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414 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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ain Meierhof oder andere beträchliche Bestandtheile der Herrschaft, an die Unter-
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thanen vertheilet werden, hat zwar von dem Tage seiner Errichtung, jedoch nur in
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dem Falle seine gültige Wirkung, wenn er von dem Kreisamte bestätiget wird.

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$ 2. Es muss daher jedesmal unumgänglich bei dem Kreisamte die Bestäti-
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gung angesucht, dem Ansuchen aber ein Auszug aus der Landtafel beigelest werden,
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woraus erhelle, ob das Gut, von welchem cin DBestandtheil verüussert werden soll,
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mit einem wie immer beschaffenen Tideikommiss-, Lehn- oder anderem Bande bo-
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haftet. auch. ob und. wie es mit Schulden belastet sei.

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$ 3. Zeigt sich daraus, dass ein solches (int. mit welchem die Veränderung
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vorgehen soll, allodial und zugleich schuldenfrei ist, so hat das Kreisamt die An-
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weisung. blos auf die innere Beschaffenheit des Vertrages Rücksicht zu nehmen,
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besonders aber, ob er deutlich, der Fassung des Unterthans angemessen. und auf
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eine unzweideutige Art aufgesetzt ist: ob er keine Gesetzwidrigkeiten enthält, und
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oh er der Aufrechthalung des Unterthans zusagt.*) Wo diese Kigeuschaften nicht
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hemerket werden, ist naeh vorher gegangener Verbesserung der Gebrechen. wo sie
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aber zusammentreffen, ohne allen Anstand die Bestätigung zu ertheilen.

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& 4. Wenn aber der beigebrachte Landtafel-Auszug zeiget, dass das (ut
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mit irgend einem. Dande oder ciner Last behaftet ist, welche damit frei zu schalten
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nicht crlaubet, ist auch von den Theilnehmern und. der Dehórde die. Bewilligung zu
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dem abzuschliessenden Vertrage beizubringen, und kann das Kreisamt ohne diese. De-
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willigung die Bestätigung nicht ertheilen.

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$ 5. Ist das Gut mit Schulden. belastet, so ist der Vertrag vorläufig durch
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das Kreisamt au die Landrechte zu senden. Diese sind angewiesen, denselben smmt-
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lichen vorgemerkten Glàubigern zu dem lnde mitzutheilen, damit sie binnen einer
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verhältnissmässig zu bestimmenden Zcit die ihnen sich allenfalls anbietenden. Einwen-
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dungen, und die Erklàrung über dasjenige, was sie zu ihrer Sicherstellung weiter. für
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nothwendig halten, den Landrechten vorlegen, und diese hiernach die Zulässigkeit
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des Vertrages beurtheilen mógen.

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$ 6. Ist bei den Landrechten mit den. in der bestimmten Zeitfrist. mit
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ihren. Einwendungen und Erklärungen eingetretenen Glàubigern. die Sache in Güte
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oder durch rechtliche Entscheidung abgethan. oder hat sich keiner deswegen gemeldet :
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so haben die Landrechte davon dem Kreisamte die Anzeige zu machen. damit dieses
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hiernach. wenn sonst der Vertrag die oben (S 2.) hemerkten Eigenschaften hesitzet,
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ihn bestätige oder die Bestätigung verweigere.

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$ 7. Die kreisämtliche Bestätigung des Vertrags hat die Wirkung, dass der
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Käufer oder Übernehmer, dieses Vertrages wegen, von keinem der auf das Gut ver-
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sicherten Gläubiger oder andern Theilhaber angefochten werden kann. Doch vor


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