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470 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
dass dergleichen Waldtheilunzen auch in andern Kreisen versucht werden dürften,
[3]
findet ınan sich zu der ausdrücklichen Kntschliessung veranlasst, dem Kreisamte zu
[4]
weiteren Bekanntmachung zu bedeuten:

[5]
Dass, da Gemeindewaldungen das Konkretal-Eigenthum der ganzen (Gemeinde,
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und nicht der cinzelnen. Gemeindeglieder sind, eine Theilung derselben unter keiner
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Voraussetzung zulässig sel, und diess um so weniger, als hierdurch die der Obrig-
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keit zustehende l'orstaufsicht über so viele einzelne Waldantheile äusserst erschwert,
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die Befolgung der wegen der Gemeindewaldungen erlassenen Vorschriften vereitelt,
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endlich nebst. andern. naehtheiligen. Fo]gen, auch der oft von sehr veründerlichen
[11]
Umständen abhangende Bedarf an Bauholz zumal nach Feuersbrünsten nicht ge-
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deckt, überhaupt aber der aus dem Verkaufe und dem erübrigenden Holzüberschusse
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anzuhoffende Konkretal-Nutzen der Gemeinde entgehen würde.

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Um aber die beabsichtigte Wirkung dieser gefassten Entschliessung zu erzielen,
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wird dem Kreisamte aufgetragen, sich die genaue Handhabung der Wald- und Ilolz-
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ordnung vom 5. April 1754, danu der später erfolgten hierauf Bezug nehmenden
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Gesetze stets angelegen sein zu lassen; die Kreiskommissäre zur ununterbrochenen
[18]
strengen Aufsicht über den Stand der in ihren Bezirken befindlichen Waldungen mit
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Nachdruck anzuweisen, und bei dieser (Gelegenheit sich zugleich das höchste Hofdekret
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vom 29. September 1805 mit der Krinnerung gegenwärtig zu halten, dass in jenen
[21]
Fällen, wo die emphiteutische Verpachtung oder mit Zerstückung verbundene Ver-
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änsseruug der Dominikal-Gründe oder auch cine Zerstückung der Rustikalgründe an-
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gesucht wird, hierüber immer die vorläufige Genchmigung der Landesstelle cinge-
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holet werden muss. Verordnung vom 12. Dezember [1807].

[25]
WRoth-Goutta, Gesetze, Vl. I'Bd. von 1807 str. 255 è. 211.

[26]
971.
[27]
1807, 19. prosince: Odpfrajt-li poddaní podepsati se na protokole s nimi
[28]
zavedeném. budie trestání.

[29]
Da sich bei kreisämtlichen Untersuchungen oft Fälle ergeben, wo die zu Protokoll
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vernommenen Unterthanen die Unterschrift des Protokolls hartnückig verweigern, und diese
[31]
Verweigerung, welche seit ciniger Zeit häufig in Böhmen bei Untersuchungen einzureissen
[32]
pflegt, nicht nur eine wahre Ilerabwiirdigung für die Untersuchungs-Kommission selbst ist,
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sondern auch einen Grad von Stützigkeit verrüth, die in einem wohlgeordneten Staate nicht
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geduldet werden kann: so wird hiermit verordnet, dass, sobald die untersuchten Unterthanen
[35]
hei einer gehörig angeordneten und gesetzmiissig bestellten kreisimtlichen Untersuchungs-
[36]
kommission die Protokolls-Unterschrift aus blosser Stützigkeit oder ohne wichtige Ursache
[37]
verweigern, gegen dieselben sogleich mit der gehörigen Bestrafung nach den bestehenden
[38]
Gesetzen vorgegangen werden solle. Hofkanzlei-Dekret vom 19. Dezember 1807, kund-
[39]
gemacht mit Gubernial-Verordnung vom 15. Januar 1808.

[40]
Roth-Goutta, Gesetze, VII. I'Bd. von 1808 str. 25 . 11.


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