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Z roku 1800, 28. čna.—20. pros. 427

914. 1800. 11. července: Obnovuje se zápověď zvoniti na bouńku.

Verordnung des böhmischen Landesguberniums vom 11. Juli 1800, Am 27. Mai d. J. wurde zu Wallischbirken im Pracliiuer Kreise bei Annäherung eines Gewitters vom frühen Morgeu das (Hockengeläut, dem bestehenden allerhöchsten Verbote zuwider, angefanzen und so lange fortgesetzt, bis gegen 10 Uhr Nachts der Blitz durch die anhaltend in Bewegung gesetzten Metalle angezohen, in den Glockenthurm fuhr, wodurch die zwo läutenden Personen ganz todt, sieben andere aber an Füssen und Händen schr verletzt hingestrecket wurden. Dieses traurige Ereigniss wird daher zur allgemeinen Warnung vor dem Glockenläuten bei Ge- wittern öffentlich bekannt gemacht, und zugleich den Seelsorgern und Ortsobrigkeiten wie- derholt aufgetragen, sich genau nach dem, gegen das Wetterläuten bestehenden ah. Verbote vom 26. November 1783 zu achten, und das Volk neuerdings von dem Nutzen dieses so heil- samen Verbots wirksam zu unterrichten.

Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIV. str. 316 č. 4345.

915. 1800, 20. prosince: O českých vyrocich poddaných ve smlouvách s vrchnostmi.

Wenn bei kreisimtlichen Kommissionen zwischen Dominien und Unterthanen Vergleiche zu stand kommen, und die Unterthanen blos in der böhmischen Sprache ihren Willen auszu- drücken vermögen, sollen solche in der böhmischen Sprache entworfen und ausgefertiget werden. Dagegen aber ist jedesmal diesem böhmischen Eutwurfe auch ein, in deutsche Sprache über- setzes Exemplar beizulegen. Verorduung vom 20. Dezember 1800.

Roth, Gesetze, I. Fortsetzungsband von 1801-3, str. XXVII. č. 2.

916. 1800, 20. prosince: Proti nenáležitým akecidencim lesních úředníků na státních statcích.

Gubernialverordnung in Bihmen vom 20. Dezember 1800. Aus Anlass einer, bei dem k. Landespriisidium gegen die Firginge der Forstbeamten auf den Kammeral- und Fonds- herrschaften vorgekommenen Klage, triigt man der k. Staatsgiiterverwaltung zur weitern Ver- fürung an den k. Kammneralforstmeister, dann die gesaminten, derselben unterstehenden Wirtli- schaftsimter auf: dass jeder Aimtsvorsteher nebst dem auf jedem Kammeral- und Fonds- dominium bestellten ersten l'orstbeamten mit aller Strenge und Genauigkeit feste Hand zu halten habe, damit wenn ja etwa von einem oder andern Fórsteradjuukten oder aber auch Waldbereiter den Unterthanen, ausser der [den] vorschriftmüssigen Accidenziengebühren, noch cine sonstige Geld- oder Sportelgabe unter was immer für einem Vorwande zugemutet, oder aber bei den Holzausweisen Begünstigungen erwiesen werden sollten, solche um so gewisser unter- lassen werden, als widripens im Falle einer Klage das betreffende Wirthschafts- und Forstamt nicht nur zur strengen Verantwortung, sondern auch zur exemplarischen Bestrafung sowohl mit verdoppeltem Ersatze dieser ungebührlichen Exactionen, als auch mit der Dienstamoziou gezohen werden würde, Zur gewissen und wirksamen Handhabung dieses Befehls giebt man

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