Z roku 1805, 5. čnu—1806, 27. ún. 459
1785 untersagt worden ist; so hat das k. Kreisamt sämmtliche ihm unterstehende Individuen
zur genauesten Befolgung dieser angefiihrten Verordnungen anzuweisen. — [Gubernial]-Verord-
nung vom 106. Julius [1805].
Roth-Goutta, Gesetze, IV. l'Bd. von 1805 str. 124 č. 88.
957.
1805, 11. listopadu: Scobodnikaium není dovoleno, bez odhlašovacího vysvědčení
přestěhovati se pod jinou pravomocnost.
Da nach den bestehenden Gesetzen die Übersiedlung der Freisassen von einer Juris-
diktion in die andere ohne die Überlassungsurkunde der Ältesten verboten ist, bisher aber
die Desitzer der Freisassenhüfe willkührlich in diese privilegirte Eigenschaft eingetreten und
ebeu so wieder ausgetreten sind, welches in jeder Hinsicht ganz gesetzwidrig ist; so wird
dem k. Kreisamte aufgetragen, den sámmtlichen Freisassen durch ihre Altesten, dann allen
Dominien und Stüdten zu bedeuten, dass kein Freisass ohne dem Ubersiedlungszeugnisse des
betreffenden Áltesten und dessen kreisümtlicher Koramisirung aus der freisisslichen Gerichts-
barkeit entlassen und bei einer andern Jurisdiktion aufgenommen werden dürfe. — Verordnung
vom 11. November [1805].
Roth-Goutta, Gesetze, IV. FBd. von 1805 str. 199 & 130.
958.
1806, 16. ledna : Gubernium napomind k opatrnosti při krbech (krbcich).
Es hat sich der traurige Fall ereignet, dass im Dorfe Kohanek*) durch unvorsichtige
Verstopfung cives Kutzers (Nachtkamines) Feuer entstanden ist, wodurch sieben Wohnungen
der dortigen Kontribuenten nebst den Wirthschaftsgebäuden ein Raub der Flammen geworden
sind. Sämmtliche Ortsobrigkeiten und Magistrate werden daher angewiesen, diesen traurigen
Vorfall zur Warnung und Vorsicht des unterhaltenden Feuers in den Kutzern zur allgemeinen
Wissenschaft kund zu machen. — Verordnung vom 16. Januar (1806).
ltoth-Goutta, Gesetze, V. FDd. von 1806 str. 2 6.4. — *) Rozumí se nejspíš ves Kochánky u Benátek.
959.
1806, 27. ánora: Gubernium nařizuje, aby kontribučenské sýpky řádně
se plnily.
Den k. Kreisämtern ist bereits durch mehrere wiederholte Verordnungen die Herstellung
der unterthänigen Getraidschüttböden ebenso nachdrücklich aufgetragen worden, als denselben
die Nothwendigkeit der Zusammenschüttung der unterthänigen Getreidkörner zur wesentlichen
Pflicht gemacht und anempfohlen worden ist.
Nun sind zwar an vielen Orten eigene Schüttböden hergestellet, und da, wo es der
Vermögensstand der Unterthanen nicht gestattete, die Vermittlung getroffen, dass solche durch
besondere Abtheilungen auf den obrigkeitlichen Schittbódeu fürgewühlet worden; welche
Verfügung eben den guten Endzweck erreicht haben würde, wenu solche auch mit Getreide
angefüllet wären. Allein es zeigt sich nur zu offenbar, dass an den meisten Orten sehr wenig
an unterthiinigen Getreidvorriithen, an manchen Orten aber gar nichts vorzufiuden sei, woraus
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