470 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
dass dergleichen Waldtheilunzen auch in andern Kreisen versucht werden dürften,
findet ınan sich zu der ausdrücklichen Kntschliessung veranlasst, dem Kreisamte zu
weiteren Bekanntmachung zu bedeuten:
Dass, da Gemeindewaldungen das Konkretal-Eigenthum der ganzen (Gemeinde,
und nicht der cinzelnen. Gemeindeglieder sind, eine Theilung derselben unter keiner
Voraussetzung zulässig sel, und diess um so weniger, als hierdurch die der Obrig-
keit zustehende l'orstaufsicht über so viele einzelne Waldantheile äusserst erschwert,
die Befolgung der wegen der Gemeindewaldungen erlassenen Vorschriften vereitelt,
endlich nebst. andern. naehtheiligen. Fo]gen, auch der oft von sehr veründerlichen
Umständen abhangende Bedarf an Bauholz zumal nach Feuersbrünsten nicht ge-
deckt, überhaupt aber der aus dem Verkaufe und dem erübrigenden Holzüberschusse
anzuhoffende Konkretal-Nutzen der Gemeinde entgehen würde.
Um aber die beabsichtigte Wirkung dieser gefassten Entschliessung zu erzielen,
wird dem Kreisamte aufgetragen, sich die genaue Handhabung der Wald- und Ilolz-
ordnung vom 5. April 1754, danu der später erfolgten hierauf Bezug nehmenden
Gesetze stets angelegen sein zu lassen; die Kreiskommissäre zur ununterbrochenen
strengen Aufsicht über den Stand der in ihren Bezirken befindlichen Waldungen mit
Nachdruck anzuweisen, und bei dieser (Gelegenheit sich zugleich das höchste Hofdekret
vom 29. September 1805 mit der Krinnerung gegenwärtig zu halten, dass in jenen
Fällen, wo die emphiteutische Verpachtung oder mit Zerstückung verbundene Ver-
änsseruug der Dominikal-Gründe oder auch cine Zerstückung der Rustikalgründe an-
gesucht wird, hierüber immer die vorläufige Genchmigung der Landesstelle cinge-
holet werden muss. — Verordnung vom 12. Dezember [1807].
WRoth-Goutta, Gesetze, Vl. I'Bd. von 1807 str. 255 è. 211.
971.
1807, 19. prosince: Odpfrajt-li poddaní podepsati se na protokole s nimi
zavedeném. budie trestání.
Da sich bei kreisämtlichen Untersuchungen oft Fälle ergeben, wo die zu Protokoll
vernommenen Unterthanen die Unterschrift des Protokolls hartnückig verweigern, und diese
Verweigerung, welche seit ciniger Zeit häufig in Böhmen bei Untersuchungen einzureissen
pflegt, nicht nur eine wahre Ilerabwiirdigung für die Untersuchungs-Kommission selbst ist,
sondern auch einen Grad von Stützigkeit verrüth, die in einem wohlgeordneten Staate nicht
geduldet werden kann: so wird hiermit verordnet, dass, sobald die untersuchten Unterthanen
hei einer gehörig angeordneten und gesetzmiissig bestellten kreisimtlichen Untersuchungs-
kommission die Protokolls-Unterschrift aus blosser Stützigkeit oder ohne wichtige Ursache
verweigern, gegen dieselben sogleich mit der gehörigen Bestrafung nach den bestehenden
Gesetzen vorgegangen werden solle. — Hofkanzlei-Dekret vom 19. Dezember 1807, kund-
gemacht mit Gubernial-Verordnung vom 15. Januar 1808.
Roth-Goutta, Gesetze, VII. I'Bd. von 1808 str. 25 €. 11.