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Z roku 1802, 19. bř.—7. dub. 439

Über die vom Pardubitzer Oberamte in Anregung gebrachte, und sonach höchsten Orts zur Entscheiduug vorgelegte Frage: wie die Ilauszinse bei Grundzertheilungen auf Staats- gütern vorgeschrieben werden könnten? ist mittelst höchsten Hofdekrets vom 7. und hohen (iubernialintimats vom 19. April ]. J. Nro. 12545 Folgendes hieher bedeutet worden, und zwar:

In der Hauptsache der Hauszinsbelegung der Unterthanen, welche durch Ankanf oder Zerstückung einiger Gründe ihren Besitzstand verändern, sei sich allemal nach dem bestehenden Robotabolizionskontrakt genau zu verhalten, und jeder Besitzer nach der für ilın bestimmten Kategorie mit dem llauszins zu belegen; so lat z. D. bei der Herrschaft Pardubitz : ein ganzer Bauer 5 fl, ein halber Dauer 4 fl, ein Chalupner oder Ansiedler 3 tl, und ein Häusler 3 fl. jährlich an Hauszins zu entrichten. Eine andere lauszinsbelegung finde aber nicht statt.

Um jedoch bei Zerstückung der grósseren Dauernwirthschaften und emphitevtiselen Ausiedlungen, wodurch sich der Desitzstand verándert, die eigentliche Kategorie der künftigen Kigeuschaft und die Hauszinsbelegung zu bestimmen, kQnne der Desitzstand blos nach der Metzenauzaghl nicht angenommen, und derjenige, der 60 Meotzen Gründe besitzt, für einen Chalupner, der 61 bis 80 Metzen hat, für einen halber Bauer nicht angesehen und behandelt werden, da nicht die Anzahl der Metzen, sondern die bessere oder schlechtere Qualität des Grundes dic Kategorie eines Bauern oder Chalupners bestimmen kann. Denn es kann cine Besitzung von 50 bis 60 Metzen guten Grundes in die Klasse von halben und auch ganzen Bauern, im Gegentheile aber ein Besitzstand von so viel schlechten Gründen nur in die Ka- tegorie der Chalupner gehören; so wie zum Beispiel der Besitzer in dem zur Herrschaft Par- dubitz gehörigen Dorfe Wostrzetin sub Nro. 66 wirklich 85 Metzen /, m. Flicheninhalt be- sitzt, und in dem Grundbuche doch nur als ein Chalupner angesetzt ist.

Wiewohl im Allgemeinen schwer eine Regel festzusetzen ist, wann der Rustikal- besitzer als ein ganzer oder halber Bauer, oder aber als cin Chalupner angesehen werden soll, so làsst sicb doch ein weit billigerer Maasstab finden, wenn die im Grundbuche enthaltene Robotreluizion hierzu angenommen, für jede Kategorie der höchste Geldbetrag ausgemittelt, und so hiernaeh der Hauszins bemessen würde. So hat z. B. die k. k. Kameralhauptbuchhaltuny aus den Pardubitzer Grundbüchern erhoben, dass daselbst kein Chalupner über 16 fl., und kein halber Bauer über 26 fl. an jáhrlicher ltobotreluizion bezahle; nach diesem Maasstab kämen also alle jene, die unter 16 fl. Robotreluizion entrichten, mit dem Hauszins der Cha- lupner, jene die über 16 fl. bis 26 fl. zahlen, mit dem Hauszins der halben Bauern, und die von höheren Betrag mit dem I[auszinse der ganzen Bauern zu belegen.

Zur noch senaueren Bestimmung der besonderen Fülle, wenn diese Ziusbelegung statt haben solle, hat noch folgendes zur hichtsechnur zu dienen:

1. Ist jeder sich neu ausiedelnde Rustikal- oder Dominikalháusler, wenn cr auch keinen Grund besitzt, schuldig, den im Robotabolizionskontrakt ausgemessenen Hauszius an die Renten zu entrichten. Übernimmt er aber von einem Rustikalbesitzer so viele ursprünglich eigenthümliche Rustikalgründe, dass er nach dem auf die oben vorgeschlagene Art erhobenen Robotreluizionsbetrag zum Chalupner, halben oder ganzen Bauer geeignet wird, so hat er nicht menr den im Kontrakte bestimmten Zins eines Háuslers, sondern nach Umstánden jenen eines Chalupners, halben oder ganzen Bauers an die Renten abzuführen. Eben so wird

2. ein Chalupner oder halber Bauer, wenn er von einem andern Rustikalbesitzer eigenthümliche Rustikalgrüude übernimmt, die ihm mit Einbegriff seiner eigenen Rustikal- gründe zum halben oder ganzen Dauern geeignet machen, nicht melir den Hauszins eines Cha-



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