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442 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

929. 1802, 30. prosince: Proti nenáležitému odprodávání od panství k emfyteusi.

Es ist hervorgekommen, dass auf mehren Herrschaften die Dominikalgründe den Unter- thanen in das emphitevtische Eigenthum überlassen worden sein, ohne dass hierüber vorläufig die gehörige Einwilliguug der landtäflichen Glaubiger eingeholt, und die Bestätigung, dann die Einverleibung der diesfälligen Kontrakte veranlasst worden wäre. Es ist daher sorgfáltigst darauf zu sehen, damit solche emphitevtische Veräusserung nicht ohne Beobachtung obiger Formalität vorgenommen, noch weniger aber von den Unterthanen eher, als alle desfalls ge- setzlich vorgeschriebenen Bedingnisse erfüllt worden sind, der Kaufschilling berichtiget werde. Verordnung vom 30. Dezember [1802].

Roth, Gesetze, I. Fortsetzungsband von 1801-3, str. 374 ¢. 237.

930. 1803, 18. ledna: Aby kontribučenské sýpky opět se plnily.

Länderstellen und Kreisämter haben eifrig zu sorgen, damit die durch die vergan- genen Kriegsjahre erschópften Getreidvorráthe und Kontribuzionskórnerfonds der Unterthanen bei günstigeren Umstánden wieder hergestellt, sofort diese heilsame Anstalt stets aufrecht er- halten werde. Hofdekret vom 18. Jánuer [1803].

Roth, Gesetze, I. Fortsetzungsband von 1801 3, str. 384 6. 299.

931. 1803, 30. července: Vrchnosti majé poddanÿm prodévati potrebné diet.

Ungeachtet iu Böhmen kein Gesetz kundgemacht worden, durch welches Obrigkeiten verpflichtet werden, den Unterthanen Holz abzureichen: so liegt doch in dem Unterthànigkeits- bande die wechselseitige Verbindlichkeit, dass, wenn städtische oder dorfschaftliche Gemeinden und Unterthanen zu ihren eigenen Hauserfordernissen, besonders bei etwanigem Abgange eigener Waldungen, des Holzes benóthigen, die Grund- und Schutzobrigkeit aus ihren Wáldern, nach Bedeckuug ihres eigenen Bedarfs und nach Zulässigkeit des Forststandes, an ihre Unterthanen gegen Erlag des lokalmissigen Kaufpreises das benótigte Holz zum Bau oder Brand erfolgen lasse, wofür aber auch die Unterthanen den darüber verabredeten Zahlungs- und sonstigen Bedingnissen, die allenfalls auf Ordnung der forstmássigen Waldbehandlung Bezug haben, nachkommen müssen. Ausser dieser billigen Obliegenheit aber sind die Obrigkeiten, wofern nicht besondere Begünstigungen ihren Unterthanen durch Vertráge oder Konzessionen zuge- standen wiren, zur unentgeltlichen oder im Preise wohlfeilern Holzabreichung nicht verbunden. Verordnung vom 30. Juli (1803].

Roth, Gesetze, I. FBd. von 1801—3 str. 454 č. 392.

932. 1803, 18. srpna: Duchovní správcové pomáhejte zameziti zvonění na bouřku.

Um das Volk vom Glockenläuten bei einem Gewitter ganz abzubriugen, hat das k. Kreisamt nicht nur das Patent vom 26. November 1783 zu republiziren, und den Amtsvor-



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