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462 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

Rücksicht in der Gänze, und selbst mit Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel ein- gebracht werden, da bei diesen jene Rücksichten nicht eintreten, welche für Unter- thanen sprechen.

Um aber in der Evidenz zu sein, wie viel von der heurigen Ernte entweder an Hinterlegung oder an der Rückzahlung auf die unterthànigen Schüttbóden cin- gehen wird, hat

3. dus k. Kreisamt mit Ende Januar 1807 den Stand der Hinterlegung nach den Formularien der Instruktion vom 8. Julius 1782, dann insbesondere über den Kontributionsgetreidfond einen dominienweisen Ausweis mit folgenden vier Rubriken cinzubringen, nämlich :

a) wie hoch der Fond mit Rechnungsschluss 1806 von jeder Getreidgattung bestanden sei?

b) wie viel von jeder Getreidgattung mit Linde Oktober 1806 auf den Schütt- bóden in Natura vorhanden war?

c) wie viel bis Hälfte Jänner 1807 von den Unterthanen und andern Parteien auf die Rückstände von der heurigen Fechsung zurückgezahlt worden sei? und

d) wie viel demnach noch die Getraidreste noch betragen?

Mit diesen beiderlei Ausweisen hat das k. Kreisamt olıne fernere Krinnerung von Jahr zu Jahr fortzufahren, und sich unter der schwersten Verantwortung und selbsteigener Dafiirhaftung die FEintreibung der Rückstände vorzüglich bei jenen Unterthanen angelegen sein zu lassen, welche üble Wirthe sind und welche grosse Beträge in den unterthänigen Getraidfond restiren. Wo übrigens dem k. Kreisamte noch mitgegeben wird, dass eine künftige Verleihung in der Regel nur an Unter- thanen, an andere Parteien aber nur bei besonderen Rücksichten, jedoch bei diesen und jenen nic anders, als gegen hinlängliche Sicherheit und gegen gewisse und richtige Rückzahlung in Natura, gleich nach der nächstfolgenden Ernte, woriiber die Wirthschaftsämter und Magistrate mit aller Strenge zu wachen, und gar keiner Nachsicht statt zu geben haben, geschehen darf, und dass hiervon alle jene Individuen ausgeschlossen. bleiben müssen, welche das Getreid nicht zu ihrer eigenen Nothdurft bedürfen und dasselbe wohl gar auf Spekulationen erborgen wollen.

Endlich wird noch erinnert, dass sich die k. Kreiskommissäre bei ihren Bezirksbereisungen von dem Stande dieser unterthänigen Getreidfondsanstalten zu überzeugen, und jedes entdeckte Gebrechen, den Umständen nach, entweder gleich selbst abzustellen, oder zu diesem Ende dem k. Kreisamte unverweilt anzuzeigen haben; zu welchem man sich versicht, dass dasselbe alles beitragen wird. was den heilsamen Zweck dieser Getreidvorräte befördern kann. Verordnung vom 10. Julius [1806].

Roth-Goutta, Gesetze, IT. FDBd. von 1806 str. 149 è. 82.



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