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444 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :

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1654, besonders jene von 23. Mai 1653,*) wo es wörtlich heisst: dass nur jenen
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Bürgern der privilegirten Städte in Böhmen, welche daselbst wohnen, eigene Häuser
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besitzen und mit den Städten heben, legen und leiten, der Besitz landtäflicher Re-
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alitäten gestattet werde, nicht mehr, wie bisher, zum Nachtheile des Allgemeinen
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umgangen werden. Hofdekret vom 29. September [1803].

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Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801—3, str. 793 č. 421. *) Reskript toho obsahu z 28. (ne 23.) května
[8]
1653 jest ti$tén ve Weingartenové Codexu 1720 str. 301 č. 169.

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b) Die mit Zerstückung verbundene emphiteutische Verpachtung oder Ver-
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iusserung obrigkeitlicher Gründe ist ohne wichtige Ursachen allerdings nicht
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mehr zu gestatten, und wo sie nach Lokal- und andern Umstánden statt finden
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kann, muss sich zur Verhinderung zu kleiner Verstückungen genau an das
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Maass gehalten werden, welehes für die Zerstückung der Rustikalgründe vor-
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geschrieben ist. Dagegen ist der seit einiger Zeit eingeschlichene verfassungswidrige
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Unfug, dass ganze Herrschaften und Güter an mehrere Unterthanen verkauft werden,
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von nun an gänzlich zu verbiethen. Wornach das Appellationsgericht und die dem-
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selben untergeordneten Landrechte sich zu achten, und letztere künftighin keine mit
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Zerstückung verbundene emphiteutische Verkäufe und Verpachtungen landtäflicher
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Realitäten ohne vorläufig mit der politischen Landesstelle gepflogener Einvernchmung,
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Veriiusserungskontrakte landtátlicher Realitäten an mehrere Unterthanen aber nie
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zur landtáflichen Eintragung anzunehmen haben werden. Justiz-Hofdekret vom
[22]
20. Jünner [1804]. Roth-Goutta, Gesetze, Ill. FBd. von 1802—4, str. 86 . 101.

[23]

[24]
935.
[25]
1808, 20. října: Vysvětlující nařízení k patentu z 1. září 1798 (výše str. 413 &
[26]
889) o odprodávání práv a dílců od deskových statků poddaným k emfyteusi.

[27]
Nach dem Sinne des wiederholt kundzumachenden Patents vom 1. September
[28]
1798 sollen in allen Fallen, wo Giterbesitzer entweder über die Ablósung obrigkei-
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tlicher Giebigkeiten oder über die emphitevtische Veriusserung zu dem Gute gehiriger
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Grundstücke und anderer Bestandtheile mit Unterthanen Verträge schliessen, nicht
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eher die Obrigkeiten an Kaufschillingsgeldern etwas einheben, und die Unterthanen
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auf Abschlag derselben an ihre Obrigkeit oder Wirthschaftsámter etwas bezahlen,
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als bis denselben die desfalls nach der vorläufigen landtaflichen Prüfung von
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dem k. Kreisamte bestätigten Verträge eingehändigt worden sind. Das Kreisamt
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aber darf diese angesuchten Bestätigungen nicht eher ertheilen, als bis demselben
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der umständliche Landtafelauszug, welcher jedem solchen Bestätigungsgesuch bei-
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liegen soll, vorgelegt wird, aus welchem sich zeigen muss, ob das Gut mit irgend
[38]
cinem Bande oder einer auch nur geringen Schuldenlast behaftet ist. In diesem


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