EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Z roku 1802, 19. bř.—7. dub. 439

[2]
Über die vom Pardubitzer Oberamte in Anregung gebrachte, und sonach höchsten
[3]
Orts zur Entscheiduug vorgelegte Frage: wie die Ilauszinse bei Grundzertheilungen auf Staats-
[4]
gütern vorgeschrieben werden könnten? ist mittelst höchsten Hofdekrets vom 7. und hohen
[5]
(iubernialintimats vom 19. April ]. J. Nro. 12545 Folgendes hieher bedeutet worden, und zwar:

[6]
In der Hauptsache der Hauszinsbelegung der Unterthanen, welche durch Ankanf oder
[7]
Zerstückung einiger Gründe ihren Besitzstand verändern, sei sich allemal nach dem bestehenden
[8]
Robotabolizionskontrakt genau zu verhalten, und jeder Besitzer nach der für ilın bestimmten
[9]
Kategorie mit dem llauszins zu belegen; so lat z. D. bei der Herrschaft Pardubitz : ein ganzer
[10]
Bauer 5 fl, ein halber Dauer 4 fl, ein Chalupner oder Ansiedler 3 tl, und ein Häusler 3 fl.
[11]
jährlich an Hauszins zu entrichten. Eine andere lauszinsbelegung finde aber nicht statt.

[12]
Um jedoch bei Zerstückung der grósseren Dauernwirthschaften und emphitevtiselen
[13]
Ausiedlungen, wodurch sich der Desitzstand verándert, die eigentliche Kategorie der künftigen
[14]
Kigeuschaft und die Hauszinsbelegung zu bestimmen, kQnne der Desitzstand blos nach der
[15]
Metzenauzaghl nicht angenommen, und derjenige, der 60 Meotzen Gründe besitzt, für einen
[16]
Chalupner, der 61 bis 80 Metzen hat, für einen halber Bauer nicht angesehen und behandelt
[17]
werden, da nicht die Anzahl der Metzen, sondern die bessere oder schlechtere Qualität des
[18]
Grundes dic Kategorie eines Bauern oder Chalupners bestimmen kann. Denn es kann cine
[19]
Besitzung von 50 bis 60 Metzen guten Grundes in die Klasse von halben und auch ganzen
[20]
Bauern, im Gegentheile aber ein Besitzstand von so viel schlechten Gründen nur in die Ka-
[21]
tegorie der Chalupner gehören; so wie zum Beispiel der Besitzer in dem zur Herrschaft Par-
[22]
dubitz gehörigen Dorfe Wostrzetin sub Nro. 66 wirklich 85 Metzen /, m. Flicheninhalt be-
[23]
sitzt, und in dem Grundbuche doch nur als ein Chalupner angesetzt ist.

[24]
Wiewohl im Allgemeinen schwer eine Regel festzusetzen ist, wann der Rustikal-
[25]
besitzer als ein ganzer oder halber Bauer, oder aber als cin Chalupner angesehen werden
[26]
soll, so làsst sicb doch ein weit billigerer Maasstab finden, wenn die im Grundbuche enthaltene
[27]
Robotreluizion hierzu angenommen, für jede Kategorie der höchste Geldbetrag ausgemittelt, und
[28]
so hiernaeh der Hauszins bemessen würde. So hat z. B. die k. k. Kameralhauptbuchhaltuny
[29]
aus den Pardubitzer Grundbüchern erhoben, dass daselbst kein Chalupner über 16 fl., und
[30]
kein halber Bauer über 26 fl. an jáhrlicher ltobotreluizion bezahle; nach diesem Maasstab
[31]
kämen also alle jene, die unter 16 fl. Robotreluizion entrichten, mit dem Hauszins der Cha-
[32]
lupner, jene die über 16 fl. bis 26 fl. zahlen, mit dem Hauszins der halben Bauern, und die
[33]
von höheren Betrag mit dem I[auszinse der ganzen Bauern zu belegen.

[34]
Zur noch senaueren Bestimmung der besonderen Fülle, wenn diese Ziusbelegung statt
[35]
haben solle, hat noch folgendes zur hichtsechnur zu dienen:

[36]
1. Ist jeder sich neu ausiedelnde Rustikal- oder Dominikalháusler, wenn cr auch keinen
[37]
Grund besitzt, schuldig, den im Robotabolizionskontrakt ausgemessenen Hauszius an die
[38]
Renten zu entrichten. Übernimmt er aber von einem Rustikalbesitzer so viele ursprünglich
[39]
eigenthümliche Rustikalgründe, dass er nach dem auf die oben vorgeschlagene Art erhobenen
[40]
Robotreluizionsbetrag zum Chalupner, halben oder ganzen Bauer geeignet wird, so hat er nicht
[41]
menr den im Kontrakte bestimmten Zins eines Háuslers, sondern nach Umstánden jenen eines
[42]
Chalupners, halben oder ganzen Bauers an die Renten abzuführen. Eben so wird

[43]
2. ein Chalupner oder halber Bauer, wenn er von einem andern Rustikalbesitzer
[44]
eigenthümliche Rustikalgrüude übernimmt, die ihm mit Einbegriff seiner eigenen Rustikal-
[45]
gründe zum halben oder ganzen Dauern geeignet machen, nicht melir den Hauszins eines Cha-


Text viewFacsimile