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456 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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von den Extraausgaben zur festeren Gründung des Steuerfonds alle Jahr was cr-
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übriget werde, weil eine wohlbestellte Steuerkasse die einzige Quelle ist, woraus
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der Kontribuent in Nothfüllen Unterstützung und Aushilfe erhalten kann.

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$ 10. Hat [sich] das Amt von allen ungewöhnlichen, den Kontribuenten nicht
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unmittelbar angehenden Ausgaben oder sonstigen Aufrechnungen unter der schwersten
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Verantwortung zu enthalten. So sind

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a) die Diäten der Konskripzionsbeamten oder Schreiber aus der Steuerkasse
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nicht passirt. Verordnung v. 5. März 1783. So wie auch

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6) alle unpassirliche Anweisungen oder Approbazionen aus der Steuerkasse,
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unter der Schadloshaltung des Approbanten ausdrücklich untersagt sind; da es nicht
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in der Macht des Zeugnissaustellers steht, Auslagen zu approbiren, welche im Syste-
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malpatente verboten sind. Systemalpatent Kap. 4. Pto. 3 $ 21.

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c) Die Kreisphysici und Chirurgen, wenn sie von den Kreisimtern an einen
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entfernten Ort zur Untersuchung einer Viehseuche oc versendet werden, haben ihre
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Zehrungskósten, und zwar der Arzt 1 fl, der Chirurg 45 kr. nebst der Vergütung
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der Fuhrkósten, nicht aus der Steuerkasse zu empfangen, sondern ordentlich zu
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liquidiren und die Vergütung aus der Kameralkasse einzuholen. Hofdekret v. 14.
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März und publizirt am 3. April I786.

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d) Die Execuzionsgebühren werden aus der Steuerkasse auf keinen Fall
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passirt, und sind unmittelbar von den saumseligen Zahlern zu entrichten. Regulativ
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in alle Kreise vom 19. Oktober 1752 § 12.

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e) Die für die Bewirthung der Konskripzionskommissáren aufrechnende Un-
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kósten fallen dem Rechnungsführer unter der vierfachen Strafe zur Last. Hofdekret
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vom 13. Jan. et intim 24. Horn. 1775 § 5.

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J) Bei allgemeinen Menschenkrankheiten hat zu den Arzneikósten die Steuer-
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kasse nichts beizutragen, sondern für die Zukunft das Aerarium mit *; und die
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Obrigkeiten mit'/ zu konkurriren. Hofdekret vom 17. und Gubern. Intim. dd.
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31. Jul. 1786 Nr. 18.010.

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g) Akzidenzien von Feuer-, Wetter- und Wasserschadenvergitungen abzu-
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nehmen, werden unter Festungsbauarbeit verbothen. Reskript vom 31. Jul. 1750.

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Auch kómmt ein derlei gesetzwidriges Benehmen noch besonders mit dem
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vierfachen Ersatze zu belegen. Reskript von 3. Aug. und Missiv v. 6. Sept. 1751.
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So auch

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h) sind Diskrezionen für Gegenscheine als unerlaubte Ausgaben anzusehen,
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da solche Raitleger schon ausgefertigt zur Ober- oder Filialkasse zu bringen hat.
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Hofdekret vom 7, Gubernialdekret vom 27. April 1775 $ 3.

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§ 11. Uber dic Rekrutenkisten, welche sub § 5 jederzeit gegen ciner ge-
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hörig approbirten Repartizion in Empfang einzustellen sind, wird noch besonders bei


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