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Z roku 1803, 20. říj. 1804, 10. led. 445

Falle sind gedachte Verträge, nebst dem Tabularextrakt und einem genauen Ver- zeichnisse aller vorgemerkten Glaubiger mit beigefügter Anzeige ihrer Wohnörter oder legitimirten Bevollmächtigten, den k. Landrechten zur Amtshandlung cinzusenden, und nur nach der, von denselben erfolgten Begnehmigung die angesuchte Bestätigung zu ertheilen, wenn übrigens der Vertrag alle gesetzmässige Eigenschaften hat. Verordnung vom 20. Oktober [1803].

Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801 3 str. 800 6. 436.

936. 1803, 27. října: Držitelé panství necht dávají vedle silnic sázeti aleje.

Sämtliche Güterbesitzer, durch deren Besitzungen Schosseen oder andere Haupt- und Kommerzialstrassen gehen, sollen zu Folge mehrer kundgemachten Hofbefehle sogleich an denselben Alleen von gesunden, geradgewachsenen, bald keine Baumstangen brauchenden, durchaus 5 Klafter von einander entfernten, dem Boden und Oertlichem angemessenen Bäumen gleicher Gattung, mit Ausnahme der Weiden und aller nicht leicht hochstämmig werdenden Bäume, anlegen. Auf den von k: Wegdirekzion uuterhaltenen Schosseen ist sich bei dieser Pflanzung mit dem leitenden Strassenkommissár einzuverstehen. Die Pflege dieser Alleen darf nie vernachlüssiget, und daher müssen alle eingehenden Bäume jederzeit gleich durch andere ersetzt werden; zu welchem Behuf von nun an auf allen grossen, unter der Staatsverwaltung stehenden Herrschaften eigene Schulen solcher Alleebäume errichtet werden, welche um mäs- sige Preise zu Jiesem Endzweck käuflich hindangegeben werden. Auf diesfällige zenaue Be- folgung ist bei Kreisbereisungen zu wachen. Verordnung von 27. Oktober [1803].

Roth, Gesetze, I. KBd. von 1801-3, str. 802 č. 488. Viz níže nařízení z 21. ún. 1805.

937.

1803, 2. listopadu: Kterak se úředně potvrzují listiny o prodejích a pronájmech pozemků vrchnostenských a obecních.

Den vorkommenden Urkunden über Verkaufe oder Verpachtungen obrigkeitlicher oder Gemeingründe sollen die k. Kreisämter die gewöhnlichen Bestitigungsformeln unmittelbar Selbst beirücken, alle diese Urkunden aber gutächtlich hierher begleiten, um, weun die Sache keinem Anstande unterliegt, die hierortige erhaltene Gutheissung, sie selbst bestätigen zu dürfen, einzuholen und diese erhaltene Guberniumsgutheissuug, iit Aufführung des Tages und der Geschäftszahl, der Bestätigung beisetzen. Verordnung vom 2. November [1803].

Roth, Gesetze, 1. FBd. von 1801-3, str. 804 . 442.

938 1804, 10. ledna: Úřad rychtářský na vesnicích nemá býti dědičný.

Da keine Obrigkeit befugt ist, eine Dorfrichterstelle jemanden erblich zu verleihen; so ist der Missbrauch erblicher Richteramtsverleihungen überall, wo er noch besteht, abzu- stellen, und den Obrigkeiten die Pflicht einzuprägen, zu Vorstehern iu den Gemeinden jedesmal



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