426 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
geschrieben werden. Wenn aber ein derlei Unterthan nach der Hand seine legale Exemption
und Unentbehrlichkeit zu Hause wegen Antritt einer Wirthschaft oder eines Gewerbs erwiese,
folglich zeigte, dass er unrechtmüssig und nicht genugsamer Kenntniss seiner Beschaffenheit
wegen genommen worden: so verstehet sich von selbst, dass er sodann nach genommenem Ein-
vernehmen mit dem Militür wieder zu entlassen uud seinem Dominium und Wirthschaftsamte
wieder zuriickzustellen sei. Dieses Befugpiss der Stellung der Unterthanen mit Pissen er-
strecket sich jedoch nur auf hierlindige Unterthanen, und keineswegs auf jene von andern
Erblàndern, weil die dortigen Dominien, ihre abwesenden Unterthanen selbst zu benutzen
uud zu stellen haben. Diese hóchste Entschliessung wird simtlichen Wirthschaftsimtern uud
Maypistraten zur genauen Nachachtung anmit bekanut gemacht.
Kropáček, Gesetze К. Franz, XIV. str. 296 6. 4335.
912.
1800, 28. června: Lidé, kterých je potřebí doma k živnosti, nebuďte odvádění
k vojsku.
Gubernialverovdnung in Bohmen vom 28. Juni 1800. — Aus Gelegenheit einer dem
hierländigen Generaluiilitärkommaudo vou hofkriegsräthlichen Präsidium in Betreff der Rekru-
tiruug neuerdings erlassenen Verordnung wurde der Landesstelle eróffnet, dass, wenn Individuen,
welche beim Náhrstande nóthig oder nützlich, und folglich dem. Dominium oder Gewerbsklassen
unumgänglich nothwendig sind, mit Herstellung hinlünglicher Beweise zum Nährstand re-
klamiret werden, solehe vom Militär gexen Krsatz des etwa erhaltenen lIandgeldes uud der
empfangenen Montour wieder entlassen werden können. Welches den Amtsvorstehern mit dem
Beisatze bekanut gemacht wird, dass um solchen Reklamirungen soviel als moglich vorzu-
beugen, sämtliche politische Obrigkeiten sich sorgsamst angelegen zu halten haben, bei der
Stellung selbst solche Individuen, von denen dargethau wird, dass sie beim Nährstande unent-
“behrlich oder doch nôthig sind, so viel môglich zu verschoneu, und vorzüglich jeuc auszuheben,
in Auschung deren keine gegründete Reklamirung Platz greifen kann.
hropáéek, Gesetze K. l'rauz, NIV. str. 299 č. 4337. i
913.
1800, 1. července: Kterak na stitnich statcích mohou se půjčovati peníze zádušní
nebo sirotčí na emfyteutické nemovitosti.
Hofkanzleidekret vom 1., kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den
12. Juli 1800. — Es wird gestattet, dass auf emphiteutische Besitzungen der Unterthanen
auf Staatsgütern, wenn anders der diesfällige Kontrakt die Einschuldung nicht ausdrücklich
verbietet, auch Waisen- und Kirchengelder segen die vorgeschriebene Pragmatikalsicherheit
dargeliehen werden kónnen; jedoch muss die Pragmatikalsicherheit jederzeit vorläufig mit der
gehörigen Vorsicht untersuchet, und erst nach Abschlag der, von dem Emphitevten zu lei-
stenden Giebigkeiten berechnet und angenommen werden.
Kropáéek, Gesetze K. Vranz, XIV. str. 309 C. 4310.