Z roku 1781. 5
Umstände allemal zn bestrafen, niemals aber zu verweisen. Welches man also hiemit zur
allgemeinen Wissenschaft kund macht.
Ex consilio Gubernii, Prag den 27. Juni 1785.
Franz Anton Graf von Nostitz. (L. S) Johann von Hennet
"Tištěná vyhláška v arch. C. Musea. Karl Lederer.
559.
1781, 7. dubna: Císařský patent nařizuje, že všeliká podání poddaných ke dvoru
mají býti podepsána od agenta zřízeného k bezplatnému zastupování poddaných,
sice dvorští úřadové nemají st jich vsimati.
Wir Joseph der Zweite . . . Geben all- und jeden in unseren böhmisch- und
deutschen Erblanden befindlichen Unterthanen, die sich bemüssiget finden, am unsern
Hoflager etwas anzubringen, hiemit zu vernehmen: Wasmassen wir zeithero beo-
bachtet, dass immerhin so sehr viele Unterthanen am unsern Hoflager erscheinen,
welche uns und unsere Hofstellen theils mit unrichtigen, meistentheils aber mit
ungegründeten und unstatthaften Beschwerden und sonstigen Anbringen und Bitt-
schriften, welche von Winkelschreibern verfasst sind, behelligen, ohne sich an den
für die Unterthanen eigends bestellten, aus unserm Árario besoldeten eigenen Agenten,
der sie ohnentgeldlich zu vertreten hat, zu verwenden.
Ob cs nun zwar unsere Gesinnung nicht ist, jemanden zu verwehren, benó-
thigtenfalls an uns und unsere Hofstellen sich verwenden zu kónnen; so finden wir
doch nothwendig, dem Überlaufe der Unterthanen mit vorerwühntermassen gearteten,
von dem Unterthansagenten nicht unterschriebenen Beschwerden, Bittschriften und
Anbringen für das künftige Einhalt zu thun, und selbe von den Auslagen, die sie
bei den Winkelschreibern aufwenden müssen, zu entheben.
Wir haben dahero zu dem Ende bestimmt und verordnet, dass kein Me-
morial, Bittschrift, Anbringen von Unterthanen, so von dem Unterthansagenten
nicht unterschrieben ist, angenommen werden wurde und solle; und falls jegleich-
wohlen ein dergleichen von dem Unterthansagenten nicht unterschriebenes Memoriale,
Bittschrift, Anbringen zu unseren Handen kommen, und von uns an unsere Hof-
stellen gegeben wurde, oder unmittelbar bei diesen in Vorschein käme, von unseren
Hofstellen daranf gar kein Bedacht genommen werden solle. Wie wir denn auch
unseren Landesstellen gebothen haben, auf die Winkelschreibere genaue Obacht
tragen zu lassen, und selbe bei Betretung ihres treibenden Unfuges mit behöriger
Ahndung, und nach Umständen mit verdienter geschärfter Bestrafung zu behandeln.
Wornach sich also sämmtliche Unterthanen gehorsamst zu achten und deme
unfchlbar nachzukommen haben; den hieran beschichet unser gnädigster Wille und
Meinung.