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462 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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Rücksicht in der Gänze, und selbst mit Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel ein-
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gebracht werden, da bei diesen jene Rücksichten nicht eintreten, welche für Unter-
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Um aber in der Evidenz zu sein, wie viel von der heurigen Ernte entweder
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an Hinterlegung oder an der Rückzahlung auf die unterthànigen Schüttbóden cin-
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3. dus k. Kreisamt mit Ende Januar 1807 den Stand der Hinterlegung nach
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den Formularien der Instruktion vom 8. Julius 1782, dann insbesondere über den
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Kontributionsgetreidfond einen dominienweisen Ausweis mit folgenden vier Rubriken
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a) wie hoch der Fond mit Rechnungsschluss 1806 von jeder Getreidgattung
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b) wie viel von jeder Getreidgattung mit Linde Oktober 1806 auf den Schütt-
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bóden in Natura vorhanden war?
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c) wie viel bis Hälfte Jänner 1807 von den Unterthanen und andern Parteien
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auf die Rückstände von der heurigen Fechsung zurückgezahlt worden sei? und
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d) wie viel demnach noch die Getraidreste noch betragen?
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Mit diesen beiderlei Ausweisen hat das k. Kreisamt olıne fernere Krinnerung
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von Jahr zu Jahr fortzufahren, und sich unter der schwersten Verantwortung und
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selbsteigener Dafiirhaftung die FEintreibung der Rückstände vorzüglich bei jenen
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Unterthanen angelegen sein zu lassen, welche üble Wirthe sind und welche grosse
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Beträge in den unterthänigen Getraidfond restiren. Wo übrigens dem k. Kreisamte
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noch mitgegeben wird, dass eine künftige Verleihung in der Regel nur an Unter-
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thanen, an andere Parteien aber nur bei besonderen Rücksichten, jedoch bei diesen
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und jenen nic anders, als gegen hinlängliche Sicherheit und gegen gewisse und
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richtige Rückzahlung in Natura, gleich nach der nächstfolgenden Ernte, — woriiber
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die Wirthschaftsämter und Magistrate mit aller Strenge zu wachen, und gar keiner
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Nachsicht statt zu geben haben, — geschehen darf, und dass hiervon alle jene
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Individuen ausgeschlossen. bleiben müssen, welche das Getreid nicht zu ihrer eigenen
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Nothdurft bedürfen und dasselbe wohl gar auf Spekulationen erborgen wollen.
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Endlich wird noch erinnert, dass sich die k. Kreiskommissäre bei ihren
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Bezirksbereisungen von dem Stande dieser unterthänigen Getreidfondsanstalten zu
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überzeugen, und jedes entdeckte Gebrechen, den Umständen nach, entweder gleich
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selbst abzustellen, oder zu diesem Ende dem k. Kreisamte unverweilt anzuzeigen
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haben; zu welchem man sich versicht, dass dasselbe alles beitragen wird. was den
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heilsamen Zweck dieser Getreidvorräte ‘befördern kann. — Verordnung vom 10.
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Roth-Goutta, Gesetze, IT. FDBd. von 1806 str. 149 è. 82.
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