Z roku 1803, 20. říj. — 1804, 10. led. 445
Falle sind gedachte Verträge, nebst dem Tabularextrakt und einem genauen Ver-
zeichnisse aller vorgemerkten Glaubiger mit beigefügter Anzeige ihrer Wohnörter
oder legitimirten Bevollmächtigten, den k. Landrechten zur Amtshandlung cinzusenden,
und nur nach der, von denselben erfolgten Begnehmigung die angesuchte Bestätigung
zu ertheilen, wenn übrigens der Vertrag alle gesetzmässige Eigenschaften hat. —
Verordnung vom 20. Oktober [1803].
Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801 —3 str. 800 6. 436.
936.
1803, 27. října: Držitelé panství necht dávají vedle silnic sázeti aleje.
Sämtliche Güterbesitzer, durch deren Besitzungen Schosseen oder andere Haupt- und
Kommerzialstrassen gehen, sollen zu Folge mehrer kundgemachten Hofbefehle sogleich an
denselben Alleen von gesunden, geradgewachsenen, bald keine Baumstangen brauchenden,
durchaus 5 Klafter von einander entfernten, dem Boden und Oertlichem angemessenen Bäumen
gleicher Gattung, mit Ausnahme der Weiden und aller nicht leicht hochstämmig werdenden
Bäume, anlegen. Auf den von k: Wegdirekzion uuterhaltenen Schosseen ist sich bei dieser
Pflanzung mit dem leitenden Strassenkommissár einzuverstehen. Die Pflege dieser Alleen darf
nie vernachlüssiget, und daher müssen alle eingehenden Bäume jederzeit gleich durch andere
ersetzt werden; zu welchem Behuf von nun an auf allen grossen, unter der Staatsverwaltung
stehenden Herrschaften eigene Schulen solcher Alleebäume errichtet werden, welche um mäs-
sige Preise zu Jiesem Endzweck käuflich hindangegeben werden. Auf diesfällige zenaue Be-
folgung ist bei Kreisbereisungen zu wachen. Verordnung von 27. Oktober [1803].
Roth, Gesetze, I. KBd. von 1801-3, str. 802 č. 488. Viz níže nařízení z 21. ún. 1805.
937.
1803, 2. listopadu: Kterak se úředně potvrzují listiny o prodejích a pronájmech
pozemků vrchnostenských a obecních.
Den vorkommenden Urkunden über Verkaufe oder Verpachtungen obrigkeitlicher oder
Gemeingründe sollen die k. Kreisämter die gewöhnlichen Bestitigungsformeln unmittelbar
Selbst beirücken, alle diese Urkunden aber gutächtlich hierher begleiten, um, weun die Sache
keinem Anstande unterliegt, die hierortige erhaltene Gutheissung, sie selbst bestätigen zu
dürfen, einzuholen und diese erhaltene Guberniumsgutheissuug, iit Aufführung des Tages
und der Geschäftszahl, der Bestätigung beisetzen. Verordnung vom 2. November [1803].
Roth, Gesetze, 1. FBd. von 1801-3, str. 804 €. 442.
938
1804, 10. ledna: Úřad rychtářský na vesnicích nemá býti dědičný.
Da keine Obrigkeit befugt ist, eine Dorfrichterstelle jemanden erblich zu verleihen;
so ist der Missbrauch erblicher Richteramtsverleihungen überall, wo er noch besteht, abzu-
stellen, und den Obrigkeiten die Pflicht einzuprägen, zu Vorstehern iu den Gemeinden jedesmal