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452 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

welche der Grundinhaber der Obrigkeit zu leisten schuldig ist, und welche allein mittels ihres Schätzungsanschlages einen Theil des landtaflichen Eigenthums aus- machen, der Obrigkeit nach wie vor dem Grundeinkauf angehören, noch ferner ihr Eigenthum und in ihrem Ertrage zugleich unverändert bleiben.

Der meistens auf lange Fristenzahlungen stipulirte Kinkaufspreis kann auch in Hinsicht auf das Patent von 1. September 1798 in keine Krwägung gezogen werden, weil derselbe nur ein Surrogat jener dem Unterthan verkauften rei incor- poralis wird, welche nie einen Theil des landtäflichen Eigenthums ausmachte, woran also auch kein Gläubiger noch sonst wer eine Hypothek oder anderes Recht haben konnte. Daher dann bei dem Einkauf der uneingekauften Rustikalgründe die Wirk- samkeit des Patents von 1. September 1798 nicht eintritt, da dieser nach den be- stehenden Vorscliriften statt erschwert, erleichtert werden soll. Verordnung von 12. Juli (1804].

Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 63 . 120.

947.

1804, 2. srpna: Poučení hospodářským úřadům o povinném pokuse, srovnati spor mezi poddanými po dobrém.

Da die Absicht des Patents von 13. Juli 1786, des Hofdekrets von 21. August 1788 und von 20. November 1795, dann der Verordnung von 8. Februar 1803 dahin zielt, dass die Unterthanen nach Möglichkeit von muthwilligen Prozessen abgehalteu werden, welche ihnen namhafte Unkösten verursachen, weswegen der Versuch eines Vergleichs bei den Wirthschafts- ämtern dem Rechtsstreite vorhergehen soll: so kann in dem Falle, wo der Unterthan aus was immer für Ursachen bei dieser Vergleichstagsatzung sich nicht stellet, auf die Liquid- haltung und Bezahlung der Forderung, ohne eine offenbare Nullität zu begehen, nicht erkannt werden, weil diese Tagsatzung nicht zu einer Auseinandersetzung der Rechtsfrage, ob der Schuldner das eingeklagte Quantum zu bezahlen schuldig sei, und was er allenfalls wider die angebliche Liquidität der augesprochenen Forderung einzuwenden hat, bestimmt, sondern dazu eingeraumet wurde, um einen Vergleich in der Güte zu versuchen; weswegen ein solcher, bei der zu diesem Endzweck bestimmten Tagsatzung sich nicht stellender Unterthan vielmehr als ein der obrigkeitlichen Autorität widerspenstiger zu betrachten, und daher mit Zwangsmitteln zu verhalten ist, dem obrigkeitlichen Befehle genüge zu leisten. Es wird daher zweckmässig und dem Sinne der höchsten Gesetze angemessen sein, wenn das Wirthschaftsamt einen solchen Widerspenstigen mit der Stellung bedrohet, und dann, wenn er sich nicht stellte, zu dieser Tagsatzung mit Gewalt stellen lässt, wodurch den Gerechtsamen seines Gegners und der schleunigen Beförderung der Justiz nichts entgehen wird.

Übrigens ist es bei solchen Vergleichsversuchen nicht genug, die Unterthanen blos wegen der, beiden Theilen bevorstehenden Gerichtsunkösten zu warnen und sie zu einem güt- lichen Vergleich anzuweisen, sondern es ist die Pflicht des, die Obrigkeit vorstellenden Wirth- schaftsamtes, sich von den eigentlichen Streitgegenständen und den Behelfen beider Theile gründlich zw unterrichten; zu diesem Ende die Unterthanen, um das wahre Klagsfaktum



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