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Z roku 1805, 5. čnu—1806, 27. ún. 459

1785 untersagt worden ist; so hat das k. Kreisamt sämmtliche ihm unterstehende Individuen zur genauesten Befolgung dieser angefiihrten Verordnungen anzuweisen. [Gubernial]-Verord- nung vom 106. Julius [1805].

Roth-Goutta, Gesetze, IV. l'Bd. von 1805 str. 124 č. 88.

957.

1805, 11. listopadu: Scobodnikaium není dovoleno, bez odhlašovacího vysvědčení přestěhovati se pod jinou pravomocnost.

Da nach den bestehenden Gesetzen die Übersiedlung der Freisassen von einer Juris- diktion in die andere ohne die Überlassungsurkunde der Ältesten verboten ist, bisher aber die Desitzer der Freisassenhüfe willkührlich in diese privilegirte Eigenschaft eingetreten und ebeu so wieder ausgetreten sind, welches in jeder Hinsicht ganz gesetzwidrig ist; so wird dem k. Kreisamte aufgetragen, den sámmtlichen Freisassen durch ihre Altesten, dann allen Dominien und Stüdten zu bedeuten, dass kein Freisass ohne dem Ubersiedlungszeugnisse des betreffenden Áltesten und dessen kreisümtlicher Koramisirung aus der freisisslichen Gerichts- barkeit entlassen und bei einer andern Jurisdiktion aufgenommen werden dürfe. Verordnung vom 11. November [1805].

Roth-Goutta, Gesetze, IV. FBd. von 1805 str. 199 & 130.

958. 1806, 16. ledna : Gubernium napomind k opatrnosti při krbech (krbcich).

Es hat sich der traurige Fall ereignet, dass im Dorfe Kohanek*) durch unvorsichtige Verstopfung cives Kutzers (Nachtkamines) Feuer entstanden ist, wodurch sieben Wohnungen der dortigen Kontribuenten nebst den Wirthschaftsgebäuden ein Raub der Flammen geworden sind. Sämmtliche Ortsobrigkeiten und Magistrate werden daher angewiesen, diesen traurigen Vorfall zur Warnung und Vorsicht des unterhaltenden Feuers in den Kutzern zur allgemeinen Wissenschaft kund zu machen. Verordnung vom 16. Januar (1806).

ltoth-Goutta, Gesetze, V. FDd. von 1806 str. 2 6.4. *) Rozumí se nejspíš ves Kochánky u Benátek.

959. 1806, 27. ánora: Gubernium nařizuje, aby kontribučenské sýpky řádně se plnily.

Den k. Kreisämtern ist bereits durch mehrere wiederholte Verordnungen die Herstellung der unterthänigen Getraidschüttböden ebenso nachdrücklich aufgetragen worden, als denselben die Nothwendigkeit der Zusammenschüttung der unterthänigen Getreidkörner zur wesentlichen Pflicht gemacht und anempfohlen worden ist.

Nun sind zwar an vielen Orten eigene Schüttböden hergestellet, und da, wo es der Vermögensstand der Unterthanen nicht gestattete, die Vermittlung getroffen, dass solche durch besondere Abtheilungen auf den obrigkeitlichen Schittbódeu fürgewühlet worden; welche Verfügung eben den guten Endzweck erreicht haben würde, wenu solche auch mit Getreide angefüllet wären. Allein es zeigt sich nur zu offenbar, dass an den meisten Orten sehr wenig an unterthiinigen Getreidvorriithen, an manchen Orten aber gar nichts vorzufiuden sei, woraus

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