EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
412 D. XXII. Rady selské a instrukce hospodářské:

[2]
885.

[3]
1798, 17. biezna: Bez dorozumění s ředitelstvem cest nikdo neokleštuj stromů
[4]
u silnic.

[5]
Gubernialverordnung in Böhmen vom 17. März 1798. Um das Gedeihen der an
[6]
den Strassen gepflanzten Aleen auf keine Weise zu verhindern, haben Amtsvorsteher allzemein
[7]
kund zu machen, dass sich niemand unterfangen soll, ohne vorläufiger Einverstindniss mit der
[8]
k. Wepdirektion einen Alleebaum abzukópfen oder auszuüsten; widrigenfalls sonst cin jeder,
[9]
der sich solches beigehen lassen sollte, als cin Baumbeschiuliger nach den bestehenden (ie-
[10]
zetzeu bestrafet werden würde.

[11]
Kropáček, Gesetze K. Franz, XI. str. 209 č. 3375.

[12]
886.
[13]
1798, 80. dubna: Polena mají být 1 vak. loket dlouhá.

[14]
Gubernialverordnung iu Böhmen vom 50. April 1798. Ungeachtet man schon mehr-
[15]
malen die Verordnung erlassen hat, dass unter einer festgesetzten Strafe das Scheiterholz
[16]
die gehôrige n. 6. Ellenmass haben soll, hat man doch in Erfahrung gebracht, dass noch
[17]
immer auf den Schiffen Holz nach Prag gebracht werde, welches 1!/, auch 2 Zoll kürzer ge-
[18]
schnitten ist; man glaubt, dass dieses geschehe, weil etwa die Verordnung, dass ein jedes
[19]
Scheit die Länge von einer n. è. Elle unter sonstiger Strafe haben müsse, den IIolzhündlern
[20]
nicht hinlänglich bekannt seie. Um nun diesfalls keinen Zweifel übrig zu haben, und den
[21]
Holzhändlern alle Ausfincht zu beuehmen, ist den simtlichen MHolzhändlern durch ihre an
[22]
schiff- und flössbaren Strömen liegenden Dominien zu bedeuten, dass die Scheiter bei sonstigen
[23]
unvermeidlichen Strafe die Länge von ciner u. ó. Elle haben müssen. Diese Kundmachung
[24]
ist durch ihre Unterschrift bestätigen zu lassen, und diese bestätigte Kundmachung anher
[25]
unausbleiblich einzubringen; und den Holzhindlern ist unter einem zu sagen, dass man den
[26]
llolzkommissüren in Prag alle Aufmerksamkeit empfiähle, und sie Holzhändler ohne weiters
[27]
gestrait werden würden, wenn das Scheiterholz nicht die vorgeschriebene Länge haben sollte.

[28]
Kropáček, Gesetze К. Franz, XL str. 303 . 3428.

[29]
887.
[30]
1798, 29. kvčtna: Na statcích státních i fondových všichni úředníci a písaři
[31]
i jejich vdovy a sirotci od nynějška jsou pod. pensi.

[32]
Hofkammerdekret vom 29, Mai 1798. Durch bestehende allerhöchste Vorschriften
[33]
ist festgesetzt worden, dass nicht nur die sämtlichen Wirthschafts- und Forstbeamten «er
[34]
Staatsgüter vom Oberbeamte abwärts, bis eiuschlüssig der Amtsschreiber, sondern auch ihre
[35]
Witwen und Kinder, für die Zukunft pensiousfáhig seien; dagesen aber, so wie alle andern
[36]
Staatsdiener, den Karenz- und Karakterstaxen, wie auch dem Arrha-Abzuge von ihren Besol-
[37]
dungen zu unterliegen haben. Alle diese Arrba-Gelder, Kareuz- und Karakterstaxen sollen,
[38]
ohne Unterschied der Fonds, zu welchem die Staatsgüter gehören mögen, vom 1. Mai 1797
[39]
[sic] augefangen an den Kameralfond abgefiibret werden.

[40]
Kropáček, Gesetze K. Franz, X1. str. 318 č. 3469. Celý řád o tom vydaný zaujímá strany 349—395
[41]
a 2 tabule.


Text viewFacsimile