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412 D. XXII. Rady selské a instrukce hospodářské:

885.

1798, 17. biezna: Bez dorozumění s ředitelstvem cest nikdo neokleštuj stromů u silnic.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 17. März 1798. Um das Gedeihen der an den Strassen gepflanzten Aleen auf keine Weise zu verhindern, haben Amtsvorsteher allzemein kund zu machen, dass sich niemand unterfangen soll, ohne vorläufiger Einverstindniss mit der k. Wepdirektion einen Alleebaum abzukópfen oder auszuüsten; widrigenfalls sonst cin jeder, der sich solches beigehen lassen sollte, als cin Baumbeschiuliger nach den bestehenden (ie- zetzeu bestrafet werden würde.

Kropáček, Gesetze K. Franz, XI. str. 209 č. 3375.

886. 1798, 80. dubna: Polena mají být 1 vak. loket dlouhá.

Gubernialverordnung iu Böhmen vom 50. April 1798. Ungeachtet man schon mehr- malen die Verordnung erlassen hat, dass unter einer festgesetzten Strafe das Scheiterholz die gehôrige n. 6. Ellenmass haben soll, hat man doch in Erfahrung gebracht, dass noch immer auf den Schiffen Holz nach Prag gebracht werde, welches 1!/, auch 2 Zoll kürzer ge- schnitten ist; man glaubt, dass dieses geschehe, weil etwa die Verordnung, dass ein jedes Scheit die Länge von einer n. è. Elle unter sonstiger Strafe haben müsse, den IIolzhündlern nicht hinlänglich bekannt seie. Um nun diesfalls keinen Zweifel übrig zu haben, und den Holzhändlern alle Ausfincht zu beuehmen, ist den simtlichen MHolzhändlern durch ihre an schiff- und flössbaren Strömen liegenden Dominien zu bedeuten, dass die Scheiter bei sonstigen unvermeidlichen Strafe die Länge von ciner u. ó. Elle haben müssen. Diese Kundmachung ist durch ihre Unterschrift bestätigen zu lassen, und diese bestätigte Kundmachung anher unausbleiblich einzubringen; und den Holzhindlern ist unter einem zu sagen, dass man den llolzkommissüren in Prag alle Aufmerksamkeit empfiähle, und sie Holzhändler ohne weiters gestrait werden würden, wenn das Scheiterholz nicht die vorgeschriebene Länge haben sollte.

Kropáček, Gesetze К. Franz, XL str. 303 . 3428.

887. 1798, 29. kvčtna: Na statcích státních i fondových všichni úředníci a písaři i jejich vdovy a sirotci od nynějška jsou pod. pensi.

Hofkammerdekret vom 29, Mai 1798. Durch bestehende allerhöchste Vorschriften ist festgesetzt worden, dass nicht nur die sämtlichen Wirthschafts- und Forstbeamten «er Staatsgüter vom Oberbeamte abwärts, bis eiuschlüssig der Amtsschreiber, sondern auch ihre Witwen und Kinder, für die Zukunft pensiousfáhig seien; dagesen aber, so wie alle andern Staatsdiener, den Karenz- und Karakterstaxen, wie auch dem Arrha-Abzuge von ihren Besol- dungen zu unterliegen haben. Alle diese Arrba-Gelder, Kareuz- und Karakterstaxen sollen, ohne Unterschied der Fonds, zu welchem die Staatsgüter gehören mögen, vom 1. Mai 1797 [sic] augefangen an den Kameralfond abgefiibret werden.

Kropáček, Gesetze K. Franz, X1. str. 318 č. 3469. Celý řád o tom vydaný zaujímá strany 349—395 a 2 tabule.



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