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452 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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welche der Grundinhaber der Obrigkeit zu leisten schuldig ist, und welche allein
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mittels ihres Schätzungsanschlages einen Theil des landtaflichen Eigenthums aus-
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machen, der Obrigkeit nach wie vor dem Grundeinkauf angehören, noch ferner ihr
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Eigenthum und in ihrem Ertrage zugleich unverändert bleiben.
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Der meistens auf lange Fristenzahlungen stipulirte Kinkaufspreis kann auch
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in Hinsicht auf das Patent von 1. September 1798 in keine Krwägung gezogen
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werden, weil derselbe nur ein Surrogat jener dem Unterthan verkauften rei incor-
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poralis wird, welche nie einen Theil des landtäflichen Eigenthums ausmachte, woran
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also auch kein Gläubiger noch sonst wer eine Hypothek oder anderes Recht haben
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konnte. Daher dann bei dem Einkauf der uneingekauften Rustikalgründe die Wirk-
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samkeit des Patents von 1. September 1798 nicht eintritt, da dieser nach den be-
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stehenden Vorscliriften statt erschwert, erleichtert werden soll. — Verordnung von
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Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 63 €. 120.
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1804, 2. srpna: Poučení hospodářským úřadům o povinném pokuse, srovnati
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spor mezi poddanými po dobrém.
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Da die Absicht des Patents von 13. Juli 1786, des Hofdekrets von 21. August 1788
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und von 20. November 1795, dann der Verordnung von 8. Februar 1803 dahin zielt, dass die
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Unterthanen nach Möglichkeit von muthwilligen Prozessen abgehalteu werden, welche ihnen
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namhafte Unkösten verursachen, weswegen der Versuch eines Vergleichs bei den Wirthschafts-
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ämtern dem Rechtsstreite vorhergehen soll: so kann in dem Falle, wo der Unterthan aus
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was immer für Ursachen bei dieser Vergleichstagsatzung sich nicht stellet, auf die Liquid-
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haltung und Bezahlung der Forderung, ohne eine offenbare Nullität zu begehen, nicht erkannt
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werden, weil diese Tagsatzung nicht zu einer Auseinandersetzung der Rechtsfrage, ob der
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Schuldner das eingeklagte Quantum zu bezahlen schuldig sei, und was er allenfalls wider die
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angebliche Liquidität der augesprochenen Forderung einzuwenden hat, bestimmt, sondern dazu
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eingeraumet wurde, um einen Vergleich in der Güte zu versuchen; weswegen ein solcher, bei
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der zu diesem Endzweck bestimmten Tagsatzung sich nicht stellender Unterthan vielmehr als
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ein der obrigkeitlichen Autorität widerspenstiger zu betrachten, und daher mit Zwangsmitteln
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zu verhalten ist, dem obrigkeitlichen Befehle genüge zu leisten. Es wird daher zweckmässig
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und dem Sinne der höchsten Gesetze angemessen sein, wenn das Wirthschaftsamt einen solchen
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Widerspenstigen mit der Stellung bedrohet, und dann, wenn er sich nicht stellte, zu dieser
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Tagsatzung mit Gewalt stellen lässt, wodurch den Gerechtsamen seines Gegners und der
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schleunigen Beförderung der Justiz nichts entgehen wird.
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Übrigens ist es bei solchen Vergleichsversuchen nicht genug, die Unterthanen blos
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wegen der, beiden Theilen bevorstehenden Gerichtsunkösten zu warnen und sie zu einem güt-
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lichen Vergleich anzuweisen, sondern es ist die Pflicht des, die Obrigkeit vorstellenden Wirth-
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schaftsamtes, sich von den eigentlichen Streitgegenständen und den Behelfen beider Theile
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gründlich zw unterrichten; zu diesem Ende die Unterthanen, um das wahre Klagsfaktum
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