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Z roku 1781. 5

[2]
Umstände allemal zn bestrafen, niemals aber zu verweisen. Welches man also hiemit zur
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allgemeinen Wissenschaft kund macht.

[4]
Ex consilio Gubernii, Prag den 27. Juni 1785.
[5]
Franz Anton Graf von Nostitz. (L. S) Johann von Hennet

[6]
"Tištěná vyhláška v arch. C. Musea. Karl Lederer.

[7]
559.

[8]
1781, 7. dubna: Císařský patent nařizuje, že všeliká podání poddaných ke dvoru
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mají býti podepsána od agenta zřízeného k bezplatnému zastupování poddaných,
[10]
sice dvorští úřadové nemají st jich vsimati.

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Wir Joseph der Zweite . . . Geben all- und jeden in unseren böhmisch- und
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deutschen Erblanden befindlichen Unterthanen, die sich bemüssiget finden, am unsern
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Hoflager etwas anzubringen, hiemit zu vernehmen: Wasmassen wir zeithero beo-
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bachtet, dass immerhin so sehr viele Unterthanen am unsern Hoflager erscheinen,
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welche uns und unsere Hofstellen theils mit unrichtigen, meistentheils aber mit
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ungegründeten und unstatthaften Beschwerden und sonstigen Anbringen und Bitt-
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schriften, welche von Winkelschreibern verfasst sind, behelligen, ohne sich an den
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für die Unterthanen eigends bestellten, aus unserm Árario besoldeten eigenen Agenten,
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der sie ohnentgeldlich zu vertreten hat, zu verwenden.

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Ob cs nun zwar unsere Gesinnung nicht ist, jemanden zu verwehren, benó-
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thigtenfalls an uns und unsere Hofstellen sich verwenden zu kónnen; so finden wir
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doch nothwendig, dem Überlaufe der Unterthanen mit vorerwühntermassen gearteten,
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von dem Unterthansagenten nicht unterschriebenen Beschwerden, Bittschriften und
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Anbringen für das künftige Einhalt zu thun, und selbe von den Auslagen, die sie
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bei den Winkelschreibern aufwenden müssen, zu entheben.

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Wir haben dahero zu dem Ende bestimmt und verordnet, dass kein Me-
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morial, Bittschrift, Anbringen von Unterthanen, so von dem Unterthansagenten
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nicht unterschrieben ist, angenommen werden wurde und solle; und falls jegleich-
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wohlen ein dergleichen von dem Unterthansagenten nicht unterschriebenes Memoriale,
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Bittschrift, Anbringen zu unseren Handen kommen, und von uns an unsere Hof-
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stellen gegeben wurde, oder unmittelbar bei diesen in Vorschein käme, von unseren
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Hofstellen daranf gar kein Bedacht genommen werden solle. Wie wir denn auch
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unseren Landesstellen gebothen haben, auf die Winkelschreibere genaue Obacht
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tragen zu lassen, und selbe bei Betretung ihres treibenden Unfuges mit behöriger
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Ahndung, und nach Umständen mit verdienter geschärfter Bestrafung zu behandeln.

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Wornach sich also sämmtliche Unterthanen gehorsamst zu achten und deme
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unfchlbar nachzukommen haben; den hieran beschichet unser gnädigster Wille und
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Meinung.


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