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[1]
Z roku 1800, 28. čna.—20. pros. 427

[2]
914.
[3]
1800. 11. července: Obnovuje se zápověď zvoniti na bouńku.

[4]
Verordnung des böhmischen Landesguberniums vom 11. Juli 1800, Am 27. Mai
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d. J. wurde zu Wallischbirken im Pracliiuer Kreise bei Annäherung eines Gewitters vom frühen
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Morgeu das (Hockengeläut, dem bestehenden allerhöchsten Verbote zuwider, angefanzen und
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so lange fortgesetzt, bis gegen 10 Uhr Nachts der Blitz durch die anhaltend in Bewegung
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gesetzten Metalle angezohen, in den Glockenthurm fuhr, wodurch die zwo läutenden Personen
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ganz todt, sieben andere aber an Füssen und Händen schr verletzt hingestrecket wurden.
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Dieses traurige Ereigniss wird daher zur allgemeinen Warnung vor dem Glockenläuten bei Ge-
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wittern öffentlich bekannt gemacht, und zugleich den Seelsorgern und Ortsobrigkeiten wie-
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derholt aufgetragen, sich genau nach dem, gegen das Wetterläuten bestehenden ah. Verbote
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vom 26. November 1783 zu achten, und das Volk neuerdings von dem Nutzen dieses so heil-
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samen Verbots wirksam zu unterrichten.

[15]
Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIV. str. 316 č. 4345.

[16]
915.
[17]
1800, 20. prosince: O českých vyrocich poddaných ve smlouvách s vrchnostmi.

[18]
Wenn bei kreisimtlichen Kommissionen zwischen Dominien und Unterthanen Vergleiche
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zu stand kommen, und die Unterthanen blos in der böhmischen Sprache ihren Willen auszu-
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drücken vermögen, sollen solche in der böhmischen Sprache entworfen und ausgefertiget werden.
[21]
Dagegen aber ist jedesmal diesem böhmischen Eutwurfe auch ein, in deutsche Sprache über-
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setzes Exemplar beizulegen. Verorduung vom 20. Dezember 1800.

[23]
Roth, Gesetze, I. Fortsetzungsband von 1801-3, str. XXVII. č. 2.

[24]
916.
[25]
1800, 20. prosince: Proti nenáležitým akecidencim lesních úředníků na
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státních statcích.

[27]
Gubernialverordnung in Bihmen vom 20. Dezember 1800. Aus Anlass einer, bei
[28]
dem k. Landespriisidium gegen die Firginge der Forstbeamten auf den Kammeral- und Fonds-
[29]
herrschaften vorgekommenen Klage, triigt man der k. Staatsgiiterverwaltung zur weitern Ver-
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fürung an den k. Kammneralforstmeister, dann die gesaminten, derselben unterstehenden Wirtli-
[31]
schaftsimter auf: dass jeder Aimtsvorsteher nebst dem auf jedem Kammeral- und Fonds-
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dominium bestellten ersten l'orstbeamten mit aller Strenge und Genauigkeit feste Hand zu
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halten habe, damit wenn ja etwa von einem oder andern Fórsteradjuukten oder aber auch
[34]
Waldbereiter den Unterthanen, ausser der [den] vorschriftmüssigen Accidenziengebühren, noch cine
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sonstige Geld- oder Sportelgabe unter was immer für einem Vorwande zugemutet, oder aber
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bei den Holzausweisen Begünstigungen erwiesen werden sollten, solche um so gewisser unter-
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lassen werden, als widripens im Falle einer Klage das betreffende Wirthschafts- und Forstamt
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nicht nur zur strengen Verantwortung, sondern auch zur exemplarischen Bestrafung sowohl
[39]
mit verdoppeltem Ersatze dieser ungebührlichen Exactionen, als auch mit der Dienstamoziou
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gezohen werden würde, Zur gewissen und wirksamen Handhabung dieses Befehls giebt man

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