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414 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

ain Meierhof oder andere beträchliche Bestandtheile der Herrschaft, an die Unter- thanen vertheilet werden, hat zwar von dem Tage seiner Errichtung, jedoch nur in dem Falle seine gültige Wirkung, wenn er von dem Kreisamte bestätiget wird.

$ 2. Es muss daher jedesmal unumgänglich bei dem Kreisamte die Bestäti- gung angesucht, dem Ansuchen aber ein Auszug aus der Landtafel beigelest werden, woraus erhelle, ob das Gut, von welchem cin DBestandtheil verüussert werden soll, mit einem wie immer beschaffenen Tideikommiss-, Lehn- oder anderem Bande bo- haftet. auch. ob und. wie es mit Schulden belastet sei.

$ 3. Zeigt sich daraus, dass ein solches (int. mit welchem die Veränderung vorgehen soll, allodial und zugleich schuldenfrei ist, so hat das Kreisamt die An- weisung. blos auf die innere Beschaffenheit des Vertrages Rücksicht zu nehmen, besonders aber, ob er deutlich, der Fassung des Unterthans angemessen. und auf eine unzweideutige Art aufgesetzt ist: ob er keine Gesetzwidrigkeiten enthält, und oh er der Aufrechthalung des Unterthans zusagt.*) Wo diese Kigeuschaften nicht hemerket werden, ist naeh vorher gegangener Verbesserung der Gebrechen. wo sie aber zusammentreffen, ohne allen Anstand die Bestätigung zu ertheilen.

& 4. Wenn aber der beigebrachte Landtafel-Auszug zeiget, dass das (ut mit irgend einem. Dande oder ciner Last behaftet ist, welche damit frei zu schalten nicht crlaubet, ist auch von den Theilnehmern und. der Dehórde die. Bewilligung zu dem abzuschliessenden Vertrage beizubringen, und kann das Kreisamt ohne diese. De- willigung die Bestätigung nicht ertheilen.

$ 5. Ist das Gut mit Schulden. belastet, so ist der Vertrag vorläufig durch das Kreisamt au die Landrechte zu senden. Diese sind angewiesen, denselben smmt- lichen vorgemerkten Glàubigern zu dem lnde mitzutheilen, damit sie binnen einer verhältnissmässig zu bestimmenden Zcit die ihnen sich allenfalls anbietenden. Einwen- dungen, und die Erklàrung über dasjenige, was sie zu ihrer Sicherstellung weiter. für nothwendig halten, den Landrechten vorlegen, und diese hiernach die Zulässigkeit des Vertrages beurtheilen mógen.

$ 6. Ist bei den Landrechten mit den. in der bestimmten Zeitfrist. mit ihren. Einwendungen und Erklärungen eingetretenen Glàubigern. die Sache in Güte oder durch rechtliche Entscheidung abgethan. oder hat sich keiner deswegen gemeldet : so haben die Landrechte davon dem Kreisamte die Anzeige zu machen. damit dieses hiernach. wenn sonst der Vertrag die oben (S 2.) hemerkten Eigenschaften hesitzet, ihn bestätige oder die Bestätigung verweigere.

$ 7. Die kreisämtliche Bestätigung des Vertrags hat die Wirkung, dass der Käufer oder Übernehmer, dieses Vertrages wegen, von keinem der auf das Gut ver- sicherten Gläubiger oder andern Theilhaber angefochten werden kann. Doch vor



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