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[1]
Z roku 1805, 5. čnu—1806, 27. ún. 459

[2]
1785 untersagt worden ist; so hat das k. Kreisamt sämmtliche ihm unterstehende Individuen
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zur genauesten Befolgung dieser angefiihrten Verordnungen anzuweisen. [Gubernial]-Verord-
[4]
nung vom 106. Julius [1805].

[5]
Roth-Goutta, Gesetze, IV. l'Bd. von 1805 str. 124 č. 88.

[6]
957.

[7]
1805, 11. listopadu: Scobodnikaium není dovoleno, bez odhlašovacího vysvědčení
[8]
přestěhovati se pod jinou pravomocnost.

[9]
Da nach den bestehenden Gesetzen die Übersiedlung der Freisassen von einer Juris-
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diktion in die andere ohne die Überlassungsurkunde der Ältesten verboten ist, bisher aber
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die Desitzer der Freisassenhüfe willkührlich in diese privilegirte Eigenschaft eingetreten und
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ebeu so wieder ausgetreten sind, welches in jeder Hinsicht ganz gesetzwidrig ist; so wird
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dem k. Kreisamte aufgetragen, den sámmtlichen Freisassen durch ihre Altesten, dann allen
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Dominien und Stüdten zu bedeuten, dass kein Freisass ohne dem Ubersiedlungszeugnisse des
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betreffenden Áltesten und dessen kreisümtlicher Koramisirung aus der freisisslichen Gerichts-
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barkeit entlassen und bei einer andern Jurisdiktion aufgenommen werden dürfe. Verordnung
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vom 11. November [1805].

[18]
Roth-Goutta, Gesetze, IV. FBd. von 1805 str. 199 & 130.

[19]
958.
[20]
1806, 16. ledna : Gubernium napomind k opatrnosti při krbech (krbcich).

[21]
Es hat sich der traurige Fall ereignet, dass im Dorfe Kohanek*) durch unvorsichtige
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Verstopfung cives Kutzers (Nachtkamines) Feuer entstanden ist, wodurch sieben Wohnungen
[23]
der dortigen Kontribuenten nebst den Wirthschaftsgebäuden ein Raub der Flammen geworden
[24]
sind. Sämmtliche Ortsobrigkeiten und Magistrate werden daher angewiesen, diesen traurigen
[25]
Vorfall zur Warnung und Vorsicht des unterhaltenden Feuers in den Kutzern zur allgemeinen
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Wissenschaft kund zu machen. Verordnung vom 16. Januar (1806).

[27]
ltoth-Goutta, Gesetze, V. FDd. von 1806 str. 2 6.4. *) Rozumí se nejspíš ves Kochánky u Benátek.

[28]
959.
[29]
1806, 27. ánora: Gubernium nařizuje, aby kontribučenské sýpky řádně
[30]
se plnily.

[31]
Den k. Kreisämtern ist bereits durch mehrere wiederholte Verordnungen die Herstellung
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der unterthänigen Getraidschüttböden ebenso nachdrücklich aufgetragen worden, als denselben
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die Nothwendigkeit der Zusammenschüttung der unterthänigen Getreidkörner zur wesentlichen
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Pflicht gemacht und anempfohlen worden ist.

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Nun sind zwar an vielen Orten eigene Schüttböden hergestellet, und da, wo es der
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Vermögensstand der Unterthanen nicht gestattete, die Vermittlung getroffen, dass solche durch
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besondere Abtheilungen auf den obrigkeitlichen Schittbódeu fürgewühlet worden; welche
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Verfügung eben den guten Endzweck erreicht haben würde, wenu solche auch mit Getreide
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angefüllet wären. Allein es zeigt sich nur zu offenbar, dass an den meisten Orten sehr wenig
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an unterthiinigen Getreidvorriithen, an manchen Orten aber gar nichts vorzufiuden sei, woraus

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