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426 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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geschrieben werden. Wenn aber ein derlei Unterthan nach der Hand seine legale Exemption
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und Unentbehrlichkeit zu Hause wegen Antritt einer Wirthschaft oder eines Gewerbs erwiese,
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folglich zeigte, dass er unrechtmüssig und nicht genugsamer Kenntniss seiner Beschaffenheit
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wegen genommen worden: so verstehet sich von selbst, dass er sodann nach genommenem Ein-
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vernehmen mit dem Militür wieder zu entlassen uud seinem Dominium und Wirthschaftsamte
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wieder zuriickzustellen sei. Dieses Befugpiss der Stellung der Unterthanen mit Pissen er-
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strecket sich jedoch nur auf hierlindige Unterthanen, und keineswegs auf jene von andern
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Erblàndern, weil die dortigen Dominien, ihre abwesenden Unterthanen selbst zu benutzen
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uud zu stellen haben. Diese hóchste Entschliessung wird simtlichen Wirthschaftsimtern uud
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Maypistraten zur genauen Nachachtung anmit bekanut gemacht.
[12]
Kropáček, Gesetze К. Franz, XIV. str. 296 6. 4335.

[13]
912.
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1800, 28. června: Lidé, kterých je potřebí doma k živnosti, nebuďte odvádění
[15]
k vojsku.

[16]
Gubernialverovdnung in Bohmen vom 28. Juni 1800. Aus Gelegenheit einer dem
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hierländigen Generaluiilitärkommaudo vou hofkriegsräthlichen Präsidium in Betreff der Rekru-
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tiruug neuerdings erlassenen Verordnung wurde der Landesstelle eróffnet, dass, wenn Individuen,
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welche beim Náhrstande nóthig oder nützlich, und folglich dem. Dominium oder Gewerbsklassen
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unumgänglich nothwendig sind, mit Herstellung hinlünglicher Beweise zum Nährstand re-
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klamiret werden, solehe vom Militär gexen Krsatz des etwa erhaltenen lIandgeldes uud der
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empfangenen Montour wieder entlassen werden können. Welches den Amtsvorstehern mit dem
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Beisatze bekanut gemacht wird, dass um solchen Reklamirungen soviel als moglich vorzu-
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beugen, sämtliche politische Obrigkeiten sich sorgsamst angelegen zu halten haben, bei der
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Stellung selbst solche Individuen, von denen dargethau wird, dass sie beim Nährstande unent-

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behrlich oder doch nôthig sind, so viel môglich zu verschoneu, und vorzüglich jeuc auszuheben,
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in Auschung deren keine gegründete Reklamirung Platz greifen kann.

[28]
hropáéek, Gesetze K. l'rauz, NIV. str. 299 č. 4337. i

[29]
913.
[30]
1800, 1. července: Kterak na stitnich statcích mohou se půjčovati peníze zádušní
[31]
nebo sirotčí na emfyteutické nemovitosti.

[32]
Hofkanzleidekret vom 1., kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den
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12. Juli 1800. Es wird gestattet, dass auf emphiteutische Besitzungen der Unterthanen
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auf Staatsgütern, wenn anders der diesfällige Kontrakt die Einschuldung nicht ausdrücklich
[35]
verbietet, auch Waisen- und Kirchengelder segen die vorgeschriebene Pragmatikalsicherheit
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dargeliehen werden kónnen; jedoch muss die Pragmatikalsicherheit jederzeit vorläufig mit der
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gehörigen Vorsicht untersuchet, und erst nach Abschlag der, von dem Emphitevten zu lei-
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stenden Giebigkeiten berechnet und angenommen werden.

[39]
Kropáéek, Gesetze K. Vranz, XIV. str. 309 C. 4310.


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