[1] |
470 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
|
---|
[2] |
dass dergleichen Waldtheilunzen auch in andern Kreisen versucht werden dürften,
|
---|
[3] |
findet ınan sich zu der ausdrücklichen Kntschliessung veranlasst, dem Kreisamte zu
|
---|
[4] |
weiteren Bekanntmachung zu bedeuten:
|
---|
[5] |
Dass, da Gemeindewaldungen das Konkretal-Eigenthum der ganzen (Gemeinde,
|
---|
[6] |
und nicht der cinzelnen. Gemeindeglieder sind, eine Theilung derselben unter keiner
|
---|
[7] |
Voraussetzung zulässig sel, und diess um so weniger, als hierdurch die der Obrig-
|
---|
[8] |
keit zustehende l'orstaufsicht über so viele einzelne Waldantheile äusserst erschwert,
|
---|
[9] |
die Befolgung der wegen der Gemeindewaldungen erlassenen Vorschriften vereitelt,
|
---|
[10] |
endlich nebst. andern. naehtheiligen. Fo]gen, auch der oft von sehr veründerlichen
|
---|
[11] |
Umständen abhangende Bedarf an Bauholz zumal nach Feuersbrünsten nicht ge-
|
---|
[12] |
deckt, überhaupt aber der aus dem Verkaufe und dem erübrigenden Holzüberschusse
|
---|
[13] |
anzuhoffende Konkretal-Nutzen der Gemeinde entgehen würde.
|
---|
[14] |
Um aber die beabsichtigte Wirkung dieser gefassten Entschliessung zu erzielen,
|
---|
[15] |
wird dem Kreisamte aufgetragen, sich die genaue Handhabung der Wald- und Ilolz-
|
---|
[16] |
ordnung vom 5. April 1754, danu der später erfolgten hierauf Bezug nehmenden
|
---|
[17] |
Gesetze stets angelegen sein zu lassen; die Kreiskommissäre zur ununterbrochenen
|
---|
[18] |
strengen Aufsicht über den Stand der in ihren Bezirken befindlichen Waldungen mit
|
---|
[19] |
Nachdruck anzuweisen, und bei dieser (Gelegenheit sich zugleich das höchste Hofdekret
|
---|
[20] |
vom 29. September 1805 mit der Krinnerung gegenwärtig zu halten, dass in jenen
|
---|
[21] |
Fällen, wo die emphiteutische Verpachtung oder mit Zerstückung verbundene Ver-
|
---|
[22] |
änsseruug der Dominikal-Gründe oder auch cine Zerstückung der Rustikalgründe an-
|
---|
[23] |
gesucht wird, hierüber immer die vorläufige Genchmigung der Landesstelle cinge-
|
---|
[24] |
holet werden muss. — Verordnung vom 12. Dezember [1807].
|
---|
[25] |
WRoth-Goutta, Gesetze, Vl. I'Bd. von 1807 str. 255 è. 211.
|
---|
[26] |
971.
|
---|
[27] |
1807, 19. prosince: Odpfrajt-li poddaní podepsati se na protokole s nimi
|
---|
[28] |
zavedeném. budie trestání.
|
---|
[29] |
Da sich bei kreisämtlichen Untersuchungen oft Fälle ergeben, wo die zu Protokoll
|
---|
[30] |
vernommenen Unterthanen die Unterschrift des Protokolls hartnückig verweigern, und diese
|
---|
[31] |
Verweigerung, welche seit ciniger Zeit häufig in Böhmen bei Untersuchungen einzureissen
|
---|
[32] |
pflegt, nicht nur eine wahre Ilerabwiirdigung für die Untersuchungs-Kommission selbst ist,
|
---|
[33] |
sondern auch einen Grad von Stützigkeit verrüth, die in einem wohlgeordneten Staate nicht
|
---|
[34] |
geduldet werden kann: so wird hiermit verordnet, dass, sobald die untersuchten Unterthanen
|
---|
[35] |
hei einer gehörig angeordneten und gesetzmiissig bestellten kreisimtlichen Untersuchungs-
|
---|
[36] |
kommission die Protokolls-Unterschrift aus blosser Stützigkeit oder ohne wichtige Ursache
|
---|
[37] |
verweigern, gegen dieselben sogleich mit der gehörigen Bestrafung nach den bestehenden
|
---|
[38] |
Gesetzen vorgegangen werden solle. — Hofkanzlei-Dekret vom 19. Dezember 1807, kund-
|
---|
[39] |
gemacht mit Gubernial-Verordnung vom 15. Januar 1808.
|
---|
[40] |
Roth-Goutta, Gesetze, VII. I'Bd. von 1808 str. 25 €. 11.
|
---|