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[1]
Z roku 1803, 20. říj. 1804, 10. led. 445

[2]
Falle sind gedachte Verträge, nebst dem Tabularextrakt und einem genauen Ver-
[3]
zeichnisse aller vorgemerkten Glaubiger mit beigefügter Anzeige ihrer Wohnörter
[4]
oder legitimirten Bevollmächtigten, den k. Landrechten zur Amtshandlung cinzusenden,
[5]
und nur nach der, von denselben erfolgten Begnehmigung die angesuchte Bestätigung
[6]
zu ertheilen, wenn übrigens der Vertrag alle gesetzmässige Eigenschaften hat.
[7]
Verordnung vom 20. Oktober [1803].

[8]
Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801 3 str. 800 6. 436.

[9]
936.
[10]
1803, 27. října: Držitelé panství necht dávají vedle silnic sázeti aleje.

[11]
Sämtliche Güterbesitzer, durch deren Besitzungen Schosseen oder andere Haupt- und
[12]
Kommerzialstrassen gehen, sollen zu Folge mehrer kundgemachten Hofbefehle sogleich an
[13]
denselben Alleen von gesunden, geradgewachsenen, bald keine Baumstangen brauchenden,
[14]
durchaus 5 Klafter von einander entfernten, dem Boden und Oertlichem angemessenen Bäumen
[15]
gleicher Gattung, mit Ausnahme der Weiden und aller nicht leicht hochstämmig werdenden
[16]
Bäume, anlegen. Auf den von k: Wegdirekzion uuterhaltenen Schosseen ist sich bei dieser
[17]
Pflanzung mit dem leitenden Strassenkommissár einzuverstehen. Die Pflege dieser Alleen darf
[18]
nie vernachlüssiget, und daher müssen alle eingehenden Bäume jederzeit gleich durch andere
[19]
ersetzt werden; zu welchem Behuf von nun an auf allen grossen, unter der Staatsverwaltung
[20]
stehenden Herrschaften eigene Schulen solcher Alleebäume errichtet werden, welche um mäs-
[21]
sige Preise zu Jiesem Endzweck käuflich hindangegeben werden. Auf diesfällige zenaue Be-
[22]
folgung ist bei Kreisbereisungen zu wachen. Verordnung von 27. Oktober [1803].

[23]
Roth, Gesetze, I. KBd. von 1801-3, str. 802 č. 488. Viz níže nařízení z 21. ún. 1805.

[24]
937.

[25]
1803, 2. listopadu: Kterak se úředně potvrzují listiny o prodejích a pronájmech
[26]
pozemků vrchnostenských a obecních.

[27]
Den vorkommenden Urkunden über Verkaufe oder Verpachtungen obrigkeitlicher oder
[28]
Gemeingründe sollen die k. Kreisämter die gewöhnlichen Bestitigungsformeln unmittelbar
[29]
Selbst beirücken, alle diese Urkunden aber gutächtlich hierher begleiten, um, weun die Sache
[30]
keinem Anstande unterliegt, die hierortige erhaltene Gutheissung, sie selbst bestätigen zu
[31]
dürfen, einzuholen und diese erhaltene Guberniumsgutheissuug, iit Aufführung des Tages
[32]
und der Geschäftszahl, der Bestätigung beisetzen. Verordnung vom 2. November [1803].

[33]
Roth, Gesetze, 1. FBd. von 1801-3, str. 804 . 442.

[34]
938
[35]
1804, 10. ledna: Úřad rychtářský na vesnicích nemá býti dědičný.

[36]
Da keine Obrigkeit befugt ist, eine Dorfrichterstelle jemanden erblich zu verleihen;
[37]
so ist der Missbrauch erblicher Richteramtsverleihungen überall, wo er noch besteht, abzu-
[38]
stellen, und den Obrigkeiten die Pflicht einzuprägen, zu Vorstehern iu den Gemeinden jedesmal


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