452 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
welche der Grundinhaber der Obrigkeit zu leisten schuldig ist, und welche allein
mittels ihres Schätzungsanschlages einen Theil des landtaflichen Eigenthums aus-
machen, der Obrigkeit nach wie vor dem Grundeinkauf angehören, noch ferner ihr
Eigenthum und in ihrem Ertrage zugleich unverändert bleiben.
Der meistens auf lange Fristenzahlungen stipulirte Kinkaufspreis kann auch
in Hinsicht auf das Patent von 1. September 1798 in keine Krwägung gezogen
werden, weil derselbe nur ein Surrogat jener dem Unterthan verkauften rei incor-
poralis wird, welche nie einen Theil des landtäflichen Eigenthums ausmachte, woran
also auch kein Gläubiger noch sonst wer eine Hypothek oder anderes Recht haben
konnte. Daher dann bei dem Einkauf der uneingekauften Rustikalgründe die Wirk-
samkeit des Patents von 1. September 1798 nicht eintritt, da dieser nach den be-
stehenden Vorscliriften statt erschwert, erleichtert werden soll. — Verordnung von
12. Juli (1804].
Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 63 €. 120.
947.
1804, 2. srpna: Poučení hospodářským úřadům o povinném pokuse, srovnati
spor mezi poddanými po dobrém.
Da die Absicht des Patents von 13. Juli 1786, des Hofdekrets von 21. August 1788
und von 20. November 1795, dann der Verordnung von 8. Februar 1803 dahin zielt, dass die
Unterthanen nach Möglichkeit von muthwilligen Prozessen abgehalteu werden, welche ihnen
namhafte Unkösten verursachen, weswegen der Versuch eines Vergleichs bei den Wirthschafts-
ämtern dem Rechtsstreite vorhergehen soll: so kann in dem Falle, wo der Unterthan aus
was immer für Ursachen bei dieser Vergleichstagsatzung sich nicht stellet, auf die Liquid-
haltung und Bezahlung der Forderung, ohne eine offenbare Nullität zu begehen, nicht erkannt
werden, weil diese Tagsatzung nicht zu einer Auseinandersetzung der Rechtsfrage, ob der
Schuldner das eingeklagte Quantum zu bezahlen schuldig sei, und was er allenfalls wider die
angebliche Liquidität der augesprochenen Forderung einzuwenden hat, bestimmt, sondern dazu
eingeraumet wurde, um einen Vergleich in der Güte zu versuchen; weswegen ein solcher, bei
der zu diesem Endzweck bestimmten Tagsatzung sich nicht stellender Unterthan vielmehr als
ein der obrigkeitlichen Autorität widerspenstiger zu betrachten, und daher mit Zwangsmitteln
zu verhalten ist, dem obrigkeitlichen Befehle genüge zu leisten. Es wird daher zweckmässig
und dem Sinne der höchsten Gesetze angemessen sein, wenn das Wirthschaftsamt einen solchen
Widerspenstigen mit der Stellung bedrohet, und dann, wenn er sich nicht stellte, zu dieser
Tagsatzung mit Gewalt stellen lässt, wodurch den Gerechtsamen seines Gegners und der
schleunigen Beförderung der Justiz nichts entgehen wird.
Übrigens ist es bei solchen Vergleichsversuchen nicht genug, die Unterthanen blos
wegen der, beiden Theilen bevorstehenden Gerichtsunkösten zu warnen und sie zu einem güt-
lichen Vergleich anzuweisen, sondern es ist die Pflicht des, die Obrigkeit vorstellenden Wirth-
schaftsamtes, sich von den eigentlichen Streitgegenständen und den Behelfen beider Theile
gründlich zw unterrichten; zu diesem Ende die Unterthanen, um das wahre Klagsfaktum