462 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
Rücksicht in der Gänze, und selbst mit Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel ein-
gebracht werden, da bei diesen jene Rücksichten nicht eintreten, welche für Unter-
thanen sprechen.
Um aber in der Evidenz zu sein, wie viel von der heurigen Ernte entweder
an Hinterlegung oder an der Rückzahlung auf die unterthànigen Schüttbóden cin-
gehen wird, hat
3. dus k. Kreisamt mit Ende Januar 1807 den Stand der Hinterlegung nach
den Formularien der Instruktion vom 8. Julius 1782, dann insbesondere über den
Kontributionsgetreidfond einen dominienweisen Ausweis mit folgenden vier Rubriken
cinzubringen, nämlich :
a) wie hoch der Fond mit Rechnungsschluss 1806 von jeder Getreidgattung
bestanden sei?
b) wie viel von jeder Getreidgattung mit Linde Oktober 1806 auf den Schütt-
bóden in Natura vorhanden war?
c) wie viel bis Hälfte Jänner 1807 von den Unterthanen und andern Parteien
auf die Rückstände von der heurigen Fechsung zurückgezahlt worden sei? und
d) wie viel demnach noch die Getraidreste noch betragen?
Mit diesen beiderlei Ausweisen hat das k. Kreisamt olıne fernere Krinnerung
von Jahr zu Jahr fortzufahren, und sich unter der schwersten Verantwortung und
selbsteigener Dafiirhaftung die FEintreibung der Rückstände vorzüglich bei jenen
Unterthanen angelegen sein zu lassen, welche üble Wirthe sind und welche grosse
Beträge in den unterthänigen Getraidfond restiren. Wo übrigens dem k. Kreisamte
noch mitgegeben wird, dass eine künftige Verleihung in der Regel nur an Unter-
thanen, an andere Parteien aber nur bei besonderen Rücksichten, jedoch bei diesen
und jenen nic anders, als gegen hinlängliche Sicherheit und gegen gewisse und
richtige Rückzahlung in Natura, gleich nach der nächstfolgenden Ernte, — woriiber
die Wirthschaftsämter und Magistrate mit aller Strenge zu wachen, und gar keiner
Nachsicht statt zu geben haben, — geschehen darf, und dass hiervon alle jene
Individuen ausgeschlossen. bleiben müssen, welche das Getreid nicht zu ihrer eigenen
Nothdurft bedürfen und dasselbe wohl gar auf Spekulationen erborgen wollen.
Endlich wird noch erinnert, dass sich die k. Kreiskommissäre bei ihren
Bezirksbereisungen von dem Stande dieser unterthänigen Getreidfondsanstalten zu
überzeugen, und jedes entdeckte Gebrechen, den Umständen nach, entweder gleich
selbst abzustellen, oder zu diesem Ende dem k. Kreisamte unverweilt anzuzeigen
haben; zu welchem man sich versicht, dass dasselbe alles beitragen wird. was den
heilsamen Zweck dieser Getreidvorräte ‘befördern kann. — Verordnung vom 10.
Julius [1806].
Roth-Goutta, Gesetze, IT. FDBd. von 1806 str. 149 è. 82.