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Z roku 1802, 19. bř.—7. dub. 439
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Über die vom Pardubitzer Oberamte in Anregung gebrachte, und sonach höchsten
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Orts zur Entscheiduug vorgelegte Frage: wie die Ilauszinse bei Grundzertheilungen auf Staats-
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gütern vorgeschrieben werden könnten? ist mittelst höchsten Hofdekrets vom 7. und hohen
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(iubernialintimats vom 19. April ]. J. Nro. 12545 Folgendes hieher bedeutet worden, und zwar:
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In der Hauptsache der Hauszinsbelegung der Unterthanen, welche durch Ankanf oder
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Zerstückung einiger Gründe ihren Besitzstand verändern, sei sich allemal nach dem bestehenden
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Robotabolizionskontrakt genau zu verhalten, und jeder Besitzer nach der für ilın bestimmten
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Kategorie mit dem llauszins zu belegen; so lat z. D. bei der Herrschaft Pardubitz : ein ganzer
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Bauer 5 fl, ein halber Dauer 4 fl, ein Chalupner oder Ansiedler 3 tl, und ein Häusler 3 fl.
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jährlich an Hauszins zu entrichten. Eine andere lauszinsbelegung finde aber nicht statt.
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Um jedoch bei Zerstückung der grósseren Dauernwirthschaften und emphitevtiselen
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Ausiedlungen, wodurch sich der Desitzstand verándert, die eigentliche Kategorie der künftigen
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Kigeuschaft und die Hauszinsbelegung zu bestimmen, kQnne der Desitzstand blos nach der
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Metzenauzaghl nicht angenommen, und derjenige, der 60 Meotzen Gründe besitzt, für einen
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Chalupner, der 61 bis 80 Metzen hat, für einen halber Bauer nicht angesehen und behandelt
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werden, da nicht die Anzahl der Metzen, sondern die bessere oder schlechtere Qualität des
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Grundes dic Kategorie eines Bauern oder Chalupners bestimmen kann. Denn es kann cine
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Besitzung von 50 bis 60 Metzen guten Grundes in die Klasse von halben und auch ganzen
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Bauern, im Gegentheile aber ein Besitzstand von so viel schlechten Gründen nur in die Ka-
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tegorie der Chalupner gehören; so wie zum Beispiel der Besitzer in dem zur Herrschaft Par-
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dubitz gehörigen Dorfe Wostrzetin sub Nro. 66 wirklich 85 Metzen 8°/, m. Flicheninhalt be-
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sitzt, und in dem Grundbuche doch nur als ein Chalupner angesetzt ist.
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Wiewohl im Allgemeinen schwer eine Regel festzusetzen ist, wann der Rustikal-
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besitzer als ein ganzer oder halber Bauer, oder aber als cin Chalupner angesehen werden
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soll, so làsst sicb doch ein weit billigerer Maasstab finden, wenn die im Grundbuche enthaltene
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Robotreluizion hierzu angenommen, für jede Kategorie der höchste Geldbetrag ausgemittelt, und
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so hiernaeh der Hauszins bemessen würde. So hat z. B. die k. k. Kameralhauptbuchhaltuny
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aus den Pardubitzer Grundbüchern erhoben, dass daselbst kein Chalupner über 16 fl., und
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kein halber Bauer über 26 fl. an jáhrlicher ltobotreluizion bezahle; nach diesem Maasstab
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kämen also alle jene, die unter 16 fl. Robotreluizion entrichten, mit dem Hauszins der Cha-
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lupner, jene die über 16 fl. bis 26 fl. zahlen, mit dem Hauszins der halben Bauern, und die
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von höheren Betrag mit dem I[auszinse der ganzen Bauern zu belegen.
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Zur noch senaueren Bestimmung der besonderen Fülle, wenn diese Ziusbelegung statt
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haben solle, hat noch folgendes zur hichtsechnur zu dienen:
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1. Ist jeder sich neu ausiedelnde Rustikal- oder Dominikalháusler, wenn cr auch keinen
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Grund besitzt, schuldig, den im Robotabolizionskontrakt ausgemessenen Hauszius an die
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Renten zu entrichten. Übernimmt er aber von einem Rustikalbesitzer so viele ursprünglich
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eigenthümliche Rustikalgründe, dass er nach dem auf die oben vorgeschlagene Art erhobenen
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Robotreluizionsbetrag zum Chalupner, halben oder ganzen Bauer geeignet wird, so hat er nicht
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menr den im Kontrakte bestimmten Zins eines Háuslers, sondern nach Umstánden jenen eines
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Chalupners, halben oder ganzen Bauers an die Renten abzuführen. Eben so wird
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2. ein Chalupner oder halber Bauer, wenn er von einem andern Rustikalbesitzer
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eigenthümliche Rustikalgrüude übernimmt, die ihm mit Einbegriff seiner eigenen Rustikal-
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gründe zum halben oder ganzen Dauern geeignet machen, nicht melir den Hauszins eines Cha-
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