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Z roku 1802, 30. pros. 1808, 29. září. 443

stehern unter eigener Dafürhaftung die strengste Obsorge wegen genauer Befolgung desselben nachdrücklich einzuschürfen, sondern auch selbst mit aller Strenge darüber zu wachen. Wie dann auch unter einem die Ordinariate angewiesen werden, dass selbe der unterstehenden Geistlichkeit mittels Republikazion gemeldeten Patents mehre Thitigkeit in fasslicher Be- lehrung des Volks und zweckmissiger Vertilgung dessen Vorurtheile mit dem Beisatze ein- prägen, dass, weil die Ortsgeistlichkeit die Schlüssel zu den Glocken entweder selbst, oder deren Kirchendiener in Verwaltung hat, und durch deren Nichtausfolgung das Wetterliuten auch physisch verwehren kann, sie zur Zurückhaltung dieser Schlüssel vorzüglich angewiesen werde. Verordnung vom 18. August [1803]. Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801—3, str. 459 č. 402.

933. 1808, 1. září: Smlouvy o desátek z poddanské půdy jsou prosty kolku, jestliže se uzavírají mezi oprávněncem a povinníkem.

Kontrakte über solche Zehende, die auf den Besitzstand unterthäniger Gründe radiziert sind, und unmittelbar nur zwischen einzelnen Zehendholden oder ganzen unterthänigen Ge- meinden und den Zehendherren in Ansehung des eigenen Zehends abgeschlossen werden, söllen für blosse Unterthansangelegenheiten angesehen werden, die nach dem 12. $ von jedem Stempel ausgenommen sind; jene Kontrakte aber, die keinen auf unterthánigen Gründen radizierten, sondern nur von zeitlich erlassenen obrigkeitlichen Gründen bedungenen Zehend betreffen, oder nicht unmittelbar zwischen den Zehendholden und den Zehendherren über den eigenen Zehend, sondern von fremden Pàüchtern eingegangen werden, müssen allerdingst dem klassen- mässigen Stempel unterzogen werden. Hofdekret vom 1. September [1803].

Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801—3, str. 473 . 417.

931. 1808, 29. září; 1804, 20. ledna: Nemá se již snadno dopouštěti, aby panské po- zemky se emfyteuticky rozprodávaly; a docela se zapovídá, prodávati poddaným celé statky deskové.

a) Nachtheiligen Folgen vorzubeugen, ist: 1. die emphiteutische Verpachtung, wie auch jede mit Zerstückung verbundene Veräusserung der Dominikalgründe, ohne wichtige Ursache nicht mehr zu gestatten, und wo sie nach den Lokal- und anderen Umständen statt finden kann, soll sich zur Verhinderung zu kleiner Zerstückungen genau an das Maass gehalten werden, welches für die Zerstückung der Rustikal- gründe vorgeschrieben ist. Eben so soll 2. der Ankauf landtäflicher Realitäten durch Unterthanen und Landtafelunfähige, welche zum Lande nicht Habilitirte, durch die momentane Nehmung des Bürgerrechts in den diesfalls privilegirten Städten hierzu sich zu befähigen glaubten, von nun an gänzlich abgestellt sein, und sich hierinfalls nicht nur genau an die Landesordnung gehalten, sondern auch die auf diesen Gegenstand Bezug habenden höchsten Verordnungen vom Jahre 1653 und

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