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Z roku 1802, 30. pros. 1808, 29. září. 443

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stehern unter eigener Dafürhaftung die strengste Obsorge wegen genauer Befolgung desselben
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nachdrücklich einzuschürfen, sondern auch selbst mit aller Strenge darüber zu wachen. Wie
[4]
dann auch unter einem die Ordinariate angewiesen werden, dass selbe der unterstehenden
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Geistlichkeit mittels Republikazion gemeldeten Patents mehre Thitigkeit in fasslicher Be-
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lehrung des Volks und zweckmissiger Vertilgung dessen Vorurtheile mit dem Beisatze ein-
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prägen, dass, weil die Ortsgeistlichkeit die Schlüssel zu den Glocken entweder selbst, oder
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deren Kirchendiener in Verwaltung hat, und durch deren Nichtausfolgung das Wetterliuten
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auch physisch verwehren kann, sie zur Zurückhaltung dieser Schlüssel vorzüglich angewiesen
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werde. Verordnung vom 18. August [1803].
[11]
Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801—3, str. 459 č. 402.

[12]
933.
[13]
1808, 1. září: Smlouvy o desátek z poddanské půdy jsou prosty kolku,
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jestliže se uzavírají mezi oprávněncem a povinníkem.

[15]
Kontrakte über solche Zehende, die auf den Besitzstand unterthäniger Gründe radiziert
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sind, und unmittelbar nur zwischen einzelnen Zehendholden oder ganzen unterthänigen Ge-
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meinden und den Zehendherren in Ansehung des eigenen Zehends abgeschlossen werden, söllen
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für blosse Unterthansangelegenheiten angesehen werden, die nach dem 12. $ von jedem Stempel
[19]
ausgenommen sind; jene Kontrakte aber, die keinen auf unterthánigen Gründen radizierten,
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sondern nur von zeitlich erlassenen obrigkeitlichen Gründen bedungenen Zehend betreffen,
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oder nicht unmittelbar zwischen den Zehendholden und den Zehendherren über den eigenen
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Zehend, sondern von fremden Pàüchtern eingegangen werden, müssen allerdingst dem klassen-
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mässigen Stempel unterzogen werden. Hofdekret vom 1. September [1803].

[24]
Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801—3, str. 473 . 417.

[25]
931.
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1808, 29. září; 1804, 20. ledna: Nemá se již snadno dopouštěti, aby panské po-
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zemky se emfyteuticky rozprodávaly; a docela se zapovídá, prodávati
[28]
poddaným celé statky deskové.

[29]
a) Nachtheiligen Folgen vorzubeugen, ist: 1. die emphiteutische Verpachtung,
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wie auch jede mit Zerstückung verbundene Veräusserung der Dominikalgründe, ohne
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wichtige Ursache nicht mehr zu gestatten, und wo sie nach den Lokal- und anderen
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Umständen statt finden kann, soll sich zur Verhinderung zu kleiner Zerstückungen
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genau an das Maass gehalten werden, welches für die Zerstückung der Rustikal-
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gründe vorgeschrieben ist. Eben so soll 2. der Ankauf landtäflicher Realitäten
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durch Unterthanen und Landtafelunfähige, welche zum Lande nicht Habilitirte, durch
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die momentane Nehmung des Bürgerrechts in den diesfalls privilegirten Städten
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hierzu sich zu befähigen glaubten, von nun an gänzlich abgestellt sein, und sich
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hierinfalls nicht nur genau an die Landesordnung gehalten, sondern auch die auf
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diesen Gegenstand Bezug habenden höchsten Verordnungen vom Jahre 1653 und

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