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456 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

von den Extraausgaben zur festeren Gründung des Steuerfonds alle Jahr was cr- übriget werde, weil eine wohlbestellte Steuerkasse die einzige Quelle ist, woraus der Kontribuent in Nothfüllen Unterstützung und Aushilfe erhalten kann.

$ 10. Hat [sich] das Amt von allen ungewöhnlichen, den Kontribuenten nicht unmittelbar angehenden Ausgaben oder sonstigen Aufrechnungen unter der schwersten Verantwortung zu enthalten. So sind

a) die Diäten der Konskripzionsbeamten oder Schreiber aus der Steuerkasse nicht passirt. Verordnung v. 5. März 1783. So wie auch

6) alle unpassirliche Anweisungen oder Approbazionen aus der Steuerkasse, unter der Schadloshaltung des Approbanten ausdrücklich untersagt sind; da es nicht in der Macht des Zeugnissaustellers steht, Auslagen zu approbiren, welche im Syste- malpatente verboten sind. Systemalpatent Kap. 4. Pto. 3 $ 21.

c) Die Kreisphysici und Chirurgen, wenn sie von den Kreisimtern an einen entfernten Ort zur Untersuchung einer Viehseuche oc versendet werden, haben ihre Zehrungskósten, und zwar der Arzt 1 fl, der Chirurg 45 kr. nebst der Vergütung der Fuhrkósten, nicht aus der Steuerkasse zu empfangen, sondern ordentlich zu liquidiren und die Vergütung aus der Kameralkasse einzuholen. Hofdekret v. 14. März und publizirt am 3. April I786.

d) Die Execuzionsgebühren werden aus der Steuerkasse auf keinen Fall passirt, und sind unmittelbar von den saumseligen Zahlern zu entrichten. Regulativ in alle Kreise vom 19. Oktober 1752 § 12.

e) Die für die Bewirthung der Konskripzionskommissáren aufrechnende Un- kósten fallen dem Rechnungsführer unter der vierfachen Strafe zur Last. Hofdekret vom 13. Jan. et intim 24. Horn. 1775 § 5.

J) Bei allgemeinen Menschenkrankheiten hat zu den Arzneikósten die Steuer- kasse nichts beizutragen, sondern für die Zukunft das Aerarium mit *; und die Obrigkeiten mit'/ zu konkurriren. Hofdekret vom 17. und Gubern. Intim. dd. 31. Jul. 1786 Nr. 18.010.

g) Akzidenzien von Feuer-, Wetter- und Wasserschadenvergitungen abzu- nehmen, werden unter Festungsbauarbeit verbothen. Reskript vom 31. Jul. 1750.

Auch kómmt ein derlei gesetzwidriges Benehmen noch besonders mit dem vierfachen Ersatze zu belegen. Reskript von 3. Aug. und Missiv v. 6. Sept. 1751. So auch

h) sind Diskrezionen für Gegenscheine als unerlaubte Ausgaben anzusehen, da solche Raitleger schon ausgefertigt zur Ober- oder Filialkasse zu bringen hat. Hofdekret vom 7, Gubernialdekret vom 27. April 1775 $ 3.

§ 11. Uber dic Rekrutenkisten, welche sub § 5 jederzeit gegen ciner ge- hörig approbirten Repartizion in Empfang einzustellen sind, wird noch besonders bei



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