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444 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :

1654, besonders jene von 23. Mai 1653,*) wo es wörtlich heisst: dass nur jenen Bürgern der privilegirten Städte in Böhmen, welche daselbst wohnen, eigene Häuser besitzen und mit den Städten heben, legen und leiten, der Besitz landtäflicher Re- alitäten gestattet werde, nicht mehr, wie bisher, zum Nachtheile des Allgemeinen umgangen werden. Hofdekret vom 29. September [1803].

Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801—3, str. 793 č. 421. *) Reskript toho obsahu z 28. (ne 23.) května 1653 jest ti$tén ve Weingartenové Codexu 1720 str. 301 č. 169.

b) Die mit Zerstückung verbundene emphiteutische Verpachtung oder Ver- iusserung obrigkeitlicher Gründe ist ohne wichtige Ursachen allerdings nicht mehr zu gestatten, und wo sie nach Lokal- und andern Umstánden statt finden kann, muss sich zur Verhinderung zu kleiner Verstückungen genau an das Maass gehalten werden, welehes für die Zerstückung der Rustikalgründe vor- geschrieben ist. Dagegen ist der seit einiger Zeit eingeschlichene verfassungswidrige Unfug, dass ganze Herrschaften und Güter an mehrere Unterthanen verkauft werden, von nun an gänzlich zu verbiethen. Wornach das Appellationsgericht und die dem- selben untergeordneten Landrechte sich zu achten, und letztere künftighin keine mit Zerstückung verbundene emphiteutische Verkäufe und Verpachtungen landtäflicher Realitäten ohne vorläufig mit der politischen Landesstelle gepflogener Einvernchmung, Veriiusserungskontrakte landtátlicher Realitäten an mehrere Unterthanen aber nie zur landtáflichen Eintragung anzunehmen haben werden. Justiz-Hofdekret vom 20. Jünner [1804]. Roth-Goutta, Gesetze, Ill. FBd. von 1802—4, str. 86 . 101.

935. 1808, 20. října: Vysvětlující nařízení k patentu z 1. září 1798 (výše str. 413 & 889) o odprodávání práv a dílců od deskových statků poddaným k emfyteusi.

Nach dem Sinne des wiederholt kundzumachenden Patents vom 1. September 1798 sollen in allen Fallen, wo Giterbesitzer entweder über die Ablósung obrigkei- tlicher Giebigkeiten oder über die emphitevtische Veriusserung zu dem Gute gehiriger Grundstücke und anderer Bestandtheile mit Unterthanen Verträge schliessen, nicht eher die Obrigkeiten an Kaufschillingsgeldern etwas einheben, und die Unterthanen auf Abschlag derselben an ihre Obrigkeit oder Wirthschaftsámter etwas bezahlen, als bis denselben die desfalls nach der vorläufigen landtaflichen Prüfung von dem k. Kreisamte bestätigten Verträge eingehändigt worden sind. Das Kreisamt aber darf diese angesuchten Bestätigungen nicht eher ertheilen, als bis demselben der umständliche Landtafelauszug, welcher jedem solchen Bestätigungsgesuch bei- liegen soll, vorgelegt wird, aus welchem sich zeigen muss, ob das Gut mit irgend cinem Bande oder einer auch nur geringen Schuldenlast behaftet ist. In diesem



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