausstellen, und dass sohin die Unterthanen aus Unkunde des Gesetzes keinen Anstand nahmen, ihre Reise auf dergleichen illegale Pässe ohne irgend ein Besorgniss anzutreten. Zur Beseitigung der Unannehmlichkeiten, welchen die Unter- thanen im Betretungsfalle mit ungiltigen Pässen in den Erbländern ausgesetzet sind, haben die Kreisämter 1. den Amts- und Ortsvorstehern die Ausstellung der Reisepüsse in die k. k. Erbländer zu untersagen; 2. den Unterthanen zu bedeuten, dass dergleichen Pásse zu Reisen in die Erbländer nicht genüzen, dass hierzu kreisimtliche Pásse erforderlich sind, uud dass, wenn sie auf erstere dennoch reisen, sie die Schuld nur sich selbst beimessen müssen, wenn sie im Betretungsfalle den ganz passlosen Reisenden gleich behandelt und mittels Schubes an ihre Landesgrünze zurückbefôrdert werden; endlich 3. haben die Kreisümter ihres Ortes bci Ertheilung der Reisepüsse in die k. k. Staaten besonders an berumziehende Musikanten, auf die Eigenschaft, Moralitiit und Aufführung der Passwerber stets sehr genau zu sehen, und den Verdächtigen die ansuchenden Pässe zu verweigern; da das Herumziehen von Musikbanden, worunter nicht selten blos maskirte Bettler begriffen sind, welche dem Unterthane und Bürger hinsichtlich der ablockenden Gaben sehr lästig fallen, seit einiger Zeit nachtheilig überhand nimmt. Verordnung vom 5. August [1808].

Roth-Goutta, Giesetze, VII. I'Bd. von 1808, str. 185 č. 114.

980.

1808, 1. září: Synové měštanů a sedláků, věnující se živnosti otcovské, nejsou po- vinni službou vojenskou, jestliže všichni jejich bratři jsou odvedení k reserve.

In Beziehung auf den š 16 des Conscriptionssystems ist die Frage entstanden: ob diejenigen Söhne von Bürgern und Bauern, deren übrige Brüder alle zur Reserve assentirt sInd, als einzige Sóhne zu behandeln sind? Diese Frage findet man einstimmig mit dem Hof- kriegsrathe fir den l'all bejahend zu beantworten, wenn sich die Söhne der Bürger und Bauern der vüterlichen Landwirthschaft oder dessen Gewerbe persönlich widmen. Hofkanzleidekret vom 1. Sept. [1808].

Roth-Goutta, Gesetze, VII. FBd. von 1808 str. 195 &. 197.

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