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[1]
442 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
929.
[3]
1802, 30. prosince: Proti nenáležitému odprodávání od panství k emfyteusi.

[4]
Es ist hervorgekommen, dass auf mehren Herrschaften die Dominikalgründe den Unter-
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thanen in das emphitevtische Eigenthum überlassen worden sein, ohne dass hierüber vorläufig
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die gehörige Einwilliguug der landtäflichen Glaubiger eingeholt, und die Bestätigung, dann die
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Einverleibung der diesfälligen Kontrakte veranlasst worden wäre. Es ist daher sorgfáltigst
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darauf zu sehen, damit solche emphitevtische Veräusserung nicht ohne Beobachtung obiger
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Formalität vorgenommen, noch weniger aber von den Unterthanen eher, als alle desfalls ge-
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setzlich vorgeschriebenen Bedingnisse erfüllt worden sind, der Kaufschilling berichtiget werde.
[11]
Verordnung vom 30. Dezember [1802].

[12]
Roth, Gesetze, I. Fortsetzungsband von 1801-3, str. 374 ¢. 237.

[13]
930.
[14]
1803, 18. ledna: Aby kontribučenské sýpky opět se plnily.

[15]
Länderstellen und Kreisämter haben eifrig zu sorgen, damit die durch die vergan-
[16]
genen Kriegsjahre erschópften Getreidvorráthe und Kontribuzionskórnerfonds der Unterthanen
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bei günstigeren Umstánden wieder hergestellt, sofort diese heilsame Anstalt stets aufrecht er-
[18]
halten werde. Hofdekret vom 18. Jánuer [1803].

[19]
Roth, Gesetze, I. Fortsetzungsband von 1801 3, str. 384 6. 299.

[20]
931.
[21]
1803, 30. července: Vrchnosti majé poddanÿm prodévati potrebné diet.

[22]
Ungeachtet iu Böhmen kein Gesetz kundgemacht worden, durch welches Obrigkeiten
[23]
verpflichtet werden, den Unterthanen Holz abzureichen: so liegt doch in dem Unterthànigkeits-
[24]
bande die wechselseitige Verbindlichkeit, dass, wenn städtische oder dorfschaftliche Gemeinden
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und Unterthanen zu ihren eigenen Hauserfordernissen, besonders bei etwanigem Abgange eigener
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Waldungen, des Holzes benóthigen, die Grund- und Schutzobrigkeit aus ihren Wáldern, nach
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Bedeckuug ihres eigenen Bedarfs und nach Zulässigkeit des Forststandes, an ihre Unterthanen
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gegen Erlag des lokalmissigen Kaufpreises das benótigte Holz zum Bau oder Brand erfolgen
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lasse, wofür aber auch die Unterthanen den darüber verabredeten Zahlungs- und sonstigen
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Bedingnissen, die allenfalls auf Ordnung der forstmássigen Waldbehandlung Bezug haben,
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nachkommen müssen. Ausser dieser billigen Obliegenheit aber sind die Obrigkeiten, wofern
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nicht besondere Begünstigungen ihren Unterthanen durch Vertráge oder Konzessionen zuge-
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standen wiren, zur unentgeltlichen oder im Preise wohlfeilern Holzabreichung nicht verbunden.
[34]
Verordnung vom 30. Juli (1803].

[35]
Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801—3 str. 454 č. 392.

[36]
932.
[37]
1803, 18. srpna: Duchovní správcové pomáhejte zameziti zvonění na bouřku.

[38]
Um das Volk vom Glockenläuten bei einem Gewitter ganz abzubriugen, hat das k.
[39]
Kreisamt nicht nur das Patent vom 26. November 1783 zu republiziren, und den Amtsvor-


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